Kantonale Tierseuchenverordnung

(vom 26. Juli 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Tierseuchenbekämpfung

Grundsatz

§ 1.

Die Gesundheitsdirektion vollzieht unter Mithilfe der Vollzugsorgane die Tierseuchengesetzgebung.

Vollzugsorgane

§ 2.

1

Vollzugsorgane sind:

1.Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt als Leiterin oder als Leiter des Veterinäramtes,

2.Die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte,

3.[8] Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte,

4.Die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren,

5.Die Schätzungsexpertinnen und -experten,

6.Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister,

7.Behörden, Organe und Personen, welche seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben erfüllen.

2

Das Veterinäramt kann die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte, die Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Weiterbildung verpflichten.

Wahl

§ 3.

1

Der Regierungsrat wählt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt sowie die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte und deren Stellvertretungen.

2

Das Veterinäramt wählt die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren und deren Stellvertretungen, die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Schätzungsexpertinnen und -experten. Es setzt bei Bedarf Personen und Organe für Spezialaufgaben ein.[8]

3

Die Gemeinden wählen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeister unter Meldung an das Veterinäramt.

Veterinäramt

§ 4.

Das Veterinäramt vollzieht unter Mitwirkung der weiteren tierseuchenpolizeilichen Organe die Tierseuchengesetzgebung. Es kann den Bezirkstierärztinnen und -tierärzten sowie den Bieneninspektorinnen und -inspektoren Weisungen erteilen.

Bezirkstierärztinnen und -tierärzte

§ 5.[8]

Die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind amtliche Tierärzte im Sinne von Art. 302 der Eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV)[3]. Das Veterinäramt kann ihnen insbesondere im Bereich des Tierschutzes weitere Aufgaben zuweisen.

Bieneninspektionskreise und -regionen

§ 7.

1

Jeder Bezirk bildet einen Bieneninspektionskreis. Diesem ist eine Bezirksbieneninspektorin oder ein -inspektor sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zugeteilt.

2

Die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon bilden die Bieneninspektionsregion I, die Bezirke Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur und Andelfingen die Bieneninspektionsregion

II.Jeder Region ist eine kantonale Bieneninspektorin oder ein -inspektor zugeteilt, die sich gegenseitig vertreten.

Bieneninspektorinnen und -inspektoren

§ 8.

1

Die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren überwachen und koordinieren die Tätigkeit der Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren. Sie beantragen dem Veterinäramt die Anordnung der notwendigen seuchenpolizeilichen Massnahmen und können den Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren Weisungen erteilen.

2

Die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind Bieneninspektoren im Sinne von Art. 309 TSV[3].

Mitwirkung von Behörden und Organen

§ 9.

1

Die Gemeinden sind im Rahmen von Art. 295 Abs. 4 TSV[3] zur Mitwirkung bei der Tierseuchenbekämpfung verpflichtet.

2

Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure können vom Veterinäramt in Absprache mit dem Kantonalen Laboratorium zur Kontrolle von tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln beigezogen werden.

3

Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure melden dem Veterinäramt im Sinne von Art. 41 Abs. 2 TSV[3] Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter an Betriebe ohne gültige Bewilligung des Veterinäramtes abgeben.

4

Die im Amt für Landschaft und Natur zuständige Stelle für die Fischerei informiert das Veterinäramt umgehend, falls bei ihr Meldungen über den Verdacht oder Ausbruch einer Fischseuche eingehen.

5

Die Strafuntersuchungs- und Gerichtsinstanzen melden dem Veterinäramt Erledigungsentscheide aus Verfahren wegen Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung.

Meldepflicht für Märkte und Ausstellungen

§ 10.

Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung mit Tieren wie Klauentiere, Pferde, Hunde, Katzen, Kaninchen oder Geflügel durchführen will, meldet dies dem Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Ausgenommen ist das Ausstellen von wenigen Tieren, sofern die Tiere einer Art aus dem gleichen Betrieb stammen.

II. Sömmerungsvorschriften[5]

Gesundheitszustand

§ 11 a.

1

Alle Klauentiere, die zum Zweck der Sömmerung auf Hirten- und Sömmerungsbetriebe (Alpen) getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.[8]

2

Schafe sind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie hinken oder klinische Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen. Herden mit hinkenden Schafen sind in den Herkunftsbestand zurückzuweisen, bevor sie sich mit anderen Herden mischen können.

Krankheitsverdacht

§ 11 b.

1

Die auf der Alp verantwortliche Tierhalterin oder der auf der Alp verantwortliche Tierhalter (Alptierhalterin bzw. Alptierhalter) sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und bei Krankheitsverdacht die für den Betrieb zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt beizuziehen.[8]

2

Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.

Absonderungspflicht

§ 11 c.[5]

Zusätzlich zur Meldepflicht nach Art. 129 TSV[3] sind Tiere der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verworfen haben, sofort von der Herde abzusondern und so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.

