Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr

(vom 27. März 2006)[1]

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ),

gestützt auf Art. 36 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[5], Art. 45 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991[6], § 36 Abs. 2 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[4], § 2 Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993[2] sowie § 48 Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975[3]

Anwendungsbereich

§ 1.

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Verursacher eines atomaren, biologischen oder chemischen Schadenereignisses für die Bewältigung des Ereignisses bezahlen muss. Unter die chemischen Schadenereignisse fallen auch Ereignisse mit Öl wie zum Beispiel Bodenverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen.

Anspruchsberechtigung und finanzielle Abwicklung

§ 2.

1

Als anspruchsberechtigte Stelle gegenüber dem Verursacher gilt:

a.für den Aufwand der Stützpunktfeuerwehr: die Gemeinde, der die einsatzleistende Stützpunktfeuerwehr angehört;

b.für den Aufwand der Ortsfeuerwehr: die Gemeinde, der die einsatzleistende Ortsfeuerwehr angehört;

c.für den Aufwand des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutzpikettdienstes sowie des Gewässerschutzlabors: das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft;

d.für den Geräteaufwand beim Einsatz von Ölsperren und Ölabscheidern sowie den Fahrzeugaufwand des Ölwehrschiffes: das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft;

e.für den Aufwand des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes (Wissenschaftlicher Dienst der Stadtpolizei Zürich): die Stadt Zürich;

f.für den Aufwand des Sekundärpiketts des C-Fachberatungsdienstes: die Gebäudeversicherungsanstalt;

g.für den Aufwand der Wasserschutzpolizei: die Stadt Zürich;

h.für den Aufwand der kantonalen Seepolizei: die Kantonspolizei;

i.für weitere Aufwendungen: die Stelle, welche dem Leistungserbringer zur Bezahlung der Leistungen verpflichtet ist.

2

Die anspruchsberechtigte Stelle füllt für jeden Einsatz einen Einsatzrapport aus und übermittelt diesen innert zehn Tagen seit dem Ereignis an die Gebäudeversicherungsanstalt.

3

Die Gebäudeversicherungsanstalt führt gegenüber dem Verursacher im Namen und Auftrag der anspruchsberechtigten Stellen das Inkasso für die geschuldeten Kosten aus.

Personalkosten

§ 3.

1

Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten verrechnet:

a.Feuerwehrpersonal: die Personalkosten gemäss der Entschädigungsverordnung der Gemeinde, der die einsatzleistende Feuerwehr angehört, zuzüglich Fr. 60 pro Einsatzstunde für die Einsatzvorbereitung;

b.Fachberatungs- und Pikettdienste des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft, der Stadt Zürich (Wissenschaftlicher Dienst der Stadtpolizei) und der Gebäudeversicherungsanstalt: Fr. 116 pro Einsatzstunde;

c.übrige Einsatzkräfte wie beigezogene Experten oder weitere Dritte: die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.

2

Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Für jede weitere angebrochene halbe Einsatzstunde wird die Hälfte des Stundenansatzes verrechnet.

3

Zusätzlich zu den Kosten gemäss Abs. 1 können als Verpflegungskosten, einschliesslich Getränke, verrechnet werden:

a.Fr. 22.50 pro Person nach einer Mindesteinsatzdauer von vier Stunden,

b.weitere Fr. 27 pro Person bei einer Einsatzdauer von mehr als acht Stunden.

Fahrzeug- und Gerätekosten

§ 4.

1

Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet: a. ABC-Messfahrzeug Fr. 700 pro Einsatzstunde b. Anhänger Fr. 100 pro Einsatzstunde c. Autodrehleiter (ADL), mind. 25 m Fr. 400 pro Einsatzstunde d. Chemikalienpumpe Fr. 250 pro Einsatzstunde e. Containertransportfahrzeug (WELAB), leer Fr. 600 pro Fahrzeug und Einsatz f. Flüssiggasequipment Fr. 1800 pro Einsatz g. Gerätschaften wie: Motorspritze, Tauchpumpe, Kettensäge, Wassersauger, Lüftungsgerät usw. Fr. 40 pro Gerät pro Einsatzstunde h. Hochleistungslüfter Fr. 400 pro Gerät und Einsatz i. Hubrettungsfahrzeug Fr. 600 pro Gerät und Einsatz j. Kreislaufgeräte Fr. 120 pro Gerät und Einsatz k. Löschcontainer Fr. 100 pro Gerät und Einsatz l. B-Laboratorium Fr. 1500 pro Analyse und Einsatz m. Öl-/Chemie-/Strahlenwehrfahrzeug (ABCF) Fr. 600 pro Einsatzstunde n. Ölabscheider mobil Fr. 70 pro Gerät und Einsatz o. Ölsperre Glatt in Hochfelden Fr. 2400 pro Einsatz p. Ölsperren mobil Fr. 30 pro Gerät und Einsatz q. Ölwehrschiff Fr. 800 pro Einsatzstunde r. Pikettfahrzeuge AWEL, B- oder C-Fachberater (BFB, CFB) Fr. 100 pro Einsatzstunde s. Pionierfahrzeug (PiF) Fr. 300 pro Einsatzstunde t. Schaumcontainer Fr. 100 pro Gerät und Einsatz u. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr. 300 pro Einsatzstunde v. übrige Einsatzfahrzeuge Fr. 100 pro Einsatzstunde w. Universallöschfahrzeug (ULF) Fr. 400 pro Einsatzstunde x. Vollschutzanzug Fr. 150 pro Anzug und Einsatz

2

Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird für jede angebrochene halbe Einsatzstunde die Hälfte des jeweiligen Stundentarifs verrechnet.

3

Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

Verbrauchsmaterial und weitere Kosten

§ 5.

1

Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

2

Für die Entsorgung von Löschwasser und Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

3

Für die Reinigung von Kanalisationsanlagen und weitere Sanierungsarbeiten werden die von den ausführenden Dritten in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

4

Für Untersuchungen des Gewässerschutzlabors oder von weiteren Laboratorien werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

5

Der Personalaufwand für das Überprüfen und nötigenfalls Überarbeiten von Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplänen wird gemäss § 3 Abs. 1 verrechnet.

6

Für Fehlalarme werden im Einzelfall höchstens Fr. 1800 verrechnet.

Mehrwertsteuer

§ 6.

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den Kostenansätzen dieser Tarifordnung nicht enthalten und kann zusätzlich verrechnet werden.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 7.

Diese Tarifordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2006 in Kraft. Der Kostentarif für Feuerwehreinsätze vom November 2001 (Ziff. 2.7.2 der Kommandoakten) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 61, 116; Begründung siehe ABl 2006, 360.

[2] LS 710. 2.

[3] LS 711. 11.

[4] LS 861. 1.

[5] SR 814. 01.

[6] SR 814. 20.

861.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
08001.03.201301.01.2026Version öffnen
06501.06.200901.03.2013Version öffnen
05301.03.200601.06.2009Version öffnen