Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
(vom 8. Mai 2009)[1]
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ),
gestützt auf Art. 36 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[6], Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[7], § 36 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[4], § 2 der Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993[3] sowie § 13 Abs. 4 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 28. Februar 2007[2]
Anwendungsbereich
Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Verursacherin oder der Verursacher eines atomaren, biologischen oder chemischen Schadenereignisses für die Bewältigung des Ereignisses bezahlen muss. Unter die chemischen Schadenereignisse fallen auch Ereignisse mit Öl wie zum Beispiel Bodenverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen.
Anspruchsberechtigung und finanzielle Abwicklung
Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin oder dem Verursacher ist die GVZ.
Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für alle Aufwendungen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehören namentlich die Kosten
a.der einsatzleistenden Stützpunktfeuerwehr und der einsatzleistenden Ortsfeuerwehr,
b.des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutzpikettdienstes sowie des Gewässerschutzlabors (AWEL),
c.aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen einschliesslich Ölwehrschiffen sowie weiteren Geräten,
d.für das verwendete Verbrauchsmaterial und die Entsorgung von Löschwasser,
e.des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes, Wissenschaftlicher Dienst der Stadtpolizei Zürich und der Wasserschutzpolizei (Stadt Zürich),
f.des Sekundärpiketts des C-Fachberatungsdienstes (GVZ),
g.der kantonalen Seepolizei (Kantonspolizei),
h.der beigezogenen Dritten.
Jede Einsatzorganisation füllt für den Einsatz einen Einsatzrapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis an die GVZ.
Personalkosten
Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten verrechnet:
a.Feuerwehrpersonal: die Personalkosten gemäss der Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr angehört, zuzüglich Fr. 60 pro Einsatzstunde und Angehörige oder Angehörigen der Feuerwehr für die Vorhaltekosten (Einsatzvorbereitung),
b.Fachberatungs- und Pikettdienste des AWEL, der Stadt Zürich (Wissenschaftlicher Dienst der Stadtpolizei) und der GVZ: Fr. 128 pro Einsatzstunde,
c.übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritte: die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.
Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
Zusätzlich zu den Kosten gemäss Abs. 1 können die nachgewiesenen Verpflegungskosten, einschliesslich alkoholfreie Getränke, verrechnet werden, jedoch
a.höchstens Fr. 22.50 pro Person nach einer Mindesteinsatzdauer von vier Stunden,
b.höchstens weitere Fr. 27 pro Person bei einer Einsatzdauer von mehr als acht Stunden.
Fahrzeug- und Gerätekosten
Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet: a. ABC-Messfahrzeug Fr. 700 pro Einsatzstunde b. Anhänger Fr. 100 pro Einsatzstunde c. Autodrehleiter (ADL), mind. 25 m Fr. 400 pro Einsatzstunde d. Chemikalienpumpe Fr. 250 pro Einsatzstunde e. Containertransportfahrzeug (WELAB), leer Fr. 600 pro Fahrzeug und Einsatz f. Einsatzleit-/Kommandofahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde g. Flüssiggasequipment Fr. 1800 pro Einsatz h. Gerätschaften wie: Motorspritze, Tauchpumpe, Kettensäge, Wassersauger, Lüftungsgerät usw. Fr. 40 pro Gerät pro Einsatzstunde i. Hochleistungslüfterfahrzeug Fr. 300 pro Einsatzstunde j. Hubrettungsfahrzeug Fr. 350 pro Einsatzstunde k. Kreislaufgeräte Fr. 120 pro Gerät und Einsatz l. Löschcontainer Fr. 100 pro Gerät und Einsatz m. B-Laboratorium Fr. 1500 pro Analyse und Einsatz n. Öl-/Chemie-/Strahlenwehrfahrzeug (ABCF) Fr. 600 pro Einsatzstunde o. Ölabscheider mobil Fr. 70 pro Gerät und Einsatz p. Ölsperre Glatt in Hochfelden Fr. 2400 pro Einsatz q. Ölsperren mobil Fr. 30 pro Gerät und Einsatz r. Ölwehrschiff Fr. 800 pro Einsatzstunde s. Pikettfahrzeuge AWEL, B- oder C-Fachberatende (BFB, CFB) Fr. 100 pro Einsatzstunde t. Pionierfahrzeug (PiF) Fr. 300 pro Einsatzstunde u. Schaumcontainer Fr. 100 pro Gerät und Einsatz v. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr. 300 pro Einsatzstunde w. übrige Einsatzfahrzeuge Fr. 100 pro Einsatzstunde x. Universallöschfahrzeug (ULF) Fr. 400 pro Einsatzstunde y. Vollschutzanzug Fr. 150 pro Anzug und Einsatz
Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind mit Ausnahme der Vollschutzanzüge und Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbegriffen.
Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
Verbrauchsmaterial und weitere Kosten
Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
Für die Entsorgung von Löschwasser und Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
Für die Reinigung von Kanalisationsanlagen und weitere Sanierungsarbeiten werden die von den ausführenden Dritten in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
Für Untersuchungen des Gewässerschutzlabors oder von weiteren Laboratorien werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
Der Personalaufwand für das Überprüfen und nötigenfalls Überarbeiten von Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplänen wird gemäss § 3 Abs. 1 verrechnet.
Für Fehlalarme werden im Einzelfall höchstens Fr. 1800 verrechnet.
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Juni 2009 in Kraft.
Die Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 27. März 2006 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
[2] LS 528. 1.
[3] LS 710. 2.
[4] LS 861. 1.
[5] LS 861. 32.
[6] SR 814. 01.
[7] SR 814. 20.