Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Aargau über die Beurteilung von Herdebuchtieren in Grenzgebieten
(vom 9. März / 17. Juni 1961)1 Art. 1. Die Beurteilung von Tieren des Rinder-, Schweine-, Schafund Ziegengeschlechtes, die im Hoheitsgebiet des einen Kantons stehen, jedoch einer Genossenschaft des andern Kantons angeschlossen sind, fällt in die Zuständigkeit derjenigen kantonalen Schaukommission, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat.
Art. 2. Die kantonalen Schaukommissionen haben auch bei der Beurteilung von Tieren, die im Gebiet des andern Kantons stehen, auf die gebietsweise Beschränkung der Förderungsmassnahmen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Rindvieh- und Kleinviehzucht vom 29. August 19582 Rücksicht zu nehmen. Ausnahmen im Sinne von Art. 4 lit. b der Verordnung2
bleiben vorbehalten.
Art. 3. Die ausserkantonalen Genossenschaftsmitglieder müssen mit ihren im Zuchtbuch eingetragenen und aufzunehmenden Tieren auf den zentralen Schauplatz der Genossenschaft fahren. Den kantonalen Schaukommissionen ist es untersagt, im Hoheitsgebiet des andern Kantons Tiere zu beurteilen.
Art. 4. Die Kantone sind berechtigt, zu den Schauen, an denen Tiere aus ihrem Hoheitsgebiet im andern Kanton beurteilt werden, einen Experten mit Stimmrecht zu delegieren. Um sich über die Schaudaten orientieren zu können, werden gegenseitig die Schauprogramme ausgetauscht.
Art. 5. Die Frage der allfälligen Ausrichtung von Prämien fällt in die Zuständigkeit desjenigen Kantons, in dem die Tiere stehen.
Art. 6. Die Regierungen der Kantone Zürich und Aargau sind jederzeit berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Art. 7. Diese Vereinbarung ist in den Amtsblättern der Kantone Zürich und Aargau zu veröffentlichen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
[1] OS 41, 47 und GS VII, 118.
[2] SR 916. 310.