Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung

(vom 28. November 1979)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

§ 1.[14]

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes[2] zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zusicherungsentscheid

§ 3.

Die zuständige Behörde genehmigt das Projekt und sichert den Staatsbeitrag zu. Sie setzt gleichzeitig die geltenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest, den Zeitraum von deren Wirksamkeit und die davon betroffenen Grundstücke sowie allfällige Bedingungen und Auflagen. Der Verzicht auf die Anwendung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen gemäss § 155 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes[2] bleibt vorbehalten.

Pauschalbeitrag

§ 4.

Der Staatsbeitrag kann als Pauschalbeitrag gewährt werden; dieser darf den Höchstbetrag, der sich aufgrund der massgeblichen Ansätze ergibt, nicht überschreiten.

Darlehensbetrag

§ 5.

1

Der Staatsbeitrag kann ganz oder teilweise als zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern als Vermögen des Gesuchstellers einstweilig nicht vollwertige Vermögensteile, wie derzeit nicht realisierbare oder anwartschaftliche Werte, zu berücksichtigen sind.

2

In solchen Fällen wird für die Berechnung des gesamten Staatsbeitrags (nicht rückzahlbarer Beitrag und Darlehen) nur von der Summe der vollwertigen Vermögensteile ausgegangen.

3

Vom so ermittelten ganzen Staatsbeitrag ist jener Teil grundsätzlich nicht rückzahlbar, der sich unter Berücksichtigung auch der nicht vollwertigen Vermögensteile als Beitrag errechnet; die Differenz gegenüber dem Staatsbeitrag als Ganzes wird als Darlehen gewährt.

Darlehensbedingungen

§ 6.

1

Das Darlehen wird auf eine den Verhältnissen des Empfängers entsprechende Dauer gewährt und ist nach deren Ablauf, sofern nicht das ALN[14] eine Verlängerung schriftlich bewilligt, ohne Weiteres zurückzuzahlen.

2

Die Rückzahlung des Darlehens infolge Kündigung aus wichtigen Gründen oder wegen Verletzung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen bleibt vorbehalten.

3

Im Übrigen sind die Darlehensgewährung und -bedingungen sowie allfällige Auflagen schriftlich in Vertragsform zu regeln.

Darlehenssicherung

§ 7.[7]

Wird ein mit einem Darlehen unterstützter Betrieb ganz oder teilweise veräussert oder verpachtet, so wird eine gemäss den §§ 141– 158 des Landwirtschaftsgesetzes sowie § 13 des Staatsbeitragsgesetzes erforderliche Bewilligung grundsätzlich erst nach der Darlehensrückzahlung erteilt.

Beitragsbemessung

§ 8.[12]

Für die Beitragsbemessung sind grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Beitragszusicherung massgeblich.

Beitragskürzung

§ 9.

Wird ohne Bewilligung mit den Ausführungsarbeiten eines geprüften, jedoch noch nicht bewilligten Projektes begonnen, so ist der Beitrag entsprechend den bereits aufgelaufenen Baukosten zu kürzen. Wurde ein Projekt bei Baubeginn noch nicht geprüft oder wurde es abgelehnt, so entfällt jede Beitragsberechtigung.

Projektänderungen

§ 10.

Die baulichen Massnahmen sind gemäss den genehmigten Projekten auszuführen. Die Beitragsempfänger sowie die mit der Planung und Ausführung beauftragten Personen sind verpflichtet, jede Projektänderung vor der Ausführung dem ALN[14] zur Genehmigung zu unterbreiten.

Beitragszahlungen

§ 11.[7]

Die Leistung von Teilzahlungen setzt eine Bescheinigung des Grundbuchamtes über die Anmeldung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen voraus.

Abrechnung

§ 12.

1

Die Schlusszahlung des zugesicherten Staatsbeitrags erfolgt aufgrund der Kostenzusammenstellung, der quittierten Belege, des Ausführungsberichtes, der Ausführungspläne und der statistischen Angaben. Vorbehalten bleibt § 21.

2

Die Kostenzusammenstellung mit den zugehörigen Akten ist innert der bei Zusicherung des Staatsbeitrags festgesetzten Frist einzureichen.

3

Wurde ein Pauschalbeitrag zugesichert, so ist anstelle der quittierten Belege eine Erklärung der Bauherrschaft vorzulegen, wonach sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten sind. Der Pauschalbeitrag wird gekürzt, wenn die Ausführung wesentlich vom Projekt und Baubeschrieb abweicht und deshalb die Kosten niedriger sind.

B. Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungsmassnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften

Vertreter

§ 13.

Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben.

C. Güterzusammenlegungen

Koordination öffentlicher Interessen

§ 15.

1

Nach der Gründung einer Zusammenlegungsgenossenschaft überprüfen die beteiligten Gemeinden ihre Ortsplanung und passen sie nötigenfalls den veränderten Verhältnissen an.

2

Zur Wahrung der verschiedenen öffentlichen Interessen setzt sich das ALN[14] mit den zuständigen Stellen in Verbindung.[9]

3

Die Zusammenarbeit erfolgt so, dass die Neuordnung des Grundeigentums keine erhebliche Verzögerung erfährt.

Auflageverfahren

§ 16.

1

Bei der Durchführung einer Zusammenlegung erfolgen die in einem neuen Verfahrensabschnitt erforderlichen Auflagen jeweils erst, wenn die im vorangehenden Abschnitt erhobenen Einsprachen erledigt sind oder angenommen werden kann, dass durch ihre Erledigung keine wesentlichen Interessen der übrigen Grundeigentümer berührt werden.

2

Bei Zusammenlegungen kleinern Umfangs und bei den durch den Regierungsrat angeordneten Zusammenlegungen können einzelne Verfahrensabschnitte zusammengefasst und die entsprechenden Auflagen gleichzeitig vorgenommen werden.

Bodenbewertung

§ 17.

1

Der Bodenwert der Grundstücke ist nach der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit zu bemessen. Bei Einbezug von Land ausserhalb der Landwirtschaftszone sind nötigenfalls besondere Werte zu berücksichtigen.

2

Bei der Bestandesbewertung im Wald ist dem Holzvorrat und den Abfuhrverhältnissen angemessen Rechnung zu tragen.

Entflechtung

§ 18.

Mit der Auflage des alten Besitzstandes oder der schriftlichen Einladung zur Wunschäusserung unterrichtet der Vorstand die Genossenschaftsmitglieder auch über die Möglichkeit der freiwilligen Entflechtung; er fordert Interessenten auf, sich beim Vorstand zu melden und versucht sodann, Interessenten zusammenzubringen.

Landbeschaffung

§ 19.

1

Der Vorstand ermittelt die Höhe des allgemeinen und des für öffentliche Zwecke erforderlichen, zusätzlichen Abzuges vom Wert des alten Besitzstandes.

2

Die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke vor Antritt des neuen Besitzstandes soll erst nach Erledigung der Vermessungs- und Bewertungseinsprachen des alten Bestandes erfolgen.

Werte und Masse der Neuzuteilung

§ 20.

1

Die Flächenmasse im Neuzuteilungsentwurf sind Zirkamasse, die ermittelten Werte Zirkawerte. Auch bleiben Änderungen vorbehalten, die sich durch den Bau genossenschaftlicher Anlagen, die Einsprachenerledigung und die endgültige Grenzziehung ergeben.

2

Mit dem Eigentumsübergang werden die Werte endgültig. Die in der Zusammenlegung ermittelten Flächen bleiben hingegen bis zur Grundbuchvermessung Zirkamasse.

3

Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass, wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen.

Beitragsrückbehalt

§ 21.

Bis zur endgültigen Regelung des Unterhaltes gemäss den §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes[2] wird ein Garantiebetrag von 1 bis 5% des Staatsbeitrags, in der Regel mindestens Fr. 20 000, unverzinslich zurückbehalten.

Unterhaltsorganisation, Rechnungskontrolle

§ 22.

Der Bezirksrat überprüft alle zwei Jahre die Rechnungsführung der Unterhaltsgenossenschaft und erstattet darüber dem ALN[14]

Bericht.

Übersichtsplan, Lauf der Rekursfrist

§ 23.

Die Rekursfrist von 30 Tagen[8] gemäss § 102 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes[2] beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Ablehnung der Einwendung gegen den Übersichtsplan.

D. Wege, Entwässerungen und Bewässerungen

Überwachung der Verbote

§ 24.

1

Der Vorstand bestimmt die mit der Überwachung der Verbote im Sinne von § 114 des Landwirtschaftsgesetzes[2] betrauten Personen.

2

Auf Antrag des Vorstandes kann der Gemeindevorstand[16] die Überwachung der Gemeindepolizei übertragen.