Transport

§ 11 d.[5]

Werden Klauentiere mit Fahrzeugen ins Sömmerungsgebiet gebracht, dürfen sie nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh aus anderen Betrieben zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.

Begleitdokumente und Tierlisten

§ 11 e.[5]

1

Die beim Auftrieb der Tiere erhaltenen Begleitdokumente gemäss Art. 12 TSV[3] können auch für die Rückführung verwendet werden, sofern die Alptierhalterin oder der Alptierhalter auf dem Dokument bestätigt, dass

a.die Tiere wieder in den Herkunftsbetrieb zurückgehen,

b.die Aussagen gemäss Ziff. 4 und 5 des Begleitdokuments unverändert zutreffen.

2

Die beim Auftrieb erhaltenen Tierlisten werden von der Alptierhalterin oder dem Alptierhalter nachgeführt, unterzeichnet und mit den Tieren an den Herkunftsbetrieb zurückgegeben.

Tierverkehrsdatenbank

§ 11 f.

1

Tierbewegungen zum und vom Hirten- und Sömmerungsbetrieb müssen an die Tierverkehrsdatenbank nach Art. 14 TSV[3] gemeldet werden. Davon ausgenommen ist der Abgang in den Herkunftsbetrieb.[8]

2

Diese Meldepflichten gelten auch für die Sömmerung von Tieren im Ausland.

Empfehlungen des Veterinäramtes

§ 11 g.[5]

Das Veterinäramt veröffentlicht regelmässig und in geeigneter Form Empfehlungen und Hinweise auf die bei der Sömmerung und dem Grenzweidegang zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften.

III. Tierische Abfälle[6]

Entsorgung

§ 12.

Eine Vereinbarung im Sinne von § 8 des Kantonalen Tierseuchengesetzes[2] ist auch für die Gemeinden und für Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Abfällen, die diese nicht selber entsorgen, verbindlich.

Einlieferung

§ 13.

Wer als Inhaberin oder Inhaber von tierischen Abfällen nicht selbst zur Entsorgung verpflichtet ist, liefert diese in die von der Gemeinde bezeichnete Sammelstelle ein. Grosstierkörper ab 200 kg können der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Abholung gemeldet werden.

Zuständigkeit der Gemeinden

§ 14.

1

Die Gemeinden erstellen und betreiben allein oder gemeinsam Sammelstellen für tierische Abfälle und weisen diesen eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister zur Betreuung zu. Sie können einen Sammeldienst für tierische Abfälle einrichten.

2

Sie sorgen für den Bau, Erhalt und Betrieb von regionalen Sammelstellen sowie für den ordnungsgemässen Transport der gesammelten tierischen Abfälle in die regionalen Sammelstellen.

Kostentragung

§ 15.

1

Die nicht nach § 10 Abs. 1 des Kantonalen Tierseuchengesetzes[2] dem Tierseuchenfonds belasteten Kosten werden den Gemeinden nach Massgabe der anfallenden Mengen verrechnet.

2

Die Gemeinden verrechnen die ihnen gemäss Absatz 1 anfallenden Kosten und diejenigen zur Erhaltung und zum Betrieb der lokalen und regionalen Infrastruktur den Inhaberinnen und Inhabern von tierischen Abfällen. Sie können auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht. Die Kosten für das Abholen von tierischen Abfällen bei deren Inhaberinnen und Inhabern werden in jedem Fall verrechnet.

IV. Entschädigung und Beiträge[6]

Entschädigung für Tierverluste

§ 16.

Tierverluste werden zu 90 Prozent des Schätzungswertes abgegolten, soweit der Kanton entschädigungspflichtig ist.

Schätzung

§ 17.

1

Das Veterinäramt trifft den Schätzungsentscheid. Es kann sich dabei auf die Beurteilung der Schätzungsexpertinnen und -experten abstützen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Tiere wird angehört.

2

Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren oder die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren geschätzt.

3

Ein Rekurs gegen den Schätzungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausmerzung verseuchter oder verdächtiger Tiere.

Umtriebsentschädigung bei Boviner Virus-Diarrhoe (BVD)

§ 17 a.[7]

1

Tierhalterinnen und Tierhalter, die bei der Sömmerung 2008 gemäss Art. 174 b TSV[3] oder während des Ausrottungsprogramms für BVD gemäss Art. 174 c TSV[3] auf amtliche Anordnung hin ein mit BVD verseuchtes Tier schlachten oder töten müssen, erhalten vom Kanton eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300 pro Tier.

2

Die Auszahlung erfolgt, sobald dem Veterinäramt eine Bestätigung über die Ausmerzung des Tieres vorliegt.

Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen

§ 18.

