Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

(vom 12. Juni 1988)[1]

Grundsatz

§ 1.

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven[5] ausscheiden, Steuervergünstigungen.

Berechtigte Unternehmen

§ 2.

1

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.

2

Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes[5] Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Reserven berechtigen.

Jährliche Einlage und Höchstbestand

§ 3.

1

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

2

Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

Bemessung der Steuervergünstigung

§ 4.

1

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

2

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Nachträgliche Besteuerung

§ 5.

1

Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

a.den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;

b.die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.

2

Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Anwendung des Steuergesetzes

§ 6.

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes[2].

Strafbestimmung

§ 7.

Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes[2] beurteilt.

Vollzug

§ 8.

Eine Verordnung[4] regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.

Verhältnis zum bisherigen Recht

§ 9.

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.

§ 10.

Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952[3] wird wie folgt geändert: . . .[6]

Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11.

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind.

Erstmalige Anwendung

§ 12.

1

Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989.

2

Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Inkrafttreten

§ 13.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.


[1] OS 50, 473.

[2] LS 631. 1.

[3] Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.

[4] LS 901. 21.

[5] SR 823. 33.

[6] Text siehe OS 50, 474.

901.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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00001.01.2009Version öffnen