Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)

(vom 6. November 2013)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des kantonalen Tierseuchengesetzes vom 24. September 2012 (KTSG)[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

§ 1.

1

Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das kantonale Tierseuchengesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.

2

Es ist die zuständige Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)[6].

Vollzugsorgane

§ 2.

1

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Veterinäramt.

2

Sie oder er weist die weiteren im Tierseuchenrecht vorgesehenen Funktionen Mitarbeitenden des Amts oder Dritten zu.

Schadenskommission

§ 3.

1

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglieder der Schadenskommission nach § 8 Abs. 4 KTSG. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Stellvertretung. Im Übrigen konstituiert die Kommission sich selbst.

2

Die Kommission zählt sieben Mitglieder. Davon werden vorgeschlagen:

a.zwei Mitglieder vom Zürcher Bauernverband,

b.zwei Mitglieder von den Tiergesundheitsdiensten für Rinder, für Schweine und für Kleinwiederkäuer,

c.je ein Mitglied von der Gesellschaft Zürcher Tierärzte, von der Vetsuissefakultät der Universität Zürich und von der Schweizerischen tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedizin.

3

Die Kommission kann Ausschüsse bilden. Das Veterinäramt führt das Sekretariat.

4

Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.

5

Sie kann im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Prä-ventionsmassnahmen beim Veterinäramt Auskunft verlangen, in Akten Einsicht nehmen und ihm Anträge stellen.

B. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen

Aufgaben der Lebensmittelkontrolle

§ 4.

1

Das Veterinäramt kann in Absprache mit dem Kantonalen Labor Zürich Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren die Kontrolle der Einhaltung von tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und Massnahmen im Verkehr mit Lebensmitteln übertragen.

2

Leitet ein Betrieb die bei ihm anfallenden Speisereste nicht der Kehrichtentsorgung zu, weist er auf Verlangen der Lebensmittelkontrolle nach, dass die Abnehmerin oder der Abnehmer der Speisereste über eine Bewilligung zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte verfügt. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, meldet die Lebensmittelkontrolle dem Veterinäramt den Betrieb und die Abnehmerin oder den Abnehmer.

Meldepflicht für Märkte und Ausstellungen

§ 5.

1

Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung durchführen und dort Klauentiere, Pferde, Geflügel, Tauben, Hunde, Katzen oder Kaninchen zeigen will, meldet dies dem Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Die Bewilligungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 TSV bleibt vorbehalten.

2

Ausgenommen sind Ausstellungen von wenigen Tieren, sofern alle Tiere einer Art aus demselben Bestand stammen.

Sömmerung

a. Gesundheitszustand und Impfung

§ 6.

1

Alle Klauentiere, die zur Sömmerung auf Sömmerungsbetriebe (Alpen) verbracht werden, müssen gesund sein. Sie dürfen nicht Träger einer vom Veterinäramt bezeichneten ansteckenden Krankheit sein.

2

Wiederkäuer müssen vor dem Alpauftrieb gegen jene Tierseuchen geimpft werden, für die das Bundesrecht im betreffenden Jahr eine Impfung vorschreibt.

3

Schafe sind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie hinken oder klinische Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen. Herden mit hinkenden Schafen sind in den Herkunftsbestand zurückzuweisen, bevor sie sich mit anderen Herden mischen können.

b. Krankheitsverdacht

§ 7.

1

Die auf der Alp verantwortliche Tierhalterin oder der dort verantwortliche Tierhalter (Alptierhalterin oder Alptierhalter) sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und bei Krankheitsverdacht die für den Betrieb zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt beizuziehen.

2

Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten.

c. Absonderungspflicht

§ 8.

Zusätzlich zur Meldepflicht nach Art. 129 TSV sind alle Tiere der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder verworfen haben, sofort von der Herde abzusondern. Sie sind abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung abgeschlossen ist.

d. Transport

§ 9.

