Landwirtschaftsverordnung (LV)

(vom 23. Oktober 2019)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 60, 63, 64, 78, 97, 102 und 165 b des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG)[6], Art. 90 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)[4], Art. 53 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1998 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)[5], Art. 2, 21 und 30 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)[11], Art. 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)[8], Art. 98 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft[7] und §§ 22 und 168 b des Zürcher Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG)[3]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Vollzug und Zuständigkeiten

§ 1.

1

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung dem Amt für Landschaft und Natur (ALN).

2

Das ALN führt die Koordinationsstelle gemäss Art. 8 VKKL.

Gemeindestelle für Landwirtschaft

§ 2.

1

Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindestelle für Landwirtschaft und meldet die zuständige Person dem ALN.

2

Die Gemeindestelle unterstützt die kantonalen Vollzugsstellen bei der Erhebung von Betriebsstrukturdaten, beim Pflanzenschutz und bei der Kontrolle der Produktionsvorschriften sowie der ökologischen Vorschriften in Landwirtschaft und Rebbau. Das ALN erstellt für die Gemeindestelle ein Pflichtenheft.

3

Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Gemeindestelle bezeichnen.

4

Das ALN sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Gemeindestellen.

Erhebungen und Kontrollen

§ 3.

1

Die mit dem Vollzug betrauten Stellen und Organisationen ordnen die Erhebungen und Kontrollmassnahmen an, die für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung notwendig sind.

2

Sie und ihre Beauftragten sind ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenz zu gewähren.

3

Wer durch rechtswidriges Verhalten eine Kontrolle veranlasst, erschwert oder verhindert, ist zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.

Datenweitergabe

§ 4.

Das ALN gewährt amtlichen Stellen elektronischen Zugang zu Betriebsdaten, soweit dieser für den Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft, den Tierschutz, die Raumplanung, den Umweltschutz, den Gewässerschutz, die Tierseuchen sowie den Natur- und Heimatschutz notwendig ist.

Anmeldung und Gesuch für Direktzahlungen

§ 5.

Anmeldung und Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen sind in elektronischer Form beim ALN termingerecht gemäss kantonaler Ausschreibung einzureichen. Mit dem Gesuch ist das von der oder dem Gesuchstellenden und der Gemeindestelle für Landwirtschaft unterzeichnete Betriebsblatt bzw. das Anmeldeformular einzureichen.

2. Abschnitt: Bäuerliches Boden- und Pachtrecht

Geltungsbereich des BGBB

Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz

§ 6.

Die Bestimmungen des BGBB gelten nicht für Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese nicht Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bilden (Art. 5 Bst. b BGBB).

§ 7

1

Aufsichtsbehörde gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB ist die Baudirektion.

2

Verfügungen des ALN, die das BGBB betreffen, können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.

Bewilligungs- und Feststellungsverfahren

§ 8.

Wer vom ALN eine Bewilligung oder eine Feststellungsverfügung verlangt, teilt diesem die Anschriften der Pächterinnen oder Pächter sowie der Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten mit.

Belastungsgrenze

§ 9.

Das ALN setzt die Belastungsgrenze nach Massgabe der ganzen Betriebsfläche einheitlich fest. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer lässt die Belastungsgrenze im Grundbuch anmerken.

Übersetzter Erwerbspreis

§ 10.

Der Erwerbspreis für landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15% übersteigt (Art. 66 Abs. 2 BGBB).

Einsprache gegen übersetzte Pachtzinse

§ 11.

Zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke gemäss Art. 43 LPG ist das ALN berechtigt. Die Baudirektion entscheidet über die Einsprache.

3. Abschnitt: Tierzucht

Aufgaben des ALN

§ 12.

Das ALN hat folgende Aufgaben:

a.Es bestimmt einen Arbeitsausschuss, der aus mindestens drei Mitgliedern der Schaukommission besteht, für Stellungnahmen zu Fragen aus dem Bereich der Tierzucht.

b.Es kann Koordinations- und Organisationaufgaben für die kantonalen zentralen und die regionalen Schauen übernehmen.

c.Es kann die Schauexpertinnen und Schauexperten zum Besuch von Weiterbildungen verpflichten.

