Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts

(vom 8. Dezember 1993)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)[2]

§ 1.

1

Die Baudirektion[5] vollzieht die Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

2

Das Amt für Landschaft und Natur[4]

a.erteilt die Ausnahmebewilligungen (Art. 60 BGBB);

b.erteilt die Bewilligung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes und Grundstücks (Art. 61 BGBB);

c.setzt bei der Zwangsversteigerung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks auf Ersuchen der Steigerungsbehörde den zulässigen Preis fest (Art. 68 BGBB);

d.stellt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB);

e.erteilt die Bewilligung für die Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB);

f.erlässt die Feststellungsverfügungen (Art. 84 BGBB);

g.verfügt die Anmerkungen im Grundbuch (Art. 86 BGBB);

h.schätzt den Ertragswert und genehmigt die Schätzung eines beauftragten Experten (Art. 87 BGBB);

i.verfügt die Löschung der Anmerkungen im Grundbuch, wenn diese auf Grund einer rechtskräftigen Änderung des Nutzungsplans gegenstandslos werden (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993);

k.[4] beantragt vereinfachte Zusammenlegungen bei Hofauflösungen (Art. 59 lit. a BGBB).

§ 2.

Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 83 BGBB ist die Baudirektion[5].

§ 3.

1

In Bewilligungsverfahren teilt der Gesuchsteller dem Amt für Landschaft und Natur[4] die Anschriften von Pächtern, Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten mit.

2

Das Amt für Landschaft und Natur[4] kann sich bei der gemäss § 83 Abs. 2 BGBB gebotenen Zustellung des Entscheids auf die ihm nach Absatz 1 genannten Personen beschränken.

§ 4.

Gegen Verfügungen des Amtes für Landschaft und Natur[4] kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

§ 5.

1

Das Amt für Landschaft und Natur[4] stellt Verfügungen über Rechtsgeschäfte, die im Grundbuch einzutragen sind, mit Rechtskraftvermerk dem Grundbuchamt zu, wenn innert Frist kein Rekurs eingegangen ist oder die Berechtigten auf Rekurserhebung verzichtet haben.

2

Es informiert das Grundbuchamt über den Eingang von Rekursen und den Entscheid der Rechtsmittelinstanzen.

§ 6.

Die Belastungsgrenze ist im Grundbuch anzumerken. Bei landwirtschaftlichen Gewerben wird sie nach Massgabe der ganzen Betriebsfläche berechnet.

§ 7.

1

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung des Bundes[3] am 1. Januar 1994 in Kraft.

2

Auf denselben Zeitpunkt werden aufgehoben:

a.die Verordnung zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 18. Dezember 1952;

b.die Verordnung 1 zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 18. Dezember 1952.


[1] OS 52, 598.

[2] SR 211. 412. 11.

[3] Genehmigt am 12. Januar 1994.

[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 645). In Kraft seit 1. August 1998.

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.

911.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06301.11.200801.01.2020Version öffnen
05415.05.200601.11.2008Version öffnen
02215.05.2006Version öffnen
00430.09.1998Version öffnen