1

Klauentiere, die ins Sömmerungsgebiet zu transportieren sind, dürfen nicht gemeinsam mit Schlacht- oder Handelsvieh aus anderen Betrieben transportiert werden.

2

Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.

e. Begleitdokumente und Tierlisten

§ 10.

1

Die beim Alpauftrieb der Tiere verwendeten Begleitdokumente gemäss Art. 12 TSV können auch für die Rückführung verwendet werden, sofern die Alptierhalterin oder der Alptierhalter auf dem Dokument bestätigt, dass

a.die Tiere wieder in den Herkunftsbetrieb verbracht werden,

b.die Aussagen des Begleitdokuments gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. h TSV und Art. 23 Abs. 1 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 unverändert zutreffen.

2

Die dem Begleitdokument zugehörigen Tierlisten können auch für die Rückführung verwendet werden. Sie werden von der Alptierhalterin oder dem Alptierhalter nachgeführt, unterzeichnet und mit den Tieren dem Herkunftsbetrieb zurückgegeben.

Material

§ 11.

1

Das Veterinäramt beschafft und bewirtschaftet das für die Prävention, Diagnostik und Bekämpfung von Tierseuchen erforderliche Material. Es kann die Verfügbarkeit des Materials dadurch sicherstellen, dass es mit Dritten entsprechende Vereinbarungen trifft.

2

Für Massnahmen der Tierseuchenbekämpfung kann es das Material kostenlos abgeben.

C. Tierische Nebenprodukte

Sammelstellen

§ 12.

1

Die Gemeinden betreiben kommunale und regionale Sammelstellen für tierische Nebenprodukte. Sie können zudem Sammeldienste einrichten.

2

Sie sorgen für den Transport der tierischen Nebenprodukte zu den regionalen Sammelstellen und stellen die Nebenprodukte dort in geeigneten Behältern zur Abholung durch die Betreiber der Anlagen nach § 6 KTSG bereit.

Einlieferung

§ 13.

1

Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten bringen diese in die Sammelstelle. Sie können Tierkörper ab 200 kg der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Abholung melden.

2

Die Pflicht zur selbstständigen Entsorgung tierischer Nebenprodukte gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)[8] bleibt vorbehalten.

Vereinbarung mit Entsorgungsbetrieb

§ 14.

1

Der Kanton regelt die Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach Art. 37 Abs. 1 VTNP durch Abschluss einer Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb.

2

Die Vereinbarung gilt auch für die Gemeinden.

D. Entschädigungen und Kostenübernahme

Schadensbemessung bei Präventionsmassnahmen

§ 15.

1

Schäden zufolge behördlich angeordneter Präventionsmassnahmen gemäss § 8 Abs. 1 KTSG werden wie folgt bemessen:

a.bei Tierverlusten einschliesslich Verlust von Bienenvölkern und deren Waben: nach Art. 75 TSV,

b.bei Aborten von Föten von Zuchtbuchtieren: Wert des Fötus aufgrund einer Schätzung des Zuchtwertes der Elterntiere, abgestuft nach Trächtigkeitsmonat,

c.bei Aborten anderer Tiere: Wert des Fötus aufgrund einer Schätzung des Nutzwertes des Muttertieres, abgestuft nach Trächtigkeitsmonat,

d.bei anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reaktionen: nach dem Behandlungsaufwand der Tierärztin oder des Tierarztes.

2

Der Schaden gemäss Abs. 1 lit. c bemisst sich auf höchstens Fr. 330.

Entschädigung für Tierverluste bei Seuchen und Präventionsmassnahmen

§ 16.

1

Der Kanton zahlt:

a.90% des Schadens bei Tierverlusten nach Art. 32 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) ,

b.90% des Schadens bei Tierverlusten und Aborten nach § 15 Abs. 1 lit. a–c,

c.den Behandlungsaufwand der Tierärztin oder des Tierarztes bei Fällen von § 15 Abs. 1 lit. d.

