Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985

(vom 7. Januar 1987)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985[2]

§ 1.

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985[2] wird durch die Direktion der Volkswirtschaft vollzogen, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Der Direktion der Volkswirtschaft obliegt insbesondere:

a)die Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Pachtdauer;

b)die Bewilligung der Vereinbarung einer Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit als vom Gesetz vorgesehen;

c)die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe;

d)der Entscheid über die Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle;

e)die Bewilligung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe;

f)der Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke.

§ 2.

Zur Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstücks sowie gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke ist das Amt für Landschaft und Natur[5] berechtigt.

§ 3.

Gegen Verfügungen der Direktion der Volkswirtschaft kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

§ 4.

Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (vom 18. Dezember 1952) wird wie folgt geändert: . . .[3]

§ 5.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat[4] am 1. Januar 1987 in Kraft.


[1] OS 50, 118.

[2] SR 221. 213. 2.

[3] Text siehe OS 50, 118.

[4] Vom Bundesrat genehmigt am 10. Februar 1987.

[5] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 646). In Kraft seit 1. August 1998.

911.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
02215.05.2006Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen