Kantonale Tierzucht-Verordnung
(vom 28. November 1979)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979[2]
A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug
Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) erfüllt die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben im Bereich der Tierzucht. Insbesondere
a.stellt es im Einvernehmen mit dem Präsidenten der kantonalen Schaukommission die Programme für die ausschliesslich vom Kanton finanzierten Schauen auf,
b.führt es soweit erforderlich die Verzeichnisse der Herdebuchtiere, richtet es die Subventionen aus und überwacht es deren bestimmungsgemässe Verwendung.
Kantonale Schaukommission
Das ALN bestimmt einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Arbeitsausschuss der Schaukommission, dem Fragen aus dem Bereich der Tierzucht zur Stellungnahme unterbreitet werden können.
Der Präsident der Schaukommission ist zugleich Präsident des Arbeitsausschusses. Im Übrigen werden seine Aufgaben durch das ALN umschrieben.
Subventionen
Gesuche um Ausrichtung von Subventionen[7] zur Förderung der Tierzucht im Sinne von § 41 des Landwirtschaftsgesetzes[2] sind dem ALN[10] einzureichen.
Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden melden Übertretungen der Vorschriften über die Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder dem ALN[10].
Wahlbestätigung: Zuchtbuchführer/Milchkontrolleure
Dem ALN[10] obliegt die Bestätigung der Wahl der Zuchtbuchführer und der Milchkontrolleure.
B. Rindviehzucht
Viehschauen
a. Aufnahme ins Herdebuch
Die Aufnahme männlicher Tiere ins Herdebuch erfolgt an kantonalen[10] zentralen Zuchtstierschauen im Herbst und an den Nachschauen im Frühjahr durch die vom ALN[10] bezeichneten Mitglieder der Schaukommission.2
Die Aufnahme weiblicher Tiere ins Herdebuch findet an den Haupt- und Zwischenschauen der Viehzuchtgenossenschaften statt. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder der Schaukommission, die vom ALN[10] bezeichnet werden. Einzelaufnahmen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.[3]
Nach Beendigung der Schauen reichen die Zuchtbuchführer dem ALN[10] die Verzeichnisse über die neu aufgenommenen und abgegangenen weiblichen Tiere ein.4
Das ALN[10] kann auf eine Schau hin die Vorführung sämtlicher Tiere einer Viehzuchtgenossenschaft anordnen.
b. Zuchtanerkennung von Zuchtstieren
Die Anerkennung von Stieren zur Zucht erfolgt durch Mitglieder der Schaukommission an den kantonalen[10] zentralen Zuchtstierschauen, an den von den Viehzuchtgenossenschaften veranstalteten Schauen und an den örtlichen Viehschauen. Einzelbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.
c. Geltungsbereich der Anerkennung
Ein in einem andern Kanton zur Zucht anerkannter Stier gilt im Kanton Zürich nur bis zur nächsten Anerkennungsschau als anerkannt; alsdann ist er vorzuführen und neu zu beurteilen.
d. Verzeichnis bei Anerkennungsschau
Die Mitglieder der Schaukommission führen von jeder Anerkennungsschau ein Verzeichnis aller zur Beurteilung vorgeführten Stiere, welches das Beurteilungsergebnis enthält und zusammen mit den Abstammungsausweisen dem ALN[10] einzusenden ist.
e. Bekanntmachung
Das ALN[10] macht die jährlich im Herbst stattfindenden kantonalen[10] zentralen und regionalen Schauen öffentlich bekannt.
f. Ausserkantonale Schauexperten
An zentralen, regionalen und örtlichen Viehschauen können Mitglieder von Schaukommissionen anderer Kantone als Gastexperten eingesetzt werden. Sie sind den Kommissionsmitgliedern gemäss § 31 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes[2] gleichgestellt.
g. Prämierungen
h. Prämien für Zuchtstiere, Kühe und Rinder
Für Zuchtstiere, welche die Anforderungen für die Aufnahme ins Herdebuch erfüllen, sowie für Kühe und Rinder mit nachgewiesenem Zuchtwert können Prämien ausgerichtet werden; sie werden nach dem Zuchtwert abgestuft und betragen für Zuchtstiere bis zu Fr. 400, für Kühe Fr. 50 bis 80 und für Rinder Fr. 30 bis 50.[6]
Für weibliche Tiere werden an einen Viehbesitzer höchstens sechs Prämien ausgerichtet.
i. Auszahlung der Prämie
Die Prämien für die Zuchtstiere werden nach Ablauf der vom ALN[10] festgesetzten Haltefrist, die übrigen Prämien nach der Schau angewiesen.
k. Örtliche Viehschauen
An die Durchführung örtlicher Viehschauen durch Gemeinden und landwirtschaftliche Organisationen können Subventionen gewährt werden, die sich nach der Zahl der aufgeführten und prämierten Zuchtstiere, der Rinder mit nachgewiesener Abstammung im Alter von über 1 Jahr und der Erstmelkkühe im Alter bis 3
Die Subventionen[7] betragen für ein- bis zweijährige Rinder Fr. 1, für Zuchtstiere und Rinder über zwei Jahre Fr. 2 und für Erstmelkkühe Fr. 4.[3] Die Prämiensumme muss mindestens das Doppelte der Subvention[7] betragen.4 Die Beurteilung erfolgt durch vom ALN[10] bezeichnete Mitglieder der Schaukommission.