Schaukommission

§ 13.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Schaukommission präsidiert zugleich den Arbeitsausschuss.

2

Die Schaukommission kann Züchterinnen und Züchter, die gegen Tierschutznormen verstossen, von der Teilnahme an Schauen ausschliessen. Das ALN kann dazu Richtlinien erlassen.

3

An den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen Viehschauen können Mitglieder von Schaukommissionen anderer Kantone als Gastexpertinnen und Gastexperten eingesetzt werden. Sie sind den Kommissionsmitgliedern gemäss § 31 LG gleichgestellt.

Rindviehschauen

§ 14.

1

Für Rindvieh finden die kantonalen Prämierungen an den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen Schauen statt.

2

Das ALN bezeichnet aus den Mitgliedern der Schaukommission Expertinnen und Experten für das Grossvieh. Diese beurteilen die Tiere an den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen Schauen.

Kleinviehschauen und Ausstellungsmärkte

§ 15.

1

Bei Kleinvieh erfolgt die Aufnahme in das Herdebuch an Ausstellungsmärkten oder den Schauen der Zuchtgenossenschaften.

2

Einzelaufnahmen erfolgen nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten der Besitzerin oder des Besitzers.

3

Das ALN bezeichnet aus den Mitgliedern der Schaukommission die Expertinnen und Experten für das Kleinvieh.

Subventionen

§ 16.

Es können folgende Subventionen ausgerichtet werden:

a.an die Kosten von Schauen und Ausstellungsmärkten für Rindvieh,

b.an die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärkten für Pferde, Kleinvieh, Geflügel und Kaninchen,

c.zur Förderung der Bienenzucht den Bienenzuchtvereinen.

4. Abschnitt: Strukturverbesserungen

A. Allgemeine Bestimmungen

Pauschalbeitrag

§ 17.

Die Staatsbeiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss § 45 LG können als Pauschalbeiträge gewährt werden.

Massgebende Vermögenslage

§ 18.

Die Beitragsbemessung gemäss § 46 Abs. 3 LG erfolgt zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.

Rückforderung von Staatsbeiträgen

§ 19.

Hat der Kanton einen Anspruch auf die Rückforderung von Staatsbeiträgen, erteilt das ALN notwendige Bewilligungen erst nach deren Rückzahlung.

Beitragskürzung, Projektänderung

§ 20.

1

Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Der Baubeginn darf erst nach der Projektgenehmigung und der Zusicherung des Beitrags durch Bund und Kanton erfolgen.

2

Die baulichen Massnahmen sind gemäss dem genehmigten Projekt auszuführen. Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger sowie die mit der Planung und Ausführung beauftragten Personen sind verpflichtet, Projektänderungen vor der Ausführung dem ALN zur Genehmigung zu unterbreiten.

3

Werden die Vorgaben nach Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten, kann das ALN das Beitragsgesuch ablehnen, bereits zugesicherte Beiträge kürzen oder die Auszahlung verweigern.

Teilzahlungen

§ 21.

Das ALN leistet Teilzahlungen, wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger eine Bescheinigung des Grundbuchamtes über die Anmeldung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen oder eine Garantieerklärung vorlegt.

Schlusszahlung

§ 22.

1

Mit der Zusicherung des Staatsbeitrags wird der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger eine Frist angesetzt für die Einreichung der Kostenzusammenstellung, der quittierten Belege, des Ausführungsberichtes, der Ausführungspläne und der statistischen Angaben. Bei Pauschalbeiträgen reicht die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger anstelle der quittierten Belege eine Erklärung der Bauherrschaft ein, dass sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten wurden.

