Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr

(vom 12. Februar 2018)[1]

Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

gestützt auf § 24 a Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[3], § 15 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung vom 22. April 2009[4], Ziff. 3.4.1 der VKF Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziff. 3.6.1 der VKF Brandschutzrichtlinie 19-15 Sprinkleranlagen und § 4 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[2]

Anwendungsbereich

§ 1.

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Aufschaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen (Gaswarnanlagen, Lift- und Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter).

Anspruchsberechtigung

§ 2.

Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich.

Aufschaltgebühren GMA pro Alarmübermittlungsanlage

§ 3.

1

Für die Aufschaltung von Neuanlagen werden 400 Franken verrechnet.

2

Die Rechnungstellung der GVZ erfolgt mit der ersten Jahresrechnung der Alarmierungskosten.

Jahresgebühr

§ 4.

1

Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmierungsgebühren pro Alarmübertragungsanlage fest:

300 Franken pro Kriterium Alarmübertragungsanlagen mit 1–3 Kriterien

Alarmübertragungsanlagen 1200 Franken ab 4 Kriterien

2

Die jährlichen Alarmierungskosten sind der GVZ auch dann geschuldet, wenn die Anlage unterjährig deaktiviert wurde.

Inkraftsetzung

§ 5.

Dieser Tarif tritt am 1. April 2018 in Kraft.


[1] OS 73, 153; Begründung siehe ABl 2018-02-23.

[2] LS 682.

[3] LS 861. 1.

[4] LS 861. 2.

861.33 – Versionen

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