2

Über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Veterinäramt. Es entscheidet in der Regel auf der Grundlage einer Schadensbeurteilung durch eine Schätzungsexpertin oder einen Schätzungsexperten bzw. von einer Bieneninspektorin oder einem Bieneninspektor.

3

Das Veterinäramt hört die Eigentümerin oder den Eigentümer dazu an.

Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborkosten

§ 17.

1

Lässt eine Tierärztin oder ein Tierarzt den Verdacht einer auszurottenden oder zu bekämpfenden Tierseuche selbst abklären (Art. 61 Abs. 1 TSV), entschädigt das Veterinäramt ihren oder seinen Aufwand und trägt die Kosten für die erforderlichen Labor- und Pathologieuntersuchungen.

2

Bei zu überwachenden Tierseuchen oder anderen Infektionskrankheiten entschädigt der Kanton den Aufwand und trägt die Kosten nur dann, wenn das Veterinäramt die Untersuchung angeordnet hat.

3

Das Veterinäramt legt für jedes Präventionsprogramm fest, wie Schäden gemäss § 8 Abs. 1 lit. a KTSG zu melden sind und welche Proben und Daten die Tierärztin oder der Tierarzt erheben muss. Es hört die Schadenskommission dazu an. Der Kanton entschädigt den Untersuchungs- und Behandlungsaufwand der Tierärztin oder des Tierarztes und trägt die Kosten für die Labor- und Pathologieuntersuchungen.

4

Das Veterinäramt bezeichnet die Laboratorien und Institute, welche die vom Kanton zu finanzierenden Untersuchungen durchführen. Es berücksichtigt dabei die Höhe des Tarifs, die Güte der Methode und die Einfachheit der administrativen Abläufe.

Entsorgung

§ 18.

Der Kanton übernimmt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Nebenprodukten bei

a.hochansteckenden, auszurottenden und zu bekämpfenden Tierseuchen,

b.andern Tierseuchen und andern übertragbaren Krankheiten, wenn das Veterinäramt hierzu eine Abklärung angeordnet hat.

Entschädigung für weitere Vollzugsaufgaben

§ 19.

1

Personen, die im Auftragsverhältnis Tätigkeiten zur Erfüllung des Tierseuchenrechts ausüben, werden pauschal oder nach Aufwand entschädigt. Der Stundenansatz beträgt höchstens Fr. 180. Sachaufwand wird separat entschädigt.

2

Das Veterinäramt kann festsetzen:

a.jährliche Pauschalentschädigungen,

b.Pauschalen für einzelne Vollzugsaufgaben,

c.Entschädigungen nach Zeitaufwand,

d.Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagseinsätze,

e.Entschädigungen für die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungen,

f.Wegpauschalen,

g.Pauschalen für Sachaufwand.

E. Tierhalterbeiträge und weitere Gebühren

Ordentliche Tierhalterbeiträge

§ 20.

1

Tierhalterinnen und Tierhalter leisten jährlich folgende ordentlichen Beiträge:

a.für Haustiere der Rindergattung und Büffel älter als zweijährig, Bison älter als dreijährig Fr. 2.—

b.für Haustiere der Rindergattung und Büffel von vier Monaten bis zweijährig, Bisons bis dreijährig Fr. 1.10

c.für Haustiere der Rindergattung und Büffel bis vier Monate Fr. —.45

d.für Tiere der Schweinegattung (ausgenommen Saugferkel) Fr. —.45

e.für Tiere der Schaf- und Ziegengattung Fr. —.45

f.für Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) Fr. 2.—

g.für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere Fr. —.45

h.für Equiden Fr. 3.—

i.für Hausgeflügel (Hühnervögel) pro 100 Zuchttiere oder Legetiere Fr. 1.10

j.für Hausgeflügel (Hühnervögel) pro 100 Masttiere oder Jungtiere Fr. —.45

k.für Hausgeflügel (Gänsevögel) pro 100 Tiere Fr. —.45

l.für Hausgeflügel (Laufvögel) Fr. —.45

m.für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Fische Fr. 1.50

n.für Fische, ausgenommen Zierfische, pro 1000 Brütlinge Fr. —.45

o.für Bienen, pro Volk Fr. 1.10

2

Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30.