3

Der Gemeindevorstand[16] stellt den Aufsichtspersonen einen Ausweis aus und führt sie in geeigneter Weise in ihre Aufgabe ein.

Zwangsbeteiligung

§ 25.[14]

1

Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümer die Erstellung oder Verbesserung von Wegen, Entwässerungen oder Bewässerungen und beanspruchen sie hiefür eine zwangsweise Beteiligung, ohne dass gemäss § 118 Abs. 1–3 des Landwirtschaftsgesetzes[2] vorgegangen werden könnte, so haben sie dem Gemeindevorstand[16] ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das ALN bestimmt das einstweilige Beizugsgebiet. Der Gemeindevorstand[16] ordnet hierauf unverzüglich eine Versammlung aller Grundeigentümer an, deren Grundstücke in das Unternehmen einbezogen werden sollen.

2

Die Grundeigentümer beschliessen, ob für die vorgesehenen Massnahmen ein Vorprojekt ausgearbeitet werden soll.

3

Stimmen sie zu, lässt das ALN ein Vorprojekt ausarbeiten und klärt ab, in welchem Verfahren die Massnahme zweckmässigerweise durchgeführt wird (§§ 49–68 des Landwirtschaftsgesetzes[2]). Es veranlasst die Einleitung dieses Verfahrens.

E. Landwirtschaftlicher Hochbau

Bauprojekt, Betriebsareal

§ 26.

1

Die landwirtschaftlichen Hochbauten sind einfach, zweckmässig und dauerhaft zu gestalten.

2

Das Raumprogramm der Wirtschaftsgebäude bemisst sich nach der Grösse und der Ertragsfähigkeit des Betriebsareals.

3

Zum Betriebsareal gehören das Eigenland und die als gesichert erscheinenden Pachtlandflächen. In der Bauzone gelegenes Land zählt zum Betriebsareal, wenn es als Baugrundstück für die Sanierung oder Erstellung der landwirtschaftlichen Hochbauten dient.

Gebäuderationalisierungen

§ 28.

1

Mit Gebäuderationalisierungen sollen vor allem Wirtschaftsgebäude verbessert werden.

2

Bauliche Massnahmen an Wohngebäuden können im Flachland nur mit Beiträgen unterstützt werden, wenn sie durch den Um- oder Neubau des Wirtschaftsgebäudes bedingt sind, oder wenn aus betrieblichen Gründen eine Betriebsverlegung vorgenommen werden muss. In den übrigen Fällen werden lediglich an den Einbau von Altenteilen oder an die Verbesserung sanitärer Einrichtungen Beiträge geleistet.[4]...[6]

Staatliche Leistungen

a. Hochbauten

§ 29.[7]

1

An die beitragsberechtigten Ausgaben für landwirtschaftliche Hochbauten werden folgende Subventionen ausgerichtet:

im Talgebiet [10]

im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone sowie bei gemeinschaftlicher Erstellung von Wirtschaftsgebäuden [10]

2

Das ALN[14] bestimmt die beitragsberechtigten Ausgaben für die Hochbauten und für die Erschliessung.

3

Die Subventionen sind nach der Vermögenslage der Gesuchsteller abzustufen, wobei der Ertragswert des Betriebs vor Durchführung der Verbesserung mit zu berücksichtigen ist.[10]

F. Weitere Massnahmen

Unterhaltsgenossenschaften

§ 30.

1

Eine Unterhaltsgenossenschaft im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet im Sinne von § 129 des Landwirtschaftsgesetzes[2] soll vorbehältlich anderer Anordnungen des ALN[14] das ganze Gemeindegebiet mit allen Bodenverbesserungsanlagen umfassen.

2

Bestehen in einer Gemeinde mehrere öffentlichrechtliche Genossenschaften mit Unterhaltspflichten, können sie sich zusammenschliessen; sie können aber auch den Unterhalt und die Anlagen auf die Gemeinde übertragen und sich auflösen, indem alle Genossenschaften wie die Gemeinde entsprechende Beschlüsse fassen.

G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone[4]

§§ 31 und 32.[13]

Zusatzbeiträge

a. Detailprojekt

§ 33.

