Verordnung über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen

(vom 24. Februar 1927)[1]

Der Regierungsrat,

in Vollziehung des Gesetzes vom 6. Dezember 1925 über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen[2]

§ 1.

Die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen wird durch die Gebäudeversicherungsanstalt ausgeübt.

§ 2.

Jede Gesellschaft, die im Kanton gelegenes Mobiliar versichert, hat der Aufsichtsstelle eine zürcherische Geschäftsstelle mit Sitz im Kanton Zürich zu bezeichnen, die den Amtsverkehr mit ihr besorgt. Die Direktion des Innern kann auf Gesuch hin Ausnahmen von dieser Verpflichtung gestatten.

§ 3.

Die Aufsichtsstelle kann durch Stichproben die Versicherungsverträge auf ungerechtfertigte Überversicherung prüfen. Sie ist befugt, für ihre Schätzungen spezielle Fachleute zuzuziehen.

§ 4.

Die Mobiliarversicherungs-Gesellschaften haben jeweilen bis Mitte Februar ihren Versicherungsbestand vom vorhergehenden 31. Dezember der Aufsichtsstelle mitzuteilen. In der Regel sind zugleich auch die statistischen Unterlagen für die Feuerpolizei usw. einzuliefern.

§ 5.

Die Aufsichtsstelle fertigt jährlich eine Übersicht des Versicherungsbestandes an und verfügt die Einzahlung der Beiträge der Gesellschaften. Vom Fälligkeitstag an sind die Forderungen mit 5% zu verzinsen.

§ 6.

Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer haben der Aufsichtsstelle unentgeltlich Auskunft zu geben, ebenso die Gemeindeorgane.

Zur Prüfung aller Angaben des Versicherers ist die Aufsichtsstelle berechtigt, von den Akten (Geschäftsbücher, Register usw.) Einsicht zu nehmen.

§ 7.

Bei Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kann die Aufsichtsstelle im Einverständnis beider Parteien als Schiedsrichter amten.

§ 8.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.


[1] OS 33, 464 und GS VI, 677.

[2] 862. 2.

862.21 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
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00001.07.2010Version öffnen