Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft

(vom 15. Juli 1981)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen vom 14. Dezember 1979[2] sowie auf die gleichnamige Verordnung vom 16. Juni 1980[3]

A. Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 1.

Der Vollzug der Vorschriften über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft obliegt dem Amt für Landschaft und Natur[4]

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt innerhalb der Gemeinde der Ackerbaustelle, soweit die Verordnung oder der Gemeinderat nichts anderes bestimmt.

Die Ackerbaustellen wirken bei den Erhebungen kantonaler Stellen mit.

B. Flächenbeiträge

Flächenpläne

§ 2.

Die Volkswirtschaftsdirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und soweit nötig unter Beizug privater Vermessungsbüros Pläne 1:5000, in welchen die landwirtschaftlich bewirtschafteten Hang- und Steillagen eingetragen sind.

Eigentümerverzeichnis

§ 3.

Die Grundstücke eines jeden Eigentümers, welche ganz oder teilweise in eine Hang- oder Steillage fallen, werden in einem besondern Eigentümerverzeichnis unter Angabe der beitragsberechtigten Flächen zusammengefasst.

Bewirtschaftet der Eigentümer ein Grundstück nicht selber, trägt die Gemeinde den Namen des Bewirtschafters gesondert in das Eigentümerverzeichnis ein.

Eigentümerverzeichnisse und Flächenpläne können von jedermann eingesehen werden.

Mutationsbeleg

§ 4.

Die Gemeinde erstellt aufgrund der Eigentümerverzeichnisse für jede im Gemeindegebiet gelegene beitragsberechtigte Fläche einen Mutationsbeleg.

Sie trägt im Beleg die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bewirtschafters ein, wenn diese eine Beitragsherabsetzung als möglich erscheinen lassen.

Die erforderlichen Angaben holt sie mittels Formular des Amtes für Landschaft und Natur[4] beim kantonalen Steueramt ein.

Die Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse stehen ausschliesslich den durchführenden Amtsstellen zur Verfügung und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; ausgenommen ist die Kenntnisgabe der eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse an den Eigentümer oder Bewirtschafter selbst.

Änderungen in der Beitragsberechtigung

§ 5.

Der beitragsberechtigte Bewirtschafter ist verpflichtet, Änderungen in der Grösse oder Nutzung seiner beitragsberechtigten Flächen bis am 31. August des betreffenden Jahres der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Er hat überdies die Gemeinde zu orientieren, wenn sein steuerbares Jahreseinkommen gemäss Wehrsteuerveranlagung über Fr. 45 000 oder wenn sein steuerbares Vermögen gemäss kantonaler Steuerveranlagung über Fr. 500 000 ansteigt.

Bei den Bewirtschaftern, denen die Beiträge wegen Überschreitung der Einkommens- oder Vermögensgrenze gekürzt werden, erhebt das Amt für Landschaft und Natur[4] jährlich die entsprechenden Daten beim kantonalen Steueramt.

Die Gemeinde führt aufgrund der Angaben gemäss den Absätzen 1–3 die Mutationsbelege gemäss besonderen Weisungen des Amtes für Landschaft und Natur[4] nach. Sie meldet dem Amt für Landschaft und Natur[4] beitragsberechtigte Grundstücke, die der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, sowie festgestellte Verletzungen der Mitteilungspflicht gemäss den Absätzen 1 und 2.

Beitragsverfügung, Auszahlungsliste

§ 6.

Das Amt für Landschaft und Natur[4] erstellt aufgrund der Mutationsbelege für jeden beitragsberechtigten Bewirtschafter eine Beitragsverfügung mit allen für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben sowie für jede Gemeinde eine Auszahlungsliste der in der Gemeinde wohnhaften Bewirtschafter.

Es holt die Beiträge beim Bund ein und überweist sie den Wohnsitzgemeinden der Bewirtschafter zur Auszahlung gemäss Auszahlungsliste. Es kann die Auszahlung auch direkt vornehmen.

Publikationen und nachträgliche Beitragsgesuche

§ 7.

Nach Versand der Beitragsverfügungen gibt das Amt für Landschaft und Natur[4] in der kantonalen Fachpresse bekannt, dass nicht berücksichtigte Bewirtschafter innert Monatsfrist bei der Gemeinde ein Beitragsgesuch einreichen können. Nach Ablauf dieser Frist werden für das betreffende Beitragsjahr keine Gesuche mehr entgegengenommen.

Die Gemeinde übermittelt die Beitragsgesuche mit ihrem Antrag und den erforderlichen Mutationsbelegen dem Amt für Landschaft und Natur[4] zum Entscheid.

C. Sömmerungsbeiträge

Beitragsberechtigung und -verfügung

§ 8.

Das Amt für Landschaft und Natur[4] stellt in Zusammenarbeit mit dem Bewirtschafter und der Gemeinde die Beitragsberechtigung fest und hält das Ergebnis in einer Verfügung fest.

Ganzjahresbetriebe mit Weiden

§ 9.

Ganzjahresbetrieben mit angegliederten nicht getrennten Weiden werden anstelle des Sömmerungsbeitrags Flächenbeiträge ausgerichtet, sofern das Amt für Landschaft und Natur[4] im Einzelfall nicht anders verfügt.

D. Bewirtschaftungspflicht

Feststellung der Bewirtschaftungspflicht

§ 10.

Wenn ein öffentliches Interesse zur Bewirtschaftung von Land im Sinne der Bundesgesetzgebung als gegeben erscheint, setzt die Volkswirtschaftsdirektion nach Anhören der Gemeinde dem Grundeigentümer Frist zur Aufnahme der Bewirtschaftung oder zum Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten, welcher eine den öffentlichen Interessen genügende Bewirtschaftung oder Pflege gewährleistet.

Bei unbenutztem Ablauf der Frist verfügt die Volkswirtschaftsdirektion nach nochmaliger vorgängiger Anhörung des Grundeigentümers über die Duldungspflicht und bezeichnet den Bewirtschafter sowie dessen Rechte und Pflichten im einzelnen.

Änderung und Verlängerung der Verfügung

§ 11.

Die Verfügung kann vor Ablauf der dreijährigen Bewirtschaftungszeit aufgehoben oder ersetzt werden, wenn der eingesetzte Bewirtschafter seinen Pflichten nicht nachkommt. Sie verlängert sich ohne weiteres um drei Jahre, wenn der Eigentümer dem Bewirtschafter nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der Bewirtschaftungszeit mitteilt, dass er sein Grundstück wieder selbst bewirtschaften oder verpachten will.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende einer Bewirtschaftungszeit einen andern Bewirtschafter einsetzen, wenn sich dies zur Erhaltung der Landwirtschaft als erforderlich erweist.

E. Verschiedene Bestimmungen

Gebühren

§ 12.

Für die Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Landschaft und Natur[4] werden keine Gebühren erhoben, soweit der Bewirtschafter nicht durch unrichtige Angaben oder aussichtslose Beitragsbegehren einen vermeidbaren Aufwand verursacht.

Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1981 in Kraft.


[1] OS 48, 224.

[2] SR 910. 2.

[3] SR 910. 21.

[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 642). In Kraft seit 1. August 1998.

910.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05415.05.200601.11.2011Version öffnen
02215.05.2006Version öffnen
00030.09.1998Version öffnen