Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG)
(vom 24. September 2012)[1][2]
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. September 2011[3] und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 22. Mai 2012[4]
1. Abschnitt: Einleitung
Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinärwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Sie vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen
A. Allgemeine Bestimmungen
Anlagen und Einrichtungen
Der Kanton erstellt und betreibt Anlagen und weitere Einrichtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen.
Er kann Dritte damit beauftragen, unter Übernahme der Kosten.
Tiergesundheitsdienste
Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bundesrechts für Leistungen, die der Tiergesundheit dienen, Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten.
Tierhalteverbot
Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tiergattungen gegenüber Personen aussprechen, die in grober und wiederholter Weise verstossen gegen
a.Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung,
b.gestützt darauf erlassene Verfügungen.
B. Umgang mit tierischen Nebenprodukten
Sammeln und Zwischenlagern
Die Gemeinden stellen das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten sicher, soweit die Verantwortung für die Entsorgung nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber liegt.
Die Direktion kann die Einzugsgebiete der Sammelstellen festlegen.
Verarbeitung
Die Direktion bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen Nebenprodukte verarbeitet, verwertet und verbrannt werden.
Kosten
Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton für den Transport sowie für die Verarbeitung, Verwertung oder Verbrennung anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere handelt.
Die Gemeinden können diese Kosten und die ihnen im Rahmen von § 5 anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der tierischen Nebenprodukte überwälzen.
C. Entschädigungen und Kostenübernahme
Entschädigungen
a. Grundsatz
Der Kanton entschädigt Tierhalterinnen und Tierhalter:
a.bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandelnden anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reaktionen, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist,
b.in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer Krankheiten betreffend Tiergattungen, für die gemäss § 11 Beiträge zu leisten sind.
Als Sofortreaktionen gemäss Abs. 1 gelten gesundheitliche Beeinträchtigungen, die innert 72 Stunden auftreten und tierärztlich beurteilt werden.
Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direktion so, dass Probenahmen möglich sind.
Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Tierhalterinnen und Tierhalter, der Bildung, der Veterinärmedizin und der Verbände. Die Kommission berät die zuständige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a.
b. Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigungen beträgt:
a.60–90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a,
b.20–40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. b.
Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und gemäss Abs. 1 in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von § 13 Abs. 2.
Kosten-übernahme
Im Zusammenhang mit der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten übernimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise die Kosten für:
a.die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Nebenprodukten, die durch Tierseuchen anfallen,
b.Laboruntersuchungen,
c.Dienstleistungen und Aufwendungen für Gerätschaften und Verbrauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten, weiteren beauftragten Personen und Institutionen.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung:
a.die gemäss Abs. 1 lit. b zu entschädigenden Laboruntersuchungen,
b.die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes gemäss Abs. 1 lit. c.
D. Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern
Grundsatz
Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu registrieren ist, leistet Beiträge zur Finanzierung der Leistungen in den Bereichen Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Davon ausgenommen sind Halterinnen und Halter von Hunden.
Tierhalterbeiträge
a. Ordentliche
Der Regierungsrat erhebt von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge.
Die Beiträge dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel der voraussichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention und die Bekämpfung von Tierseuchen decken.
Vom Steuerwert pro Tiergattung betragen sie höchstens:
a.3% bei Bienenvölkern,
b.1% pro Tier bei allen anderen Tieren.
Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30. Der Regierungsrat kann den Mindestbetrag an die Teuerung anpassen.
b. Ausserordentliche
Sind besondere Programme zur Prävention oder Bekämpfung von Tierseuchen nötig, kann der Regierungsrat ausserordentliche Tierhalterbeiträge erheben.
Er berücksichtigt bei der Festlegung dieser Beiträge:
a.den Nutzen des durchzuführenden Programms für die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl,
b.das öffentliche Interesse an der Vermeidung wirtschaftlicher Verluste in der Tierproduktion und am Schutz der Wildtiere,
c.die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Tierseuche,
d.das Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Durchführung des Programms.
Die ordentlichen und ausserordentlichen sowie durch den Bund erhobene Tierhalterbeiträge dürfen insgesamt pro Jahr 3% des nach Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen.
Zweckbindung
Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Viehhandel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet. Über die Verwendung wird regelmässig Bericht erstattet.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Bearbeitung von Personendaten
Die Vollzugsorgane und von diesen beauftragte Dritte sind zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeigneten und erforderlichen Daten bekannt.
Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung und den Abschluss von Strafverfahren.
Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaffung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverarbeitung.
Zentrales Informationssystem des Bundes für den öffentlichen Veterinärdienst
Die Direktion und die von ihr beauftragten Dritten sowie die für die Landwirtschaft zuständige Direktion sind zum Onlinezugriff auf das zentrale Informationssystem des Bundes für den öffentlichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Im gleichen Umfang sind sie zur Datenbearbeitung berechtigt.
Der Regierungsrat legt den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in einer Verordnung fest.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsrecht
Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fondsbestand aufgebraucht ist.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden 57% des Fondsbestandes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine neuen Einlagen in den Fonds.
Die im Fonds verbleibenden Mittel werden zur Senkung der ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterinnen und Haltern von Tieren derjenigen Gattungen eingesetzt, für die Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag gemäss § 12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 wird aufgehoben.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
[5] SR 916. 40.
[6] Redaktionell bereinigt.