1

Das Veterinäramt übernimmt die Kosten für amtlich angeordnete Untersuchungen sowie für Verdachtsabklärungen im Rahmen von bekämpfungspflichtigen Tierseuchen. Es bestimmt im Einzelfall oder für einzelne Seuchen generell, ob auch die Kosten für die Untersuchung von zu überwachenden Tierseuchen übernommen werden.

2

Das Veterinäramt bestimmt die Laboratorien, in welche die Proben zur Untersuchung auf Tierseuchenerreger einzusenden sind, soweit es die Kosten der Untersuchungen trägt.

Weitere Kostentragung

§ 19.

1

Das Veterinäramt übernimmt die Kosten für sämtliche von ihm erteilten Aufträge wie Probenerhebungen, tierärztliche und andere Untersuchungen, Verrichtungen und Massnahmen im Interesse der Prophylaxe und der Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten.

2

Für die weiteren Aufwendungen im Sinne der Prophylaxe, der Diagnostik, der Behandlung und der Tilgung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten wie Mittel und Verbrauchsmaterialien, Geräte, Fahrzeuge und Aufträge an Dritte, bestimmt das Veterinäramt im Einzelnen, welche Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

3

Die Kosten für die tierseuchenpolizeilichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Importen, Exporten, der Sömmerung, der Winterung, mit Märkten und Ausstellungen sowie mit ähnlichen Vorhaben und Veranstaltungen werden nicht vom Veterinäramt übernommen.

Kostenübernahme der Betroffenen

§ 20.

Bei Selbstverschulden können die Kosten für tierseuchenpolizeiliche Massnahmen den Betroffenen ganz oder teilweise überbunden werden.

Beiträge

§ 21.

1

Tierhalterinnen und Tierhalter leisten jährlich folgende Beiträge in den Tierseuchenfonds:[4]

1.Für Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons, älter als 2-jährig Fr. 1.80

2.Für Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons, von 4 Monaten bis 2-jährig Fr. 1.—

3.Für Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons, bis 4 Monate Fr. –.40

4.Für Tiere der Schweinegattung Fr. –.40 (ausgenommen Saugferkel)

5.Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung Fr. –.40

6.Für Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere Fr. –.40

7.Für Bienen, pro Volk Fr. 1.—

2

In Jahren, in denen gegen die Blauzungenkrankheit geimpft wird, erhöhen sich die Beiträge gemäss Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3 und 5 um Fr. 5.[10]

3

Der Mindestbetrag pro Klauentierbetrieb beträgt Fr. 20.

4

Berechnungsgrundlage für Klauentiere bildet die Stückzahl am Stichtag gemäss der jährlichen koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung. Für Betriebe, die am Stichtag keine Klauentiere halten und für landwirtschaftlich nicht erfasste Betriebe wird der jährliche Betrag auf Grund des Bestandesregisters des Veterinäramtes gemäss Art. 7 TSV[3] berechnet.

5

Das Veterinäramt stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern Rechnung. Im Einverständnis mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter werden die Beiträge von den landwirtschaftlichen Direktzahlungen abgezogen. Die Unkosten, die durch nicht fristgerecht bezahlte Beiträge entstehen, werden zusätzlich verrechnet.

6

Die Bienenzüchtervereine ziehen die Beträge für die Bienenvölker ein und erhalten dafür eine Entschädigung von Fr. –.15 pro Volk.

V. Schlussbestimmungen[6]

Ausführungsbestimmungen

§ 22.

Die Gesundheitsdirektion regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung.

Inkrafttreten

§ 23.

1

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 21 Abs. 1–3 am 1. September 2000 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt werden die Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 19. Dezember 1973, die Verordnung über die Entschädigung der Veterinärfunktionäre vom 11. Juli 1990 und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung und über die Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen vom 2. Dezember 1973 vom 19. Dezember 1973 aufgehoben.

2

§ 21 Abs. 1–3 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.


[1] OS 56, 246.

[2] LS 916. 21.

[3] SR 916. 401.

[4] Fassung gemäss RRB vom 18. Juli 2001 (OS 56, 619). In Kraft seit 1. September 2001.

[5] Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2007 (OS 62, 184; ABl 2007, 1056). In Kraft seit 1. August 2007.

[6] Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2007 (OS 62, 184; ABl 2007, 1056). In Kraft seit 1. August 2007.

[7] Eingefügt durch RRB vom 5. März 2008 (OS 63, 99; ABl 2008, 421). In Kraft seit 1. April 2008.

[8] Fassung gemäss RRB vom 5. März 2008 (OS 63, 99; ABl 2008, 421). In Kraft seit 1. April 2008.

[9] Aufgehoben durch RRB vom 5. März 2008 (OS 63, 99; ABl 2008, 421). In Kraft seit 1. April 2008.

[10] Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 246; ABl 2008, 846). In Kraft seit 1. Juli 2008.

916.22 – Versionen

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