Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel[3]
(vom 2. April 1922)[1]
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt der gewerbsmässige Handel mit Tieren.
Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes, der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb wird nicht als gewerbsmässiger Handel mit Tieren betrachtet. Ausländische Delegierte und Kommissionen sind nicht patentpflichtig.
Wer im Kanton Zürich gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechtes kaufen, verkaufen, vertauschen oder vermitteln will, bedarf einer staatlichen Bewilligung (Viehhandelspatent).
Die Bewilligung wird von der zuständigen Direktion des Regierungsrates jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt.
Die Bewilligung wird nur Personen und Gesellschaften erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz oder Geschäftsdomizil haben.
Die Bewerber, bei Gesellschaften die von ihnen bevollmächtigten Personen, müssen im Besitz eines guten Leumundes sein. Im fernern müssen sie über eigene oder gemietete Stallungen verfügen, die den Anforderungen der Tierseuchenpolizei entsprechen. Wo jedoch der Verkauf von Tieren in Schlachthöfen üblich ist, kann vom Erfordernis des Besitzes eigener oder gemieteter Stallungen Umgang genommen werden.
Die erstmalige Bewilligung ist insbesondere dann zu verweigern, wenn der Bewerber oder seine Organe sich in den letzten fünf Jahren der Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften schuldig gemacht haben.
Die Erneuerung der Bewilligung muss verweigert oder die bereits erteilte Bewilligung entzogen werden, wenn der Bewerber oder seine Organe sich wiederholt der Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften schuldig gemacht haben, ferner wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 nicht mehr erfüllt sind. Die gemäss § 9 bereits bezahlten Gebühren werden nicht zurückerstattet.
Die Bewerber haben in bar, in Wertschriften oder durch Garantieverpflichtung einer Genossenschaft, Bank oder Versicherungsgesellschaft eine Kaution von Fr. 1000 bis Fr. 20 000 zu leisten.
Die Höhe der Kaution wird in jedem einzelnen Falle durch die zuständige Direktion des Regierungsrates[5] nach Massgabe des Geschäftsumsatzes festgesetzt.
Die Finanzdirektion entscheidet darüber, ob die Kaution genügende Sicherheit bietet.
Die Kaution haftet in erster Linie für den Schaden, der aus Verschulden des Patentinhabers oder seiner Organe und Vertreter durch die Verschleppung von Seuchen entsteht, in zweiter Linie für Gebühren und für Bussen, in dritter Linie für andere privatrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates[10] erlässt alljährlich eine Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt, durch welche zur Anmeldung allfälliger Ansprüche an die Kautionen der Viehhändler innerhalb dreier Monate vom Datum der Veröffentlichung an aufgefordert wird.
Ein Kautionssteller, der auf die Bewilligung verzichtet hat, oder die Erben eines verstorbenen Kautionsstellers können die Aushingabe der Kaution verlangen. In diesem Falle erfolgt die Ausschreibung auf Kosten der Gesuchsteller.
Ansprecher, die innert der angesetzten Frist keine Forderungen anmelden, verlieren jeden Anspruch auf die Kaution.
Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Erteilung des Viehhandelspatentes im Rahmen des Viehhandelskonkordates vom 13. September 1943[2] fest.
Der Inhaber ist verpflichtet, das Viehhandelspatent bei sich zu tragen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
Fällt die Bewilligung dahin, so zieht das Statthalteramt das Patent zuhanden der kantonalen Behörde zurück.
Mit Zustimmung der zuständigen Direktion des Regierungsrates können sich die Inhaber der Bewilligung beim Viehhandel vertreten lassen.
Als Vertreter werden nur Familienangehörige oder Angestellte des Patentinhabers zugelassen.
Die Vertreter müssen einen guten Leumund besitzen. Sie dürfen nicht auf eigene Rechnung handeln.
Für jeden Vertreter wird von der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein besonderer Ausweis (Stellvertreterkarte) gegen Entrichtung einer Staatsgebühr von Fr. 50 bis Fr. 100 ausgestellt.
Die Inhaber der Bewilligung sind verpflichtet, über ihren Viehverkehr genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vorgeschriebenen Formular zu führen.
Diese Geschäftsverzeichnisse sind jeweilen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Direktion des Regierungsrates einzusenden. Ausserdem sind sie auf Verlangen den zuständigen Behörden und Polizeiorganen vorzuweisen.
Die Stallungen der Viehhändler unterstehen der Aufsicht der Organe der Tierseuchenbekämpfung. Amtlich angeordnete Desinfektionen hat der Händler zu bezahlen.
Wer gewerbsmässig mit Hausgeflügel hausieren will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates. Die §§ 3, 4, 5, 10 und 15 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
Wer, ohne die Bewilligung zu besitzen, im Sinne von § 2 dieses Gesetzes den Viehhandel betreibt, wird mit einer Polizeibusse von Fr. 100 bis Fr. 1000 bestraft.
Andere Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnung und Verfügungen werden mit Polizeibusse bis Fr. 200 bestraft.
Die Anwendung des Strafgesetzbuches und der eidgenössischen Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
Der Kantonsrat wird ermächtigt, für den Kanton Zürich den Beitritt zu einem interkantonalen Konkordat über den Viehverkehr, das den Grundsätzen dieses Gesetzes entspricht, zu erklären.
Dieses Gesetz tritt im Falle seiner Annahme durch die Stimmberechtigten am 1. Juli 1922 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz betreffend den Viehverkehr vom 22. Dezember 1895 ausser Kraft.
[1] OS 32, 235 und GS VII, 154.
[2] LS 916. 32.
[3] Siehe auch Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943 (LS 916. 32).
[4] Vgl. §§ 1 ff. des Viehhandelskonkordats (LS 916. 32).
[5] Vgl. § 8 des Viehhandelskonkordats (LS 916. 32).
[6] Vgl. §§ 13 und 14 des Viehhandelskonkordats (LS 916. 32).
[7] Vgl. § 19 des Viehhandelskonkordats (LS 916. 32).
[8] Vgl. § 20 des Viehhandelskonkordats (LS 916. 32).
[9] Vgl. §§ 26 und 27 des Viehhandelskonkordats (LS 916. 32).
[10] Gesundheitsdirektion (LS 916. 33).