Verordnung über den Rebbau

(vom 19. November 1980)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 63 und Art. 64 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998[5] und auf Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007 (Weinverordnung; WVO)[6][9] beschliesst:

A. Organisation

Zuständigkeiten

a. Im Allgemeinen

§ 1.

1

Der Vollzug der Bestimmungen über die Förderung des Rebbaus obliegt

1.dem Regierungsrat,

2.der Baudirektion ,

3.dem Rebbaukommissariat als der Baudirektion unterstellter kantonaler Zentralstelle für den Rebbau,

4.den Gemeinden, in denen Rebbau betrieben wird.

2

Die Baudirektion[7] ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer andern Stelle übertragen sind. Sie kann Aufgaben von geringer Bedeutung dem Rebbaukommissariat übertragen.

3

Die Gemeinden bezeichnen als ihre zuständige Stelle einen besondern Beauftragten, die Landwirtschaftskommission, eine Rebbaukommission oder eine in der Gemeinde tätige Rebbauorganisation. Die zuständige Gemeindestelle untersteht fachtechnisch dem Rebbaukommissariat.

b. Der Gemeinden

§ 2.

Die zuständige Gemeindestelle

a.überwacht den Gesundheitszustand der Rebberge und die Rebpflege sowie die Durchführung der vom Regierungsrat obligatorisch erklärten Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge,

b.meldet dem Rebbaukommissariat unverzüglich einen erstmaligen oder besonders starken Befall durch Schädlinge oder Krankheiten,

c.kontrolliert die Neupflanzungen,

d.berät den Gemeindevorstand hinsichtlich des Beginns der Weinlese,

e.wirkt bei statistischen Erhebungen über den Rebbau und die Weinlese mit,

f.führt weitere ihr übertragene Massnahmen durch.

c. Des Rebbaukommissariates

1. Beratung

§ 3.

1

Dem Rebbaukommissariat obliegt vorab die Leitung und Beaufsichtigung der Rebbauberatung.

2

Es kann im Einvernehmen mit der Baudirektion[7] Fachleute als Rebbauberater beiziehen und ist in Zusammenwirken mit der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil für ihre Aus- und Weiterbildung verantwortlich.

3

Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Berater fest.

2. Erzeugung und Einfuhr von Pflanzenmaterial

§ 4.

Das Rebbaukommissariat ist kantonale Bewilligungs- und Vernehmlassungsstelle hinsichtlich der Erzeugung und der Einfuhr von Pflanzenmaterial für den Rebbau gemäss Bundesrecht. Es führt die Kontrollen auf Sortenechtheit und Gesundheitszustand durch.

B. Staatsbeiträge an Rebpflanzungen

Erneuerung und Neuanpflanzung

§ 5.

1

Der Staat fördert die Erneuerung und Neupflanzung von veredelten Reben in guten Reblagen durch einmalige Beiträge.

2

Allfällige Beiträge des Bundes sind in den nachstehenden Ansätzen enthalten.

3

Auf Grund der bepflanzten Fläche werden folgende Beiträge ausgerichtet, wobei je Stock höchstens eine Fläche von 3 m2 berücksichtigt wird:

1.Europäerreben:

a.in Parzellen mit Neigung bis 30% Fr. 1.– je m2

b. In Parzellen mit Neigung von 31 bis 50%Fr. 2.– je m2
c. in Parzellen mit Neigung über 50% und in TerrassenlagenFr. 3.– je m2
2. Direktträgerreben:
a. in Parzellen mit Neigung bis 30%Fr. –.75 je m2
b. in Parzellen mit Neigung von mehr als 30%Fr. 1.50 je m2

4

Für Ersatzpflanzungen in bestockten, bereits früher unterstützten Anlagen wird kein Beitrag gewährt.

Zusammenlegung

§ 6.

Für die Pflanzung von Europäerreben im Zusammenhang mit einer Güter- und Rebbergzusammenlegung werden ungeachtet der Beiträge an die Durchführung der Zusammenlegung je m2

folgende Beiträge ausgerichtet:

a.in Parzellen mit Neigung bis 30% Fr. 1.50

b.in Parzellen mit Neigung von mehr als 30% und auf Terrassen Fr. 4.50

Bedingungen

§ 7.

