Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts

(vom 8. Dezember 1993)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)[2]

§ 1.

1

Die Baudirektion[5] vollzieht die Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

2

Das Amt für Landschaft und Natur[4]

a.erteilt die Ausnahmebewilligungen (Art. 60 BGBB);

b.erteilt die Bewilligung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes und Grundstücks (Art. 61 BGBB);

c.setzt bei der Zwangsversteigerung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks auf Ersuchen der Steigerungsbehörde den zulässigen Preis fest (Art. 68 BGBB);

d.stellt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB);

e.erteilt die Bewilligung für die Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB);

f.erlässt die Feststellungsverfügungen (Art. 84 BGBB);

g.verfügt die Anmerkungen im Grundbuch (Art. 86 BGBB);

h.schätzt den Ertragswert und genehmigt die Schätzung eines beauftragten Experten (Art. 87 BGBB);

i.verfügt die Löschung der Anmerkungen im Grundbuch, wenn diese auf Grund einer rechtskräftigen Änderung des Nutzungsplans gegenstandslos werden (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993);

k.[4] beantragt vereinfachte Zusammenlegungen bei Hofauflösungen (Art. 59 lit. a BGBB).

§ 2.

Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 83 BGBB ist die Baudirektion[5].

§ 3.

1

In Bewilligungsverfahren teilt der Gesuchsteller dem Amt für Landschaft und Natur[4] die Anschriften von Pächtern, Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten mit.

2

Das Amt für Landschaft und Natur[4] kann sich bei der gemäss § 83 Abs. 2 BGBB gebotenen Zustellung des Entscheids auf die ihm nach Absatz 1 genannten Personen beschränken.

§ 4.

Gegen Verfügungen des Amtes für Landschaft und Natur[4] kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

§ 5.

1

Das Amt für Landschaft und Natur[4] stellt Verfügungen über Rechtsgeschäfte, die im Grundbuch einzutragen sind, mit Rechtskraftvermerk dem Grundbuchamt zu, wenn innert Frist kein Rekurs eingegangen ist oder die Berechtigten auf Rekurserhebung verzichtet haben.

2

Es informiert das Grundbuchamt über den Eingang von Rekursen und den Entscheid der Rechtsmittelinstanzen.

§ 6.

Die Belastungsgrenze ist im Grundbuch anzumerken. Bei landwirtschaftlichen Gewerben wird sie nach Massgabe der ganzen Betriebsfläche berechnet.

§ 6 a.[6]

Der Erwerbspreis für landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15% übersteigt (Art. 66 Abs. 2 BGBB).

§ 7.

1

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung des Bundes[3] am 1. Januar 1994 in Kraft.

2

Auf denselben Zeitpunkt werden aufgehoben:

a.die Verordnung zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 18. Dezember 1952;

b.die Verordnung 1 zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 18. Dezember 1952.


[1] OS 52, 598.

[2] SR 211. 412. 11.

[3] Genehmigt am 12. Januar 1994.

[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 645). In Kraft seit 1. August 1998.

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

[6] Eingefügt durch RRB vom 10. September 2008 (OS 63, 529; ABl 2008, 1529). In Kraft seit 1. November 2008.

911.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06301.11.200801.01.2020Version öffnen
05415.05.200601.11.2008Version öffnen
02215.05.2006Version öffnen
00430.09.1998Version öffnen