2

Das ALN leistet die Schlusszahlung, wenn

a.die Unterlagen innert der festgelegten Frist eingereicht wurden,

b.das Bauwerk durch die zuständigen Behörden abgenommen wurde und

c.Mängel behoben wurden.

3

Es kann geleistete Teilzahlungen zurückfordern, wenn die festgestellten Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben werden.

Darlehen

a. Gewährung

§ 23.

Zinslose Darlehen gemäss § 46 Abs. 4 LG können gewährt werden, wenn beim Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nicht realisierbare oder anwartschaftliche Werte zu berücksichtigen sind.

b. Rückzahlung

§ 24.

1

Für das Darlehen wird ein Termin zur Rückzahlung nach den Verhältnissen der Empfängerin oder des Empfängers festgelegt, an dem es ohne Aufforderung zurückzuzahlen ist. Eine Erstreckung des Termins ist mit schriftlicher Bewilligung des ALN möglich.

2

Vor Ablauf des Termins kann das Darlehen aus wichtigen Gründen, namentlich wegen Verletzung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen, gekündigt werden.

Vertretung

§ 25.

Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerschaften nach §§ 67 ff. LG bezeichnen eine Vertretung und regeln deren Aufgaben.

Durchführung der öffentlichen Auflage

§ 26.

Das ALN kann für Trägerschaften gemäss § 49 Abs. 2 LG die öffentliche Auflage für die Strukturverbesserungsmassnahmen durchführen.

Zwangsweise Beteiligung

§ 27.

1

Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer reicht beim Gemeindevorstand ein schriftliches Gesuch zur Durchführung der Strukturverbesserungsmassnahme ein, wenn

a.diese ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahren erfolgt und nicht nach § 118 LG vorgegangen werden kann und

b.eine zwangsweise Beteiligung gemäss § 120 LG beansprucht wird.

2

Der Gemeindevorstand leitet das Gesuch dem ALN weiter. Dieses bestimmt das weitere Vorgehen, insbesondere in welchem Verfahren die Massnahmen durchgeführt werden.

B. Güterzusammenlegungen

Verfahren

§ 28.

1

Öffentliche Auflagen sind grundsätzlich erst zulässig, wenn die Einsprachen vorangehender Verfahrensabschnitte

a.erledigt sind oder

b.keine wesentlichen Interessen von Dritten berühren.

2

In begründeten Fällen können einzelne Verfahrensabschnitte und die entsprechenden öffentlichen Auflagen zusammengefasst werden.

Bodenbewertung

§ 29.

1

Die Bewertung der Grundstücke erfolgt insbesondere aufgrund der natürlichen Nutzungseignung unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswertes. Bei der Neuzuteilung werden Nutzungseinschränkungen berücksichtigt.

2

Bei der Bewertung von Waldgrundstücken werden der Holzvorrat und die Abfuhrverhältnisse berücksichtigt.

3

Die Grenzen und die Werte der Bonitierung sowie die Anleitung dazu werden öffentlich aufgelegt.

Landbeschaffung

§ 30.

Der Vorstand der Genossenschaft ermittelt, welcher Abzug vom Wert des alten Besitzstandes nötig ist für die Erstellung neuer Anlagen und für öffentliche Zwecke (allgemeiner Abzug). Er legt diesen mit dem Neuzuteilungsentwurf öffentlich auf.

Werte und Masse der Neuzuteilung

§ 31.

1

Bis zum Eigentumsübergang können die Werte und Flächenmasse im Neuzuteilungsentwurf geändert werden wegen

a.des Baus von Bauten und Anlagen,

b.der Erledigung von Einsprachen oder

c.der endgültigen Grenzziehung.

2

Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass, wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen.

Sicherstellung des Unterhalts

§ 32.

Zur Sicherstellung des Unterhalts gemäss §§ 100 ff. LG werden bis zu dessen endgültiger Regelung 5% des Staatsbeitrags, in der Regel mindestens Fr. 20 000, unverzinslich zurückbehalten.

Aufsicht über die Unterhaltsorganisation

§ 33.