Subventionen
a. Viehzuchtgenossenschaften
Die anerkannten Viehzuchtgenossenschaften erhalten jährlich für jedes weibliche Herdebuchtier einen Grundbeitrag von Fr. 4 und einen Zuschlag von Fr. 3 für jedes Dauerleistungs-, Familien- und Fruchtbarkeitsabzeichen.
b. Leistungsprüfungen
An die Kosten der Milchleistungs- und Melkbarkeitsprü-fungen sowie an die Fleischleistungskontrollen beim Rindvieh kann der Kanton[10] den Zuchtverbänden Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden.
c. Nachzuchtprüfungen
An die Kosten der Nachzuchtprüfungen beim Rindvieh in bezug auf Milch- und Mastleistung, Futterverwertung und Schlachtqualität können den anerkannten Organisationen Subventionen ausgerichtet werden, sofern auch der Bund und die interessierten Kreise wie Zuchtverbände, Besamungsstationen und Verwertungsorganisationen Beiträge gewähren.
Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Bundes, der übrigen Kantone und der interessierten Kreise stehen.
d. Herdebuchführung
An die Kosten der Herdebuchführung sowie der Auswertung und der Veröffentlichung der Ergebnisse kann der Kanton[10] den Herdebuchstellen der anerkannten Rindviehzuchtverbände Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.
e. Ausmerzaktionen
An Ausmerzaktionen und andere Massnahmen für eine dauerhafte Verbesserung der Rindviehbestände kann der Kanton[10]
Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.
f. Ausstellungen, Ausstellungsmärkte
An die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärkten können Subventionen[7] ausgerichtet werden, die den Leistungen der Veranstalter und der Bedeutung der Veranstaltung angemessen Rechnung tragen.
g. Wertvolle Zuchtfamilien, Zuchtsammlungen und Dauerleistungskühe
Für wertvolle, durch die anerkannten Rindviehzuchtverbände beurteilte und prämierte Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen können Prämien von Fr. 80 bis Fr. 600 ausgerichtet werden.
Für Dauerleistungskühe, die durch die anerkannten Rindviehzuchtverbände erstmals ausgezeichnet wurden, kann eine Prämie von Fr. 50 ausgerichtet werden. Für Kühe mit einer besonders hohen Lebensleistung kann ein Becher als Auszeichnung abgegeben werden.
h. Künstliche Besamung
An die Kosten der künstlichen Besamung können der zuständigen zentralen Organisation Subventionen gewährt werden, sofern die interessierten Kreise, insbesondere die Zuchtverbände, ebenfalls Beiträge leisten.
Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der übrigen Kantone und der interessierten Kreise stehen.
C. Übrige Tierzucht
Pferdezucht
Die Subventionen[7] zur Förderung der Pferdezucht betragen durchschnittlich Fr. 120 je prämierte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, wovon die Hälfte als Kantonsanteil an die Förderungsmassnahmen des Bundes einzusetzen ist. Die anerkannten Pferdezuchtgenossenschaften erhalten jährlich Fr. 50[8] je prämierte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, die im Herdebuch eingetragen sind.
An Aufzuchtverträge, Entlastungskäufe und Ausmerzaktionen sowie an den Schweizerischen Pferdezuchtverband kann der Kanton[10] Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.[7]
Dem Schweizerischen Pferdezuchtverband werden Beiträge ausgerichtet, soweit sie für die Gewährung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.
Kleinviehzucht: Aufnahme ins Herdebuch
a. Weibliche Tiere
Die Aufnahme der weiblichen Tiere ins Herdebuch erfolgt an den Schauen der Kleinviehzuchtgenossenschaften; Einzelaufnahmen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.
b. Männliche Tiere
Die Aufnahme ins Herdebuch erfolgt für Eber an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Frühjahr und im Herbst, für Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossenschaften und an besondern Schauen, für Widder am Ausstellungsmarkt oder den Schauen der Schafzuchtgenossenschaften.
