Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
(vom 1. Dezember 1999)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Zweck, Bildungsziel
Zweck
Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirtschaftlichen, bäuerlichhauswirtschaftlichen und landwirtschaftlichspezialberuflichen Ausbildung sowie der landwirtschaftlichen Beratung.
Bildungsziel
Ausbildung, Weiterbildung und Beratung zielen auf die Entwicklung und Erhaltung der Fähigkeit, sich den Anforderungen der Landwirtschaft zu stellen und die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Interessen zu einem wertvollen Ganzen zu verknüpfen.
Interkantonale Zusammenarbeit
Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Schulen, Beratungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.
Versuche
Die Baudirektion[4] kann zum Zweck der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schulversuche anordnen und zeitlich befristete oder regional begrenzte neue Beratungskonzepte in Kraft setzen.
II. Zuständigkeiten und Organisation
Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Landschaft und Natur (Amt), soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Bildungskommission
Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchstens 19 Mitgliedern bestehende landwirtschaftliche Bildungskommission und bestimmt den Vorsitz.
Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim Entscheid über grundlegende Berufsbildungs- und Beratungsfragen einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhältnisse und der Schulbetrieb. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben, Befugnisse und Mitwirkungsrechte nach einem von der Baudirektion[4] zu erlassenden Reglement.
Der Kommission oder einem Kommissionsausschuss fallen die Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes[2] zu.
Mit Zustimmung des Amts kann die Kommission für ihre Aufsichtstätigkeit Sachverständige einsetzen.
Lehrerkonferenz
Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehrgang eingesetzten Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten an.
Weiterbildung
Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können zur Teilnahme an Weiterbildungstagungen und -kursen verpflichtet werden.
III. Berufsberatung
Information, Dokumentation und Koordination
Das Amt erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbildung und dokumentiert Interessentinnen und Interessenten. Es kann in Volksschulen Informationsveranstaltungen durchführen oder eine Lehrstellenvermittlung betreiben. Es koordiniert seine Tätigkeit mit den nicht landwirtschaftlichen Berufsberatungsstellen.
IV. Berufliche Grundausbildung
1. Allgemeine Vorschriften über das Lehrverhältnis und den beruflichen Unterricht
Lehrverträge
Lehrverträge sind auf einem von der Baudirektion[4] genehmigten Formular abzuschliessen.
Lehrmeisterkurse
Das Amt führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister durch oder beteiligt sich an von Dritten veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Bildungskommission, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden oder Verbänden anzustreben.
Ausbildungsprogramme; Schul- und Hausordnung
Die Ausbildungsprogramme strukturieren die Lehrgänge und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stundenzahlen für die einzelnen Fächer fest.
Die Schul- und Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinar- und Absenzenwesen.
Schuljahr; Schulort
Das Amt legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine fest und bestimmt den Schulort.
Aufnahme; Probezeit
Das Amt entscheidet über die Zulassung zu den Lehrgängen. Personen, die die einzelnen Voraussetzungen nicht erfüllen, können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.
Die definitive Zulassung zu einem Lehrgang kann vom Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden.
Zeugnisse; Promotion
Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Semester- oder Jahreszeugnissen. Sie entscheidet über das Bestehen von Zwischen- und Schlussprüfungen.
Lehrmittel
Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen in der Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.
Exkursionen
Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise den Teilnehmenden belastet werden.
2. Berufslehre als Landwirtin oder Landwirt
Lehre und Unterricht
Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absolviert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ergänzt.
Zweitausbildung
Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaftlichen Ausbildung können verkürzte Grundausbildungs-Lehrgänge angeboten werden.
3. Berufslehre in den landwirtschaftlichen Spezialberufen
Delegation; Verhältnis zur allgemeinen Berufsrichtung
In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann die Baudirektion[4]
Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschlussprüfungen den entsprechenden Vereinen und Berufsverbänden übertragen.
4. Berufslehre für Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit Schwerpunkt Landwirtschaft
Lehre und Unterricht
Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absolviert und durch den Berufsschulunterricht an der Bäuerinnenschule ergänzt.
5. Anlehre
Verhältnis zur Berufslehre
Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwiegend praktische Ausbildungsziele.
Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.
Unterrichtsbesuch, Schulbericht, Abschlusskontrolle und Mitwirkung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Fehlen besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufslehre sinngemäss anzuwenden.
6. Berufsmittelschule
Schultyp
Es wird eine Berufsmittelschule geführt, die in die Berufs- oder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen nach der Lehrabschlussprüfung angeboten werden kann. Sie schliesst mit einer eidgenössischen Berufsmaturität ab. Aufnahmebedingungen und Lehrplan richten sich nach Art. 33 ff. der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 13. Dezember 1993[3].
V. Strukturierte Weiterbildung
Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Verordnungs- und Reglementsbestimmungen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere §§ 12 ff. dieser Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung.
Kursangebot
Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfältiges Spektrum von Weiterbildungslehrgängen und -kursen angeboten, die auf der Grundausbildung aufbauen. Dazu gehören insbesondere Kurse an bäuerlichhauswirtschaftlichen und weiteren Fachschulen, Betriebsleiterinnen-, Betriebsleiter-, Techniker- und Ingenieurschulen.
VI. Beratung
Allgemeines
Die landwirtschaftliche und bäuerlichhauswirtschaftliche Beratung steht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie kann auch von Amtsstellen, landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden.
Beratungsformen
Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungsinhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppenberatung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte, Plattformaufgaben, Fachpublikationen, Versuche und Vollzugsaufgaben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge.
VII. Schlussbestimmung
Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.
[2] SR 910. 1.
[3] SR 915. 1.
[4] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.