Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985[2] wird durch die Direktion der Volkswirtschaft vollzogen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Direktion der Volkswirtschaft obliegt insbesondere:
a)die Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Pachtdauer;
b)die Bewilligung der Vereinbarung einer Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit als vom Gesetz vorgesehen;
c)die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe;
d)der Entscheid über die Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle;
e)die Bewilligung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe;
f)der Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke.
Zur Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstücks sowie gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke ist das Amt für Landschaft und Natur[5] berechtigt.
Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (vom 18. Dezember 1952) wird wie folgt geändert: . . .[3]