Anerkennung männlicher Tiere zur Zucht
Für die Anerkennung von Ebern, Ziegenböcken und Widdern gelten sinngemäss die §§ 8 und 9, sie erfolgt durch Mitglieder der Schaukommission
a.für Eber an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Frühjahr und im Herbst,
b.für Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossenschaften,
c.für Widder an den Schauen und am Ausstellungsmarkt der Schafzuchtgenossenschaften.
Einzelbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.
Prämierung
Die Prämierung der Eber erfolgt an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Herbst, diejenige der Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossenschaften sowie an besondern Schauen und diejenige der Widder am Ausstellungsmarkt oder an den vom ALN[10] bestimmten Schauen der Schafzuchtgenossenschaften.
Die Prämien betragen höchstens Fr. 60.
Bedingungen
Das ALN[10] erlässt die näheren Bestimmungen über die Zulassung und die Prämierung der Eber, Ziegenböcke und Widder.
Die Prämien sind nach dem Zuchtwert abzustufen.
Subventionen
a. Kleinviehzuchtgenossenschaften
Die anerkannten Kleinviehzuchtgenossenschaften erhalten jährlich für jedes im Zuchtbuch eingetragene Tier[6]
a.für Zuchteber Fr. 20,
b.für Mutterschweine Fr. 6 und bei nachgewiesenem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 2,
c.für Ziegenböcke, Ziegen und jedes selbstaufgezogene Jungtier Fr. 5,
d.für Widder und Schafe je Fr. 5 und bei nachgewiesenem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 1. [3]
b. Leistungsprüfungen
An die Kosten der Milchleistungsprüfungen bei Ziegen, der Erhebungen über das Aufzuchtvermögen von Schweinen und der Erhebungen über die Wolleistung sowie das Aufzuchtvermögen bei Schafen kann der Kanton[10] den sich damit befassenden schweizerischen Kleinviehzuchtverbänden Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.
c. Nachzuchtprüfungen
Die Subventionen an die Nachzuchtprüfungen bei Schweinen und Schafen hinsichtlich Mastleistung, Futterverwertung und Schlachtqualität richten sich sinngemäss nach § 18.
d. Wertvolle Zuchtfamilien
Für wertvolle, durch die anerkannten Kleinviehzuchtverbände beurteilte und prämierte Zuchtfamilien können Prämien von Fr. 30 bis Fr. 150 ausgerichtet werden.
e. Winterung prämierter Ziegenböcke
An die Winterung prämierter Ziegenböcke, die der Zucht zur Verfügung stehen, kann eine Subvention von je Fr. 100 gewährt werden.
f. Ausmerzaktionen
An Ausmerzaktionen und andere Massnahmen für eine dauerhafte Verbesserung der Schweine-, Ziegen- und Schafbestände kann der Kanton[10]
Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden.
g. Schweizerische Zentralstelle für Kleinviehzucht
An die Kosten der Schweizerischen Zentralstelle für Kleinviehzucht kann der Kanton[10]
Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden.
Ausstellungen, Ausstellungsmärkte
An die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärkten für Pferde, Kleinvieh, Geflügel und Kaninchen können Subventionen im Sinne von § 21 gewährt werden.
Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht
a. Schweizerische Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung
Der Kanton[10] kann der Schweizerischen Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden.
b. Geflügel- Beratungs- und Ausmerzdienst
Der Beratungs- und Ausmerzdienst für bäuerliche Geflügelhalter obliegt der kantonalen Zentralstelle für Geflügelhaltung.
c. Bienenzüchtervereine
Inkrafttreten
Die Subvention[7] richtet sich nach der Zahl der auf den vom ALN[10] anerkannten Belegstationen begatteten Jungköniginnen und der im Zuchtbuch eingetragenen Königinnen sowie nach folgenden Ansätzen:
a.für Gebrauchsbelegstationen Fr. 6.50 je Jungkönigin,
b.für Bienenzuchtstationen und Belegstände Fr. 9 je Jungkönigin,
c.für jede im Zuchtbuch eingetragene Königin Fr. 6.50,
d.[4] für jedes auf den anerkannten Bienenzuchtstationen für Zürcher Bienenköniginnen benötigte Drohnenvolk Fr. 50.
Schlussbestimmungen
§ 40bis.[9]
Die Subventionen gemäss §§ 13 bis 23, 28 bis 31 und 33 bis 40 werden in den Rechnungsjahren 1997 bis 2000 linear um fünf Prozent gekürzt.
[1] OS 47, 321 und GS VII, 110.
[2] LS 910. 1.
[3] Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986.
[4] Eingefügt durch RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986.
[5] Fassung gemäss RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986.
[6] Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 1987 (OS 50, 180). In Kraft seit 1. Juli 1987.
[7] Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 1991 (OS 51, 878). In Kraft seit 1. Januar 1992.
[8] Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1996 (OS 54, 7). In Kraft seit 1. Januar 1997.
[9] Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 800). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[10] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 637; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.