1

Das ALN übt die Fachaufsicht über die Unterhaltsorganisation aus.

2

Der Bezirksrat übt die administrative Aufsicht über die Unterhaltsorganisation aus. Er überprüft alle zwei Jahre deren Geschäftsführung und stellt den Prüfungsbericht dem ALN zur Kenntnis zu.

C. Landwirtschaftliche Hochbauten

§ 34.

Subventionen gemäss § 123 Abs. 1 LG können mit Auflagen verbunden werden, deren Erfüllung der Erreichung übergeordneter agrarpolitischer, raumplanerischer oder umweltpolitischer Ziele dient.

D. Erhaltung der Werke

Anmerkung der Eigentumsbeschränkung

§ 35.

1

Die Anmerkung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch melden an

a.bei Genossenschaften: der Vorstand,

b.bei vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern: die Vertretung,

c.bei Einzelunternehmen: die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer.

2

Die Bescheinigung der Anmeldung ist dem ALN einzureichen.

Unterhaltsorganisation, Beizugsgebiet

§ 36.

1

Das Beizugsgebiet einer Unterhaltsgenossenschaft umfasst in der Regel das ganze Gemeindegebiet mit allen Strukturverbesserungsanlagen. Das ALN kann etwas anderes anordnen.

2

Mehrere öffentlichrechtliche Unterhaltsgenossenschaften einer Gemeinde können sich zusammenschliessen.

3

Die Anlagen und der Unterhalt können mit deren Zustimmung auf die Gemeinde übertragen werden.

Überwachung der Verbote

§ 37.

1

Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft bestimmt die mit der Überwachung der Verbote im Sinne von § 114 LG betrauten Personen.

2

Er kann dem Gemeindevorstand beantragen, die Überwachung der Polizei zu übertragen.

5. Abschnitt: Rebbau

A. Fachstelle Rebbau

Zuständigkeiten

§ 38.

1

Das ALN führt eine Fachstelle Rebbau.

2

Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Sie führt den Rebbaukataster gemäss Art. 4 Weinverordnung.

b.Sie führt und veröffentlicht die Zürcher Rebbau- und Weinbaustatistik.

B. Rebpflanzungen

Rebfläche

§ 39.

Auf Kleinterrassen und in Steillagen ab 50% Neigung gelten Rebflächen als zusammenhängend bepflanzt gemäss Art. 1 Abs. 2 Weinverordnung, wenn der Standraum des einzelnen Rebstockes höchstens 4 m2

beträgt.

Bewilligungspflicht

§ 40.

1

Gesuche für die Neuanpflanzung von Reben für die Weinerzeugung gemäss Art. 2 Weinverordnung sind bei der Fachstelle Rebbau schriftlich einzureichen. Diese hört die Fachstelle Naturschutz und die Fachstelle Landschaft an. Sie kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller den Eignungsnachweis gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a–e Weinverordnung verlangen.

2

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter teilt die Neuanpflanzung der Fachstelle Rebbau mit.

3

Wird die Fläche nicht innert zehn Jahren bepflanzt, fällt die Bewilligung dahin.

Meldepflicht

§ 41.

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter meldet Neuanpflanzungen von Reben, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Erneuerungen von Rebflächen im Rahmen der Nachführung des Rebbaukatasters der Fachstelle Rebbau.

Massnahmen bei Schädlingsbefall

§ 42.

Treten Schädlinge auf, kann das ALN die Verwendung von Rebenpflanzgut regeln und das Vergruben von Reben verbieten.

Roden von Rebflächen

§ 43.

Das ALN kann aus Gründen der Pflanzengesundheit die Rodung von Rebflächen anordnen.

Rebbaukataster

§ 44.

1

Zusätzlich zu den Daten gemäss Art. 4 Abs. 1 Weinverordnung werden im Rebbaukataster verzeichnet:

a.bei Rebflächen das Jahr der Rebenpflanzung,

b.bei gerodeten oder noch nicht bepflanzten Flächen das Jahr der Rodung oder das Jahr, in dem die Bewilligung zur Neuanpflanzung von Reben zur Weinerzeugung erteilt wurde.

