Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

(vom 8. Mai 2009)[1]

Die Gebäudeversicherungsanstalt,

gestützt auf § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[2]

Anwendungsbereich

§ 1.

1

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden für den Einsatz der Feuerwehr einschliesslich Rettungen bezahlen muss.

2

Für die Verrechnung von Aufwendungen für Einsätze bei A-, B- oder C-Ereignissen gilt die Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 8. Mai 2009[3].

Anspruchsberechtigung und finanzielle Abwicklung

§ 2.

1

Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.

2

Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatzrapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis an die GVZ.

Personalkosten

§ 3.

1

Für den Einsatz von Personal werden die Personalkosten gemäss der Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr angehört, verrechnet, zuzüglich Fr. 60 pro Einsatzstunde und Angehörige oder Angehörigen der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung). Keine Vorhaltekosten werden verrechnet für Angehörige von Feuerwehren mit Strassenrettungs-Stützpunktaufgaben, welche aufgeboten wurden und nicht zum Schadenplatz ausrückten.

2

Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

3

Zusätzlich zu den Kosten gemäss Abs. 1 können die nachgewiesenen Verpflegungskosten, einschliesslich alkoholfreie Getränke, verrechnet werden, jedoch

a.höchstens Fr. 22.50 pro Person nach einer Mindesteinsatzdauer von vier Stunden,

b.höchstens weitere Fr. 27 pro Person bei einer Einsatzdauer von mehr als acht Stunden.

4

Für beigezogene Dritte werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Fahrzeug- und Gerätekosten

§ 4.

1

Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet: a. Anhänger Fr. 100 pro Einsatzstunde b. Autodrehleiter Fr. 400 pro Einsatzstunde c. Containertransportfahrzeug (WELAB), leer Fr. 600 pro Fahrzeug und Einsatz d. Fahrzeuge über 7,5 t, z. B. Tanklöschfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde e. Fahrzeuge bis 7,5 t Fr. 100 pro Einsatzstunde f. Hubrettungsfahrzeug Fr. 350 pro Einsatzstunde g. Einsatzleit-/Kommandofahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde h. Hochleistungslüfterfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde i. Kreislaufgerät Fr. 120 pro Gerät und Einsatz j. Löschcontainer Fr. 100 pro Gerät und Einsatz k. Pionierfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde l. Universallöschfahrzeug Fr. 400 pro Einsatzstunde

2

Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

3

Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind mit Ausnahme der Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbegriffen.

4

Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Verbrauchsmaterial und Entsorgungskosten

§ 5.

1

Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.

2

Für die Entsorgung von Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Inkrafttreten

§ 6.

Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Juni 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 255.

[2] LS 861. 1.

[3] LS 861. 31.

861.32 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
08001.03.201301.01.2026Version öffnen
06501.06.200901.03.2013Version öffnen