Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

(vom 4. September 2025)[1][2]

Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

gestützt auf § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[3]

Anwendungsbereich

§ 1.

1

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden für den Einsatz der Feuerwehr einschliesslich Rettungen bezahlen muss.

2

Für die Verrechnung von Aufwendungen für Einsätze bei A-, B-oder C-Ereignissen gilt die Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 17. September 2025[4].

Anspruchsberechtigung und finanzielle Abwicklung

§ 2.

1

Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale Inkassostelle für die geschuldeten Kosten.

2

Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatzrapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis an die GVZ.

Personalkosten

§ 3.

1

Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten verrechnet: Fr. 130 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren, Fr. 185 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren.

2

Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

3

Für beigezogene Dritte werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

4

Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.

Fahrzeug- und Gerätekosten

§ 4.

1

Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet:

a.pro Einsatzstunde:

1.Anhänger Fr. 100

2.Autodrehleiter (ADL) / Hubrettungsfahrzeug (HRF) Fr. 400

3.Fahrzeuge über 7,5 t, z.B. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr. 300

4.Fahrzeuge bis 7,5 t Fr. 100

5.Einsatzleitfahrzeug Fr. 300

6.Mobiler Grosslüfter (MGL) Fr. 300

7.Pionierfahrzeug (PIF) Fr. 300

8.Grosslöschfahrzeug (GLF) Fr. 400

b.Wechselladefahrzeuge (WLF), leer Fr. 500 pro Fahrzeug und Einsatz

2

Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr.

3

Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.

4

Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind mit Ausnahme der Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbegriffen.

5

Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

6

Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.

Verbrauchsmaterial und Entsorgungskosten

§ 5.

1

Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.

2

Für die Entsorgung von Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Personalkosten der Feuerwehren gegenüber der GVZ

§ 6.

Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 70 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliesslich Spesen, höchstens Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).


[1] OS 80, 320; Begründung siehe ABl 2025-10-03.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

[3] LS 861. 1.

[4] LS 861. 31.

861.32 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
08001.03.201301.01.2026Version öffnen
06501.06.200901.03.2013Version öffnen