Gesetz über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen
(vom 6. Dezember 1925)[1]
Verträge über die Versicherung gegen Feuerschaden von im Kanton Zürich befindlichen Mobilien dürfen nur mit Gesellschaften abgeschlossen werden, die vom Bundesrat konzessioniert sind.
Der Regierungsrat ist befugt, Bestimmungen über die Nachprüfung der Mobiliarversicherungsverträge auf ungerechtfertigte Überversicherung aufzustellen.
Der Kanton Zürich erhebt von jedem Unternehmen, das im Kanton das Mobiliarversicherungsgeschäft betreibt, einen jährlichen Beitrag an seine Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerlöschwesen. Dieser Beitrag beträgt mindestens Fr. 50; im übrigen bestimmt der Regierungsrat den Ansatz vom Tausend der im Kanton Zürich versicherten Mobiliarwerte[4].
Die im Kanton Zürich Geschäfte treibenden Feuerversicherer sind verpflichtet, neben den dem Bundesamt für Privatversicherungswesen zu liefernden statistischen Angaben der Gebäudeversicherungsanstalt Unterlagen für Erstellung und Fortführung einer Statistik zu feuerpolizeilichen, feuerwehrtechnischen und baupolizeilichen Zwecken unentgeltlich zu liefern.
Versicherer, die ungerechtfertigte Überversicherungen abgeschlossen haben, sind verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Direktion des Regierungsrates[3] herabzusetzen. Im Wiederholungsfall können sie durch Beschluss des Regierungsrates angehalten werden, die zur Prüfung ihrer sämtlichen Mobiliarversicherungsverträge nötigen Unterlagen zu liefern.
Übertretungen dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse werden mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 bestraft.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates ist befugt, auf Kosten der Fehlbaren die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1926 in Kraft.
Durch dieses Gesetz werden alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz betreffend Aufsicht des Staates über Versicherung von Fahrhabe und von der kantonalen Brandassekuranzanstalt nicht einverleibten Gebäuden gegen Feuerschaden vom 21. Dezember 1852 und die dazu gehörende Verordnung vom 27. Juli 1880 sowie §§ 70 und 71 des Gesetzes betreffend die Brandversicherungsanstalt für die Gebäude im Kanton Zürich vom 25. Oktober 1885.
[1] OS 33, 171 und GS VI, 675.
[2] LS 862. 21.
[3] Direktion der Justiz und des Innern gemäss Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 2007 (LS 172. 11).
[4] Fünf Rappen pro Tausend gemäss RRB vom 8. Januar 1931.