Verordnung über den Rebbau

(vom 19. November 1980)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf den Bundesbeschluss über Massnahmen zugunsten des Rebbaues vom 22. Juni 1979[6], die Verordnung über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut) vom 23. Dezember 1971[5] und das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 2. September 1979[3]

A. Organisation

Zuständigkeiten

a) im allgemeinen

§ 1.

Der Vollzug der Bestimmungen über die Förderung des Rebbaus obliegt

1.dem Regierungsrat;

2.der Volkswirtschaftsdirektion;

3.dem Rebbaukommissariat als der Volkswirtschaftsdirektion unterstellter kantonaler Zentralstelle für den Rebbau;

4.den Gemeinden, in denen Rebbau betrieben wird. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer andern Stelle übertragen sind. Sie kann Aufgaben von geringer Bedeutung dem Rebbaukommissariat übertragen. Die Gemeinden bezeichnen als ihre zuständige Stelle einen besondern Beauftragten, die Landwirtschaftskommission, eine Rebbaukommission oder eine in der Gemeinde tätige Rebbauorganisation. Die zuständige Gemeindestelle untersteht fachtechnisch dem Rebbaukommissariat.

b) der Gemeinden

§ 2.

Die zuständige Gemeindestelle

a)überwacht den Gesundheitszustand der Rebberge und die Rebpflege sowie die Durchführung der vom Regierungsrat obligatorisch erklärten Massnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge;

b)meldet dem Rebbaukommissariat unverzüglich einen erstmaligen oder besonders starken Befall durch Schädlinge oder Krankheiten;

c)kontrolliert die Neupflanzungen;

d)berät den Gemeinderat hinsichtlich des Beginns der Weinlese;

e)wirkt bei statistischen Erhebungen über den Rebbau und die Weinlese mit;

f)führt weitere ihr übertragene Massnahmen durch.

c) des Rebbaukommissariates

1. Beratung

§ 3.

Dem Rebbaukommissariat obliegt vorab die Leitung und Beaufsichtigung der Rebbauberatung.

Es kann im Einvernehmen mit der Volkswirtschaftsdirektion Fachleute als Rebbauberater beiziehen und ist in Zusammenwirken mit der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil für ihre Aus- und Weiterbildung verantwortlich.

Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Berater fest.

2. Erzeugung und Einfuhr von Pflanzenmaterial

§ 4.

Das Rebbaukommissariat ist kantonale Bewilligungs- und Vernehmlassungsstelle hinsichtlich der Erzeugung und der Einfuhr von Pflanzenmaterial für den Rebbau gemäss Bundesrecht. Es führt die Kontrollen auf Sortenechtheit und Gesundheitszustand durch.

B. Staatsbeiträge an Rebpflanzungen

Erneuerung und Neuanpflanzung

§ 5.

Der Staat fördert die Erneuerung und Neupflanzung von veredelten Reben in guten Reblagen durch einmalige Beiträge.

Allfällige Beiträge des Bundes sind in den nachstehenden Ansätzen enthalten.

Aufgrund der bepflanzten Fläche werden folgende Beiträge ausgerichtet, wobei je Stock höchstens eine Fläche von 3 m2

berücksichtigt wird:

1. Europäerreben: a) in Parzellen mit Neigung bis 30%Fr. 1.– je m2
b) In Parzellen mit Neigung von 31 bis 50%Fr. 2.– je m2
c) in Parzellen mit Neigung über 50% und in TerrassenlagenFr. 3.– je m2
2. Direktträgerreben: a) in Parzellen mit Neigung bis 30%Fr. –.75 je m2

b)in Parzellen mit Neigung von mehr als 30% Fr. 1.50 je m 2 Für Ersatzpflanzungen in bestockten, bereits früher unterstützten Anlagen wird kein Beitrag gewährt.

Zusammenlegung

Bedingungen

§ 6.

Für die Pflanzung von Europäerreben im Zusammenhang mit einer Güter- und Rebbergzusammenlegung werden ungeachtet der Beiträge an die Durchführung der Zusammenlegung je m2

folgende Beiträge ausgerichtet:

a) in Parzellen mit Neigung bis 30%Fr. 1.50
b) in Parzellen mit Neigung von mehr als 30% und auf TerrassenFr. 4.50
§ 7. Die Beitragsleistung ist für die Dauer von 20 Jahren an fol - gende Bedingungen geknüpft:

a)das Rigolen, die Bestimmung der Pflanzenabstände, das Pflanzen und die Pflege, insbesondere die Stockpflege, die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen sowie die Bodenpflege haben sachgemäss zu erfolgen;

b)Europäerreben und Direktträgerreben sind getrennt anzupflanzen;

c)Gemüse darf in den Rebparzellen ohne Bewilligung des Rebbaukommissariates nicht gepflanzt werden;

d)in zusammengelegten Rebbergen sind die statutarischen Bestimmungen und die Weisungen der zuständigen Meliorations- oder Unterhaltsorganisationen einzuhalten. Die Gemeinden melden Widerhandlungen dem Rebbaukommissariat; wird seinen Anordnungen nicht nachgekommen, sind die Beiträge zurückzuerstatten. Im übrigen gelten die §§ 142 sowie 154–158 LG[3].