3

Die Beiträge werden auf der Grundlage der Tierbestandserhebung gemäss Art. 2 und 5 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998[9] festgesetzt.

Gebühren

§ 21.

1

Das Veterinäramt erhebt Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und für andere Amtstätigkeiten.

2

Der Personalaufwand für solche Amtstätigkeiten wird zu einem Stundenansatz von Fr. 80 bis Fr. 160 verrechnet, der Sachaufwand nach den anfallenden Kosten.

3

Das Veterinäramt kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach gemäss Abs. 2 berechneten Durchschnittswerten.

Kostentragung

§ 22.

1

Die Kosten tierseuchenpolizeilicher Massnahmen tragen:

a.die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller,

b.der Empfängerbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten,

c.der Herkunftsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Ausfuhr von Tieren,

d.der Ausfuhrbetrieb bei Massnahmen betreffend tierische Produkte,

e.der Sömmerungsbetrieb bei Massnahmen anlässlich der Sömmerung von Tieren.

2

Die Kosten können ganz oder teilweise andern Verursacherinnen und Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Massnahmen überbunden werden, wenn diese ein Verschulden trifft.

F. Datenbearbeitung

Nutzung des Informationssystems des Bundes

§ 23.

1

Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte gemäss § 16 Abs. 1 KTSG richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 29. Oktober 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)[7].

2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Administratorenrolle (KV-Admin) gemäss Ziff. 1.1 des Anhangs zur ISVet-V sind die im Veterinäramt für das Qualitätsmanagement verantwortliche Person und ihre Stellvertretung.

3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Einheit zuständigen kantonalen Veterinärbehörde (KV-MA) gemäss dieser Ziffer sind alle Mitarbeitenden des Veterinäramtes.

4

Beauftragten Dritten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion dürfen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie den KV-MA zustehen, höchstens aber insoweit, als dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist. Der konkrete Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte ist im Auftrag festzulegen.

G. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Entnahme von Tierhalterbeiträgen aus dem Tierseuchenfonds

§ 24.

1

Solange der Tierseuchenfonds einen positiven Saldo aufweist, entrichten Tierhalterinnen und Tierhalter Beiträge nur für jene Tiere, für welche die vorliegende Verordnung, nicht aber das bisherige Recht eine Beitragspflicht vorsieht. Den Mindestbetrag gemäss § 20 Abs. 2 haben sie in jedem Fall zu entrichten.

2

Das Veterinäramt berechnet die Höhe der Beiträge für die Haltung von Tieren, für die nach bisherigem Recht Beiträge zu entrichten gewesen wären. Jährlich im Dezember werden diese Beiträge dem Tierseuchenfonds belastet und der Betriebsrechnung des Veterinäramtes gutgeschrieben.

3

Deckt das Fondsguthaben diese Beiträge nicht mehr, werden die Tierhalterbeiträge nach dieser Verordnung berechnet und anteilmässig gekürzt.

Fehlende Daten für die Berechnung nach § 20

§ 25.

Solange die für die Berechnungen gemäss § 20 Abs. 3 erforderlichen Angaben zum Tierbestand nicht dem kantonalen Betriebsdatensystem für landwirtschaftliche Betriebe entnommen werden können, erfolgt die Berechnung gestützt auf das Bestandesregister des Veterinäramtes.


[1] OS 68, 500; Begründung siehe ABl 2013-11-15.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

[3] LS 916. 21.

[4] SR 812. 212. 27.

[5] SR 916. 40.

[6] SR 916. 401.

[7] SR 916. 408.

[8] SR 916. 441. 22.

[9] SR 919. 117. 71.

916.22 – Versionen

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