1

Das Detailprojekt, der Kostenvoranschlag, der Finanzierungsplan sowie der im Bedarfsfall durch den landwirtschaftlichen Beratungsdienst zu erstellende Betriebsvoranschlag sind vom Gesuchsteller zu unterzeichnen.[12]

2

Ist der Gesuchsteller mit dem Betriebsvoranschlag oder dem Finanzierungsplan nicht einverstanden, so sind zur Beurteilung der strittigen Fragen fachkundige Dritte beizuziehen.

c. Betriebsverbessernde Massnahmen nach der Sanierung

§ 35.

1

Betriebsverbessernde Massnahmen werden nach Massgabe ihres Wertes für den Betrieb und ihrer Lebensdauer im Selbstkostenpreis berücksichtigt.[12]

d. Veräusserung des verbesserten Betriebes

§ 36.

1

Will der Eigentümer den verbesserten Betrieb oder Teile davon veräussern, reicht er dem ALN ein schriftliches Gesuch ein.[14]

2

Der Erwerber hat im Vertrag zu erklären, dass er sich allen an die Beitragsleistung geknüpften Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen unterziehe.

3

Die Bewilligung gemäss § 151 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes[2] muss vor der Anmeldung zur Eigentumsübertragung im Grundbuch vorliegen.

4

Erteilt das ALN die Bewilligung, legt es die Höhe des Selbstkostenpreises fest und entscheidet es über die Rückerstattung von Beiträgen der öffentlichen Hand sowie von Landumlegungskosten.[14]

e. Kaufrecht des Kantons

§ 37.[14]

Werden die an die Beitragsleistung geknüpften Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen trotz schriftlicher Mahnung und entsprechender Androhung innert der angesetzten Frist nicht erfüllt, entscheidet das ALN über die Ausübung des Kaufrechtes, über die Höhe des Selbstkostenpreises und, für den Fall, dass das Kaufrecht nicht ausgeübt wird, über die Rückerstattung von Beiträgen der öffentlichen Hand sowie von Landumlegungskosten.

f. Heimschlagrecht

§ 38.[14]

Will der Eigentümer den verbesserten Betrieb dem Kanton heimschlagen, reicht er dem ALN ein schriftliches Gesuch ein. Es entscheidet über die Annahme des Heimschlages und über die Höhe des Selbstkostenpreises.

g. Gemeinschaftlich durchzuführende Massnahmen

§ 40.

Bei gemeinschaftlich durchzuführenden Massnahmen kann ein Zusatzbeitrag nur an den auf den einzelnen Landwirt entfallenden Restkostenanteil geleistet werden.

Räumlich beschränkte Landumlegung

§ 42.[14]

1

Erachtet das ALN im Zusammenhang mit der Gewährung von Zusatzbeiträgen eine räumlich beschränkte Landumlegung als angezeigt, hält es dies im Vorentscheid fest.

2

Das ALN versucht hernach, den gebotenen Arrondierungsgrad durch freiwilligen Abtausch oder auf dem Weg einer freiwilligen Güterzusammenlegung zu erreichen.

3

Es entscheidet bei der Projektgenehmigung und Beitragszusicherung auch über die Notwendigkeit der Landumlegung.

4

Bejaht es die Notwendigkeit und führt in der Folge das freiwillige Verfahren nicht zum Erfolg, ordnet es die Landumlegung an.

H. Erhaltung der Werke

Anmerkung der Eigentumsbeschränkungen

§ 43.

1

Die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind bei genossenschaftlichen Unternehmen vom Vorstand, bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern durch deren Vertreter, bei Einzelunternehmen vom Grundeigentümer zur Anmerkung anzumelden.

2

Über die Anmeldung ist dem ALN[14] eine Bescheinigung des Grundbuchamtes einzureichen.

Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 44.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft[3].


[1] OS 47, 329 und GS VII, 72.

[2] LS 910. 1.

[3] Vom Bundesrat genehmigt am 26. Februar 1980. In Kraft seit 1. Januar 1980.

[4] Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 1987 (OS 50, 292). In Kraft seit 1. Januar 1988.

[5] Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 1991 (OS 51, 376). In Kraft seit 1. Februar 1991.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 388). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[7] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 388). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[8] Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).

[9] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 647). In Kraft seit 1. August 1998.

[10] Fassung gemäss RRB vom 9. Februar 2000 (OS 56, 76). In Kraft seit 1. März 2000.

[11] Aufgehoben durch RRB vom 9. Februar 2000 (OS 56, 76). In Kraft seit 1. März 2000.

[12] Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 140). In Kraft seit 1. August 2003.

[13] Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 140). In Kraft seit 1. August 2003.

[14] Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 632; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 632; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

[16] Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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