1

Die Beitragsleistung ist für die Dauer von 20 Jahren an folgende Bedingungen geknüpft:

a.das Rigolen, die Bestimmung der Pflanzenabstände, das Pflanzen und die Pflege, insbesondere die Stockpflege, die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen sowie die Bodenpflege haben sachgemäss zu erfolgen,

b.Europäerreben und Direktträgerreben sind getrennt anzupflanzen,

c.Gemüse darf in den Rebparzellen ohne Bewilligung des Rebbaukommissariates nicht gepflanzt werden,

d.in zusammengelegten Rebbergen sind die statutarischen Bestimmungen und die Weisungen der zuständigen Meliorations- oder Unterhaltsorganisationen einzuhalten.

2

Die Gemeinden melden Widerhandlungen dem Rebbaukommissariat; wird seinen Anordnungen nicht nachgekommen, sind die Beiträge zurückzuerstatten.

3

Im Übrigen gelten die §§ 142 sowie 154–158 LG[3].

C. Weinlesekontrolle und Qualitätsbezahlung

Kontrollorgane

§ 8.

Das Rebbaukommissariat leitet die Weinlesekontrolle und überwacht die Qualitätsbezahlung. Es bezeichnet die Kontrolleure, sorgt für ihre Ausbildung und versieht sie mit den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Kontrolleure fest.

Weinlesekontrolle

§ 9.

Die Weinlesekontrolle erfüllt vor allem folgende Aufgaben:

a.die Beurteilung der Reben nach Behang, Reifegrad und Gesundheitszustand der Trauben sowie – zusammen mit der Gemeindestelle – die Beratung der Produzenten und der Gemeindevorstände über den Beginn der Weinlese und die Durchführung von Vor-, Haupt- und Nachlesen,

b.die Beratung über die sachgemässe Durchführung der Lesearbeiten und deren Überwachung,

c.die Bestimmung des natürlichen Zuckergehaltes,

d.die Ausstellung eines Wägungsattestes als Beleg für jeden kontrollierten Trauben- oder Weinposten zuhanden des Produzenten, des Käufers und des Rebbaukommissariates.

Prüfung

§ 10.

Die Produzenten und die Käufer sind verpflichtet, ihre Trauben durch den örtlich zuständigen Kontrolleur ordnungsgemäss prüfen und von ihm den natürlichen Zuckergehalt bestimmen zu lassen.

Wägungsattest

§ 11.

1

Eine Einsprache gegen die Feststellung des Zuckergehaltes kann nur unmittelbar nach der Vornahme erhoben werden. In diesem Fall nimmt der Kontrolleur sofort eine zweite Kontrolle vor, welche für die Eintragung in das Wägungsattest massgebend ist.

2

Die Wägungsatteste bilden die Grundlage für die nach der Qualität abgestufte Bezahlung. Sie geben die Traubensorte und die Ursprungsbezeichnung genau an und werden vom Kontrolleur unterschrieben.

Qualitätsbezahlung

§ 12.

1

Die Baudirektion[7] regelt nach Anhören der Produzenten und Verwertungsorganisationen die Qualitätsbezahlung.

2

Die Gesundheitsdirektion setzt den Mindestzuckergehalt in Anwendung von § 47 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel[2] fest.

D. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung[8]

Geltungsbereich

§ 12 a.[8]

1

Die nachfolgenden Bestimmungen über die Verwendung von kontrollierten Ursprungsbezeichnungen gelten für die gewerbliche Weinerzeugung.

2

Produzenten, die Land- oder Tafelweine produzieren wollen, melden die entsprechenden Rebflächen bis zum 31. Juli des Erntejahres beim Rebbaukommissariat.

Weinbezeichnungen

§ 12 b.[8]

1

Die Baudirektion legt die zulässigen Ursprungsbezeichnungen und die dazugehörigen geografischen Gebiete der Traubenproduktion fest.

2

Sie kann Produktionsgebiete festlegen, welche die Gebiete mehrerer politischer Gemeinden umfassen. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Masse Weine, die in einer Gemeinde eines Produktionsgebietes hergestellt worden sind, zur Ergänzung von Weinen einer anderen Gemeinde desselben Produktionsgebietes verwendet werden dürfen.

3

Die Baudirektion kann die Festlegungen vornehmen, die nach der Weinverordnung[6] den Kantonen obliegen.

