Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft

(vom 16. Oktober 1952)[1]

Der Regierungsrat,

in Ausführung von § 15 des Gesetzes über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952[4]

Zuständigkeit

§ 1.

Der Vollzug des Gesetzes über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft[4] wird der Volkswirtschaftsdirektion übertragen.

Die Durchführung obliegt unter Vorbehalt von § 2 Abs. 1 dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit[2].

Berechnung der Vergütungen

§ 2.

Die Vergütungen des Kantons und der Gemeinden werden vom kantonalen Steueramt auf Grund der vom Unternehmen auf dem Zeichnungsschein angegebenen Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve berechnet, sobald die Einschätzungen für die Staats- und Gemeindesteuern rechtskräftig geworden sind.

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit trifft den Entscheid über die Höhe der Vergütungen des Kantons und der Gemeinde.

Stehen bei Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion Entscheide über Vergütungen aus, so können das Unternehmen und die Gemeinde beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine provisorische Berechnung verlangen.

Register

§ 3.

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit führt ein Register der Reserveeinlagen und der Vergütungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

Vorzeitige Auflösung der Arbeitsbeschaffungsreserve

§ 4.

Hat das Unternehmen einen Teil der Arbeitsbeschaffungsreserve vor Beginn der Arbeitsbeschaffungsaktion aufgelöst, so wird die Summe der gemäss § 2 berechneten Vergütungen verhältnismässig gekürzt.

Arbeitsbeschaffungsfonds

§ 5.

Die Arbeitsbeschaffungsfonds des Kantons und der Gemeinden werden unter dem Titel «Fonds für Vergütungen an die private Arbeitsbeschaffung» geführt.

Der Arbeitsbeschaffungsfonds des Kantons wird nicht verzinst.

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gibt der Finanzdirektion und den Gemeinden die durch die vorzeitige Einlösung von Schuldscheinen des Bundes und die Verjährung des Anspruches auf Vergütungen freiwerdenden Fondsbeträge bekannt.

Anmeldung des Vergütungsanspruches

§ 6.

Das Begehren um Auszahlung der Vergütungen des Kantons und der Gemeinde ist beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu stellen. Beizufügen sind die Belege über die Bezahlung der Staats- und Gemeindesteuern auf den verwendeten Reserveeinlagen.

Nachweis der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen

§ 7.

Das Unternehmen hat die bestimmungsgemässe Verwendung seiner Arbeitsbeschaffungsreserve und der darauf entfallenden Vergütungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde der Eidgenössischen Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung nachzuweisen.

Auszahlung der Vergütungen

§ 8.

Veranlasst die Eidgenössische Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung die Auszahlung der Vergütung des Bundes, so holt das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Vergütung der Gemeinde ein und weist sie zusammen mit der Vergütung des Kantons dem Unternehmen an.

Gewährt der Bund eine Abschlagszahlung, so richtet das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf Gesuch hin entsprechende Abschlagszahlungen der Vergütungen des Kantons und der Gemeinde aus. Es holt den Anteil der Gemeinde ein und weist ihn zusammen mit dem Anteil des Kantons dem Unternehmen an.

Widerhandlungen

§ 9.

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit fordert die auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ausbezahlten Vergütungen des Kantons und der Gemeinde zurück.

Rekursverfahren

§ 10.

Das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven folgt sinngemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung[3].

Entscheide der Bundesbehörden und der eidgenössischen Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven sind für das Rekursverfahren verbindlich.

Die Rekurskommission eröffnet ihre Entscheide allen Beteiligten.

Entschädigung der Rekurskommission

§ 11.

Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen für den Vorsitzenden und die Mitglieder der Rekurskommission fest[2].

Das Sekretariat der Rekurskommission wird durch die Volkswirtschaftsdirektion bestellt.

Inkrafttreten

§ 12.

Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.[271]


[1] OS 39, 221 und GS VII, 6.

[2] 177. 31.

[3] .

[4] 901. 1.

901.11 – Versionen

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