C. Weinlesekontrolle und Qualitätsbezahlung

Kontrollorgane

§ 8.

Das Rebbaukommissariat leitet die Weinlesekontrolle und überwacht die Qualitätsbezahlung. Es bezeichnet die Kontrolleure, sorgt für ihre Ausbildung und versieht sie mit den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Kontrolleure fest.

Weinlesekontrolle

§ 9.

Die Weinlesekontrolle erfüllt vor allem folgende Aufgaben:

a)die Beurteilung der Reben nach Behang, Reifegrad und Gesundheitszustand der Trauben sowie – zusammen mit der Gemeindestelle – die Beratung der Produzenten und der Gemeinderäte über den Beginn der Weinlese und die Durchführung von Vor-, Hauptund Nachlesen;

b)die Beratung über die sachgemässe Durchführung der Lesearbeiten und deren Überwachung;

c)die Bestimmung des natürlichen Zuckergehaltes;

d)die Ausstellung eines Wägungsattestes als Beleg für jeden kontrollierten Trauben- oder Weinposten zuhanden des Produzenten, des Käufers und des Rebbaukommissariates.

Prüfung

§ 10.

Die Produzenten und die Käufer sind verpflichtet, ihre Trauben durch den örtlich zuständigen Kontrolleur ordnungsgemäss prüfen und von ihm den natürlichen Zuckergehalt bestimmen zu lassen.

Wägungsattest

§ 11.

Eine Einsprache gegen die Feststellung des Zuckergehaltes kann nur unmittelbar nach der Vornahme erhoben werden. In diesem Fall nimmt der Kontrolleur sofort eine zweite Kontrolle vor, welche für die Eintragung in das Wägungsattest massgebend ist.

Die Wägungsatteste bilden die Grundlage für die nach der Qualität abgestufte Bezahlung. Sie geben die Traubensorte und die Ursprungsbezeichnung genau an und werden vom Kontrolleur unterschrieben.

Qualitätsbezahlung

§ 12.

Die Volkswirtschaftsdirektion regelt nach Anhören der Produzenten und Verwertungsorganisationen die Qualitätsbezahlung.

Die Gesundheitsdirektion setzt den Mindestzuckergehalt in Anwendung von § 47 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel[2] fest.

D. Weitere Massnahmen

Rebbaustatistik

§ 13.

Alle fünf Jahre führen die Gemeinden gemäss den Weisungen des Rebbaukommissariates eine Erhebung über den Rebbau in ihrem Gebiet durch. Das Rebbaukommissariat besorgt die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Ergebnisse für den ganzen Kanton.

Schätzung der Ernteaussichten

§ 14.

Das Rebbaukommissariat führt mit Hilfe der Gemeinden jährlich die Schätzung der Ernteaussichten gemäss den Bestimmungen des Bundes durch.

Erhebungen über Weinernte und Rebfläche

§ 15.

Das Rebbaukommissariat führt, falls notwendig mit Hilfe des kantonalen Statistischen Amtes und der Gemeinden, jährlich nach Abschluss der Weinlese eine Erhebung über die Grösse der Weinernte und der Rebfläche durch.

E. Schlussbestimmungen

Ausschluss von Unterstützungsmassnahmen

§ 16.

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann von den Unterstützungsmassnahmen ausgeschlossen werden.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 17.

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

a)die Verordnung über die Weinlesekontrolle vom 17. September 1959;

b)die Verordnung über die Beitragsleistung des Staates an die Erneuerung und die Neuanpflanzung von veredelten Reben vom 16. April 1959. Die gestützt auf die Verordnung über die Beitragsleistung des Staates an die Erneuerung und die Neuanpflanzung von veredelten Reben vom 16. April 1959[4] auferlegten Bedingungen bleiben weiterhin in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1980 in Kraft.


[1] OS 47, 554 und GS VII, 173. Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 21. Januar 1981.

[2] 817. 1.

[3] 910. 1.

[4] ZG 3, 459; OS 43, 812; OS 45, 547 und OS 46, 576.

[5] SR 916. 140.

[6] SR 916. 140. 1.

916.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09901.01.201801.01.2020Version öffnen
06201.01.200801.01.2018Version öffnen
05415.05.200601.01.2008Version öffnen
00015.05.2006Version öffnen