Rebsortenliste

§ 12 c.[8]

1

Das Amt für Landschaft und Natur führt das Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten nach Art. 21 Abs. 2 lit. b WVO[6]. Im Verzeichnis werden die im Kanton zur gewerblichen Weinerzeugung angebauten Rebsorten aufgeführt.

2

Die Rebsortenliste beruht auf dem kantonalen Rebbaukataster nach Art. 4 WVO[6].

Kennzeichnung eines Weins

§ 12 d.[8]

1

Weine dürfen mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung nach § 12 b gekennzeichnet werden, wenn

a.im betreffenden geografischen Gebiet zumindest die Trauben produziert worden sind,

b.die Rebsorten in der Rebsortenliste aufgeführt sind,

c.die Rebflächen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden,

d.die Traubenposten die vom Amt für Landschaft und Natur festgelegten Mindestzuckergehalte nicht unterschreiten,

e.die Erträge pro Flächeneinheit die vom Amt für Landschaft und Natur festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten,

f.die Weine nach den Methoden der guten önologischen Praxis bereitet worden sind,

g.die Weine nach § 12 e analysiert und erfolgreich geprüft worden sind.

2

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung setzt sich aus einer für den Wein zutreffenden Bezeichnung nach § 12 b Abs. 1 und einer der folgenden Ergänzungen zusammen:

a.kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder KUB,

b.appellation d’origine contrôlée oder AOC,

c.je eine der unter lit. a und b aufgeführten Bezeichnungen.

Analyse und sensorische Prüfung

§ 12 e.[8]

1

Analyse und sensorische Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein. Sie gelten für das betreffende Los.

2

Im Rahmen der Analyse werden mindestens der Alkoholgehalt und die gesamte schwefelige Säure festgestellt.

3

Bei der sensorischen Prüfung werden das Aussehen, der Geruch und der Geschmack eines Weines beurteilt.

4

Die Baudirektion regelt das Nähere, insbesondere Art und Umfang der Stichproben sowie die Gebühren.

Ausschluss von der kontrollierten Ursprungsbezeichnung

§ 12 f.[8]

Genügt ein Los den Anforderungen gemäss den §§ 12 d und 12 e nicht, entzieht das Amt für Landschaft und Natur die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

E. Weitere Massnahmen[9]

Rebbaustatistik

§ 13.

Alle fünf Jahre führen die Gemeinden gemäss den Weisungen des Rebbaukommissariates eine Erhebung über den Rebbau in ihrem Gebiet durch. Das Rebbaukommissariat besorgt die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Ergebnisse für den ganzen Kanton.

Schätzung der Ernteaussichten

§ 14.

Das Rebbaukommissariat führt mit Hilfe der Gemeinden jährlich die Schätzung der Ernteaussichten gemäss den Bestimmungen des Bundes durch.

Erhebungen über Weinernte und Rebfläche

§ 15.

Das Rebbaukommissariat führt, falls notwendig mit Hilfe des kantonalen Statistischen Amtes und der Gemeinden, jährlich nach Abschluss der Weinlese eine Erhebung über die Grösse der Weinernte und der Rebfläche durch.

F. Schlussbestimmungen[9]

Ausschluss von Unterstützungsmassnahmen

§ 16.

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann von den Unterstützungsmassnahmen ausgeschlossen werden.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 17.

1

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

a.die Verordnung über die Weinlesekontrolle vom 17. September 1959,

b.die Verordnung über die Beitragsleistung des Staates an die Erneuerung und die Neuanpflanzung von veredelten Reben vom 16. April 1959.

2

Die gestützt auf die Verordnung über die Beitragsleistung des Staates an die Erneuerung und die Neuanpflanzung von veredelten Reben vom 16. April 1959[4] auferlegten Bedingungen bleiben weiterhin in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1980 in Kraft.


[1] OS 47, 554 und GS VII, 173. Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 21. Januar 1981.

[2] LS 817. 1.

[3] LS 910. 1.

[4] ZG 3, 459; OS 43, 812; OS 45, 547 und OS 46, 576.

[5] SR 910. 1.

[6] SR 916. 140.

[7] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[8] Eingefügt durch RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 481; ABl 2008, 1422). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[9] Fassung gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 481; ABl 2008, 1422). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[10] Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

916.51 – Versionen

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