Kantonale Tierzucht-Verordnung


(vom 28.November 1979) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 FN2,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Vollzug
§ 1. Die Volkswirtschaftsdirektion ist die für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes FN2 zuständige Direktion des Regierungsrates, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für den Bereich der Tierzucht ist ihr das Veterinäramt beigegeben.

Dieses erfüllt die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Es stellt sodann im Einvernehmen mit dem Präsidenten der kantonalen Schaukommission die Programme für die ausschliesslich vom Staat finanzierten Schauen auf; es führt soweit erforderlich die Verzeichnisse der Herdebuchtiere, richtet die Subventionen FN8 aus und überwacht deren bestimmungsgemässe Verwendung.

Kantonale Schaukommission
§ 2. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Arbeitsausschuss der Schaukommission, welchem Fragen aus dem Bereich der Tierzucht zur Stellungnahme unterbreitet werden können.

Der Präsident der Schaukommission ist auch Präsident des Arbeitsausschusses. Im übrigen werden seine Aufgaben von der Volkswirtschaftsdirektion umschrieben.

Die Entscheide der Kommissionsmitglieder und des Präsidenten gemäss § 40 des Landwirtschaftsgesetzes FN2 sind kantonal letztinstanzlich.

Subventionen FN8
§ 3. Gesuche um Ausrichtung von Subventionen FN8 zur Förderung der Tierzucht im Sinne von § 41 des Landwirtschaftsgesetzes FN2 sind dem Veterinäramt einzureichen.

Mitwirkung der Gemeinden
§ 4. Die Gemeinden melden Übertretungen der Vorschriften über die Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder dem Veterinäramt.

Wahlbestätigung: Zuchtbuch-führer/Milchkontrolleure
§ 5. Dem Veterinäramt obliegt die Bestätigung der Wahl der Zuchtbuchführer und der Milchkontrolleure.

B. Rindviehzucht

Viehschauen
a) Aufnahme ins Herdebuch
§ 6. Die Aufnahme männlicher Tiere ins Herdebuch erfolgt an staatlichen zentralen Zuchtstierschauen im Herbst und an den Nachschauen im Frühjahr durch die vom Veterinäramt bezeichneten Mitglieder der Schaukommission.

Die Aufnahme weiblicher Tiere ins Herdebuch findet an den Hauptund Zwischenschauen der Viehzuchtgenossenschaften statt. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder der Schaukommission, die vom Veterinäramt bezeichnet werden. Einzelaufnahmen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.

Nach Beendigung der Schauen reichen die Zuchtbuchführer dem Veterinäramt die Verzeichnisse über die neu aufgenommenen und abgegangenen weiblichen Tiere ein.

Das Veterinäramt kann auf eine Schau hin die Vorführung sämtlicher Tiere einer Viehzuchtgenossenschaft anordnen.

b) Zuchtanerkennung von Zuchtstieren
§ 7. Die Anerkennung von Stieren zur Zucht erfolgt durch Mitglieder der Schaukommission an den staatlichen zentralen Zuchtstierschauen, an den von den Viehzuchtgenossenschaften veranstalteten Schauen und an den örtlichen Viehschauen. Einzelbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.

c) Geltungsbereich der Anerkennung
§ 8. Ein in einem andern Kanton zur Zucht anerkannter Stier gilt im Kanton Zürich nur bis zur nächsten Anerkennungsschau als anerkannt; alsdann ist er vorzuführen und neu zu beurteilen.

d) Verzeichnis bei Anerkennungs-schau
§ 9. Die Mitglieder der Schaukommission führen von jeder Anerkennungsschau ein Verzeichnis aller zur Beurteilung vorgeführten Stiere, welches das Beurteilungsergebnis enthält und zusammen mit den Abstammungsausweisen dem Veterinäramt einzusenden ist.

e) Bekanntmachung
§ 10. Die Volkswirtschaftsdirektion macht die jährlich im Herbst stattfindenden staatlichen zentralen und regionalen Schauen öffentlich bekannt.

f) Ausserkantonale Schauexperten
§ 11. FN7 An zentralen, regionalen und örtlichen Viehschauen können Mitglieder von Schaukommissionen anderer Kantone als Gastexperten eingesetzt werden. Sie sind den Kommissionsmitgliedern gemäss § 31 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes FN2 gleichgestellt.

g) Prämierungen
§ 12. Die staatlichen Prämierungen finden an den in § 10 genannten Schauen statt.