2

Die Fachstelle Rebbau führt den Rebbaukataster jährlich nach. Die Bewirtschafterinnen oder die Bewirtschafter liefern die Daten.

3

Kann ein Eintrag einer Rebfläche im Rebbaukataster nicht ordnungsgemäss nachgeführt werden, weil die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Daten trotz schriftlicher Mahnung nicht liefert, dürfen die Trauben dieser Rebfläche nicht zu Wein oder Traubenmost verarbeitet werden.

Kontrollierte Ursprungsbezeichnungen

§ 45.

Die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB) umfassen folgende geografischen Gebiete des Kantons:

a.«Zürich»: das gesamte Kantonsgebiet,

b.«Zürichsee»: das Gebiet der Bezirke Meilen, Horgen, Uster, Pfäffikon, Hinwil, Affoltern und Stadt Zürich.

Zusatzbezeichnungen

§ 46.

1

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können zusätzlich eine kantonale, geografische Zusatzbezeichnung tragen. Zulässig ist die Bezeichnung einer Region, einer Gemeinde, eines Ortsteils, eines Weilers oder einer Lage. Eindeutige Bezeichnungen in Mundart sind zulässig.

2

Unter Vorbehalt des Verschnittes gemäss Art. 27 d Weinverordnung müssen folgende Anteile des Weins aus dem mit der Zusatzbezeichnung bezeichneten Gebiet stammen:

a.100%, wenn eine Region, ein Weiler oder eine Lage bezeichnet wird,

b.mindestens 85%, wenn eine Gemeinde bezeichnet wird.

3

Wird zur KUB «Zürichsee» eine Gemeinde als kantonale Zusatzbezeichnung verwendet, dürfen höchstens 15% aus einer anderen Gemeinde aus dem Gebiet KUB «Zürichsee» stammen.

4

Das ALN legt die zugelassenen kantonalen Zusatzbezeichnungen und die übrigen Voraussetzungen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung fest.

C. Weinlesekontrolle

Durchführung

§ 47.

Die Fachstelle Rebbau bestimmt die Form der Datenerfassung und des Datentransfers.

Ausnahmen von der Weinlesekontrolle

§ 48.

1

Trauben auf Flächen gemäss Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung unterliegen der Weinlesekontrolle nicht, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter sie zum Eigengebrauch selbst zu Wein keltert.

2

Trauben, Traubenmoste und Weine aus solchen Flächen müssen getrennt von solchen aus Rebflächen zur Weinerzeugung geerntet, verarbeitet und gelagert werden.

Messung des Zuckergehalts

§ 49.

1

Die Einkellerin oder der Einkellerer misst den natürlichen Zuckergehalt vor der Verarbeitung. Bei der Weissweinbereitung ist die Messung unmittelbar nach der Pressung zulässig, bei der Rotweinbereitung unmittelbar nach dem Mahlen der Trauben.

2

Das ALN kann für besondere Kelterungsarten Ausnahmen zulassen.

6. Abschnitt: Pflanzenschutz

§ 50.

Für Schäden durch Quarantäneorganismen gemäss Bundesrecht werden Kantonsbeiträge gemäss §§ 166 und 168 LG ausgerichtet, sofern eine Beitragsberechtigung gemäss Art. 96 und 97 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen[12] besteht.

7. Abschnitt: Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftung

Zuständigkeiten

§ 51.

Das ALN führt eine Fachstelle Biolandbau. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Sie prüft Gesuche für Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftung.

b.Sie berät Betriebe in Sachen Biolandbau.

Betriebe

§ 52.

1

Betriebe gemäss § 168 b LG sind landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB, die eine Selbstbewirtschafterin oder ein Selbstbewirtschafter auf eigene Rechnung führt.

