Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

(vom 28. Dezember 1988)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 8 des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 12. Juni 1988[2]

§ 1.

Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen.

Er stellt den Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Kanton.

§ 2.[4]

Die Volkswirtschaftsdirektion leitet mit ihrem Antrag Gesuche von Unternehmungen um Freigabe des Reservevermögens an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Konjunkturpolitik.

Sie nimmt nach Anhörung der Finanzdirektion Stellung zur Übertragung des Reservevermögens im Konzern.

§ 3.

Eine Fristverlängerung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven[3] gilt auch für das kantonale Recht.

§ 4.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.


[1] OS 50, 562.

[2] 901. 2.

[3] SR 823. 331.

[4] Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 139). In Kraft seit 1. August 2003.

901.21 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
04201.10.2003Version öffnen