Die weiblichen Tiere sind in der Regel in jener Region vorzuführen, in welcher sie ihren regelmässigen Standort haben; Ausnahmen legt die Volkswirtschaftsdirektion fest. Ein Tier darf jährlich nur einmal vorgeführt werden.

h) Prämien für Zuchtstiere, Kühe und Rinder
§ 13. FN6 Für Zuchtstiere, welche die Anforderungen für die Aufnahme ins Herdebuch erfüllen, sowie für Kühe und Rinder mit nachgewiesenem Zuchtwert können Prämien ausgerichtet werden; sie werden nach dem Zuchtwert abgestuft und betragen für Zuchtstiere bis zu Fr. 400, für Kühe Fr. 50 bis 80 und für Rinder Fr. 30 bis 50. FN7

Für weibliche Tiere werden an einen Viehbesitzer höchstens sechs Prämien ausgerichtet.

i) Auszahlung der Prämie
§ 14. FN8 Die Prämien für die Zuchtstiere werden nach Ablauf der von der Volkswirtschaftsdirektion festgesetzten Haltefrist, die übrigen Prämien nach der Schau angewiesen.

k) Örtliche Viehschauen
§ 15. An die Durchführung örtlicher Viehschauen durch Gemeinden und landwirtschaftliche Organisationen können Subventionen gewährt werden, die sich nach der Zahl der aufgeführten und prämierten Zuchtstiere, der Rinder mit nachgewiesener Abstammung im Alter von über 1 Jahr und der Erstmelkkühe im Alter bis 31/2 Jahren richten. FN8

Die Subventionen FN8 betragen für ein- bis zweijährige Rinder Fr. 1, für Zuchtstiere und Rinder über zwei Jahre Fr. 2 und für Erstmelkkühe Fr. 4.

Die Prämiensumme muss mindestens das Doppelte der Subvention FN8 betragen.

Die Beurteilung erfolgt durch vom Veterinäramt bezeichnete Mitglieder der Schaukommission.

Subventionen FN8
a) Viehzuchtgenossenschaften
§ 16. FN6 Die anerkannten Viehzuchtgenossenschaften erhalten jährlich für jedes weibliche Herdebuchtier einen Grundbeitrag von Fr. 4 und einen Zuschlag von Fr. 3 für jedes Dauerleistungs-, Familien- und Fruchtbarkeitsabzeichen.

b) Leistungsprüfungen
§ 17. FN8 An die Kosten der Milchleistungs- und Melkbarkeitsprüfungen sowie an die Fleischleistungskontrollen beim Rindvieh kann der Staat den Zuchtverbänden Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden.

c) Nachzuchtprüfungen
§ 18. FN8 An die Kosten der Nachzuchtprüfungen beim Rindvieh in bezug auf Milch- und Mastleistung, Futterverwertung und Schlachtqualität können den anerkannten Organisationen Subventionen ausgerichtet werden, sofern auch der Bund und die interessierten Kreise wie Zuchtverbände, Besamungsstationen und Verwertungsorganisationen Beiträge gewähren.

Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Bundes, der übrigen Kantone und der interessierten Kreise stehen.

d) Herdebuchführung
§ 19. FN8 An die Kosten der Herdebuchführung sowie der Auswertung und der Veröffentlichung der Ergebnisse kann der Staat den Herdebuchstellen der anerkannten Rindviehzuchtverbände Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.

e) Ausmerz-aktionen
§ 20. FN8 An Ausmerzaktionen und andere Massnahmen für eine dauerhafte Verbesserung der Rindviehbestände kann der Staat Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.

f) Ausstellungen, Ausstellungsmärkte
§ 21. An die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärkten können Subventionen FN8 ausgerichtet werden, die den Leistungen der Veranstalter und der Bedeutung der Veranstaltung angemessen Rechnung tragen.

g) Wertvolle Zuchtfamilien, Zuchtsammlungen und Dauer-leistungskühe
§ 22. FN8 Für wertvolle, durch die anerkannten Rindviehzuchtverbände beurteilte und prämierte Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen können Prämien von Fr. 80 bis Fr. 600 ausgerichtet werden.

Für Dauerleistungskühe, die durch die anerkannten Rindviehzuchtverbände erstmals ausgezeichnet wurden, kann eine Prämie von Fr. 50 ausgerichtet werden. Für Kühe mit einer besonders hohen Lebensleistung kann ein Becher als Auszeichnung abgegeben werden.

h) Künstliche Besamung
§ 23. FN8 An die Kosten der künstlichen Besamung können der zuständigen zentralen Organisation Subventionen gewährt werden, sofern die interessierten Kreise, insbesondere die Zuchtverbände, ebenfalls Beiträge leisten.

Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der übrigen Kantone und der interessierten Kreise stehen.

C. Übrige Tierzucht

Pferdezucht
§ 24. Die Subventionen FN8 zur Förderung der Pferdezucht betragen durchschnittlich Fr. 120 je prämierte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, wovon die Hälfte als Kantonsanteil an die Förderungsmassnahmen des Bundes einzusetzen ist. Die anerkannten Pferdezuchtgenossenschaften erhalten jährlich Fr. 60 je prämierte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, die im Herdebuch eingetragen sind.

An Aufzuchtverträge, Entlastungskäufe und Ausmerzaktionen sowie an den Schweizerischen Pferdezuchtverband kann der Staat Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden. FN8 Dem Schweizerischen Pferdezuchtverband werden Beiträge ausgerichtet, soweit sie für die Gewährung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.

Kleinviehzucht: Aufnahme ins Herdebuch
a) Weibliche Tiere
§ 25. Die Aufnahme der weiblichen Tiere ins Herdebuch erfolgt an den Schauen der Kleinviehzuchtgenossenschaften; Einzelaufnahmen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.

b) Männliche Tiere
§ 26. Die Aufnahme ins Herdebuch erfolgt für Eber an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Frühjahr und im Herbst, für Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossenschaften und an besondern Schauen, für Widder am Ausstellungsmarkt oder den Schauen der Schafzuchtgenossenschaften.

Anerkennung männlicher Tiere zur Zucht
§ 27. Für die Anerkennung von Ebern, Ziegenböcken und Widdern gelten sinngemäss die §§ 8 und 9, sie erfolgt durch Mitglieder der Schaukommission

a) für Eber an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Frühjahr und im Herbst;

b) für Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossenschaften;

c) für Widder an den Schauen und am Ausstellungsmarkt der Schafzuchtgenossenschaften.

Einzelbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.

Prämierung
§ 28. Die Prämierung der Eber erfolgt an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Herbst, diejenige der Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossenschaften sowie an besondern Schauen und diejenige der Widder am Ausstellungsmarkt oder an den von der Volkswirtschaftsdirektion bestimmten Schauen der Schafzuchtgenossenschaften.

Die Prämien betragen höchstens Fr. 60.

Bedingungen
§ 29. Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt die näheren Bestimmungen über die Zulassung und die Prämierung der Eber, Ziegenböcke und Widder.

Die Prämien sind nach dem Zuchtwert abzustufen.

Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der von der Volkswirtschaftsdirektion festgesetzten Haltefrist. FN8

Subventionen FN8
a) Kleinvieh-zuchtgenossenschaften
§ 30. Die anerkannten Kleinviehzuchtgenossenschaften erhalten jährlich für jedes im Zuchtbuch eingetragene Tier FN7

a) für Zuchteber Fr. 20;

b) für Mutterschweine Fr. 6 und bei nachgewiesenem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 2;

c) für Ziegenböcke, Ziegen und jedes selbstaufgezogene Jungtier Fr. 5;

d) für Widder und Schafe je Fr. 5 und bei nachgewiesenem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 1.

. . . FN4

b) Leistungsprüfungen
§ 31. FN8 An die Kosten der Milchleistungsprüfungen bei Ziegen, der Erhebungen über das Aufzuchtvermögen von Schweinen und der Erhebungen über die Wolleistung sowie das Aufzuchtvermögen bei Schafen kann der Staat den sich damit befassenden schweizerischen Kleinviehzuchtverbänden Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden.

c) Nachzuchtprüfungen
§ 32. FN8 Die Subventionen an die Nachzuchtprüfungen bei Schweinen und Schafen hinsichtlich Mastleistung, Futterverwertung und Schlachtqualität richten sich sinngemäss nach § 18.

d) Wertvolle Zuchtfamilien
§ 33. FN8 Für wertvolle, durch die anerkannten Kleinviehzuchtverbände beurteilte und prämierte Zuchtfamilien können Prämien von Fr. 30 bis Fr. 150 ausgerichtet werden.

e) Winterung prämierter Ziegenböcke
§ 34. FN8 An die Winterung prämierter Ziegenböcke, die der Zucht zur Verfügung stehen, kann eine Subvention von je Fr. 100 gewährt werden.

f) Ausmerz-aktionen
§ 35. FN8 An Ausmerzaktionen und andere Massnahmen für eine dauerhafte Verbesserung der Schweine-, Ziegen- und Schafbestände kann der Staat Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden.

g) Schweizerische Zentralstelle für Kleinviehzucht
§ 36. FN8 An die Kosten der Schweizerischen Zentralstelle für Kleinviehzucht kann der Staat Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden.

Ausstellungen, Ausstellungs-märkte
§ 37. FN8 An die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärkten für Pferde, Kleinvieh, Geflügel und Kaninchen können Subventionen im Sinne von § 21 gewährt werden.

Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht
a) Schweizerische Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung
§ 38. FN8 Der Staat kann der Schweizerischen Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung Subventionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrags vorausgesetzt werden.


b) Geflügel-Beratungs- und Ausmerzdienst
§ 39. Der Beratungs- und Ausmerzdienst für bäuerliche Geflügelhalter obliegt der kantonalen Zentralstelle für Geflügelhaltung.

c) Bienenzüchtervereine
§ 40. Zur Förderung der Bienenzucht können den Bienenzüchtervereinen Subventionen gewährt werden. FN8

Die Subvention FN8 richtet sich nach der Zahl der auf den von der Volkswirtschaftsdirektion anerkannten Belegstationen begatteten Jungköniginnen und der im Zuchtbuch eingetragenen Königinnen sowie nach folgenden Ansätzen:

a) für Gebrauchsbelegstationen Fr. 6.50 je Jungkönigin;

b) für Bienenzuchtstationen und Belegstände Fr. 9 je Jungkönigin;

c) für jede im Zuchtbuch eingetragene Königin Fr. 6.50;

d) FN5 für jedes auf den anerkannten Bienenzuchtstationen für Zürcher Bienenköniginnen benötigte Drohnenvolk Fr. 50.

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 41. Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung auf den

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft FN3.


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FN1 OS 47, 321 und GS VII, 110.
FN2 910.1.
FN3 Vom Bundesrat genehmigt am 26. Februar 1980. In Kraft seit 1. Januar 1980.
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar 1986.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 1987 (OS 50, 180). In Kraft seit 1. Juli 1987.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 1991 (OS 51, 878). In Kraft seit 1. Januar 1992.


916.11 – Versionen

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