2

Betriebsgemeinschaften können als ein Betrieb gemeldet werden.

Dauerkulturen

§ 53.

Der Kanton leistet Flächenbeiträge an die Umstellung von Dauerkulturen auf biologische Bewirtschaftung, wenn

a.die Dauerkulturen der Betriebe die Anforderungen von Art. 22 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV) und Art. 7 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)[9] erfüllen und

b.für die Bewirtschaftung dieser Flächen mindestens eine Standardarbeitskraft gemäss Art. 3 LBV nötig ist.

Anforderungen an die Betriebe, die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter

§ 54.

1

Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter muss über die nötigen Kenntnisse im biologischen Landbau verfügen und den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

2

Sie oder er verpflichtet sich schriftlich, die im Verzeichnis aufgeführten Parzellen und Parzellenteile während mindestens sechs Jahren ab Beginn der Umstellung gemäss Bio-Verordnung selbst zu bewirtschaften und den Betrieb durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle kontrollieren zu lassen.

3

Für Betriebe, die umgestellt werden, gelten die Anforderungen gemäss der Bio-Verordnung ab dem in der Beitragsverfügung festgelegten Umstellungszeitpunkt.

Beiträge

§ 55.

1

Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Betriebs- und einem Flächenbeitrag. Sie werden als Jahresbeiträge ausbezahlt.

2

Der Betriebsbeitrag beträgt Fr. 2000 pro Jahr.

3

Der jährliche Flächenbeitrag pro Are beträgt für

a.offene Ackerflächen gemäss Art. 18 Abs. 2 LBV: Fr. 4,

b.Grünflächen gemäss Art. 20 LBV: Fr. 1.50,

c.Spezialkulturen gemäss Art. 15 LBV: Fr. 6.

Berechnung der beitragsberechtigten Flächen

§ 56.

1

Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen sind nicht beitragsberechtigt. Sie werden bei der Berechnung der Standardarbeitskraft gemäss §§ 52 Abs. 1 und 53 lit. b berücksichtigt.

2

Pachtgrundstücke sind beitragsberechtigt, wenn die Pacht über die Umstellungsdauer hinaus gesichert ist.

3

Eine Flächenvergrösserung um mindestens 0,5 Hektaren vor oder während des ersten Beitragsjahres wird für das zweite Beitragsjahr berücksichtigt.

Verfahren

§ 57.

Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Umstellung bei der Fachstelle Biolandbau einzureichen. Diese bezeichnet die einzureichenden Unterlagen.

Auszahlung der Beiträge

§ 58.

1

Die Beiträge werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausbezahlt.

2

Die erste Beitragsauszahlung erfolgt ein Jahr nach dem Beginn der Umstellung, die zweite nach erfolgter Umstellung.

3

Dauert die Umstellung länger als zwei Jahre, bestimmt das ALN nach Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter, für welche Jahre die Beiträge ausgerichtet werden.

Rückerstattung von Beiträgen

§ 59.

1

Das ALN fordert die Beiträge von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter zurück, wenn diese oder dieser Bedingungen oder Auflagen nicht einhält.

2

Es kann die Rückerstattung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen, insbesondere wenn die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter kein Verschulden trifft.

8. Abschnitt: Duldungspflicht

§ 60.

1

Wer sein Land mindestens zwei Jahre vernachlässigt oder dessen Bewirtschaftung unterlässt, untersteht der Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland gemäss Art. 165 b LwG.

2

Das ALN verfügt die Nutzungsüberlassung an Dritte nach Anhörung der Gemeinde.


[1] OS 74, 579; Begründung siehe ABl 2019-11-01.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

[3] LS 910. 1.

[4] SR 211. 412. 11.

[5] SR 221. 213. 2.

[6] SR 910. 1.

[7] SR 910. 13.

[8] SR 910. 15.

[9] SR 910. 18.

[10] SR 910. 91.

[11] SR 916. 140.

[12] SR 916. 20.

910.11 – Versionen

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