Vollzugsvorschriften zur Verordnung über die Feuerwehr
(vom 16. Dezember 1994)[1]
Gestützt auf § 36 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[2] sowie § 19 der Verordnung über die Feuerwehr vom 14. Dezember 1994[3]
1. Organisation 1.1 Gliederung der Ortsfeuerwehr
Die Ortsfeuerwehr gliedert sich in Stab, Einsatzgruppen und Spezialgruppen wie Elektro-, Sanitäts- und Verkehrsgruppe.
1.2 Einsatzbereitschaft der Feuerwehren
Die Feuerwehr stellt den jederzeitigen Einsatz von mindestens zehn Feuerwehrleuten sicher.
Die Feuerwehrleute der Einsatzgruppen sollen grundsätzlich auch unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei nicht atembaren Brandgasen, einsatzfähig sein.
1.3 Einsatzzeiten
Die Organisation der Feuerwehren muss folgende Einsatzzeiten ab Alarmierung der Feuerwehrleute gewährleisten:
1.Ausrücken der ersten Feuerwehrleute ab Feuerwehrgebäude 5 Min.
2.Eintreffen des ersten Feuerwehrfahrzeuges mit Atemschutzgeräten auf dem Schadenplatz 10 Min.
3.Eintreffen des ersten Tanklöschfahrzeuges auf dem Schadenplatz 15 Min.
4.Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr auf dem Schadenplatz 30 Min.
1.4 Einsatzgebiete
Das Einsatzgebiet einer Ortsfeuerwehr umfasst das Gemeindegebiet.
Abgelegene Gemeindegebiete können gegen angemessene Entschädigung dem Einsatzgebiet einer anderen Gemeinde zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet wird. Die Zuteilung ist im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung zwischen den beteiligten Gemeinden zu regeln.
Das Einsatzgebiet des Stützpunktes für regionale Hilfeleistung wird durch die Gebäudeversicherung in Absprache mit der Stützpunktgemeinde festgelegt.
1.5 Dienstgrade
Für die Verleihung von Dienstgraden durch Gemeinden und Betriebe gilt folgende Regelung:
| Funktion | Grad |
|---|---|
| Kommandant der Feuerwehr | |
| in Zürich und Winterthur | Oberstleutnant |
| Kommandant Stützpunktfeuerwehr und Kommandant Berufsfeuerwehr | |
| Flughafen Zürich | Major |
| Kommandant Ortsfeuerwehr | Hauptmann |
| Zugchef | Oberleutnant |
| Zugchef-Stellvertreter | Leutnant |
| Materialverwalter | Feldweibel |
| Rechnungsführer | Fourier |
| Gruppenchef | Wachtmeister |
| Gruppenchef-Stellvertreter | Korporal |
| Soldat mit besonderen Aufgaben | Gefreiter |
1.6 Wahlen und Beförderungen
Die Gemeinden und Betriebe regeln das Wahl- und Beförderungsverfahren für ihre Feuerwehr. Beförderungen dürfen nur nach bestandenen Beförderungskursen vorgenommen werden.
1.7 Verantwortung
Der Kommandant der Feuerwehr ist gegenüber der Gemeindebehörde, der Kommandant der Betriebsfeuerwehr gegenüber der Betriebsleitung für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
Er stellt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen sicher. Er kann bestimmte Aufgaben an geeignete Kaderleute delegieren.
1.8 Kontrolle
Die Gemeinden und Betriebe führen eine Kontrolle über Dienstleistungen und Ausrüstungen der Feuerwehrleute.
2. Ausbildung 2.1 Verantwortlichkeit
Für die Ausbildung der Feuerwehrleute ist der Kommandant verantwortlich. Die Ausbildung ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen.
2.2 Übungen
Die Gemeinden und Betriebe führen jährlich mindestens folgende Übungen durch:
| Formationen | Übungen | Gesamtdauer in Std. |
|---|---|---|
| Einsatzgruppen | 10 | 30 |
| Spezialgruppen | 6 | 16 |
| Zusätzliche Kaderübungen bei allen Formationen | 4 | 12 |
Feuerwehren mit zusätzlichen Aufgaben oder Gerätschaften haben die Ausbildungsdauer angemessen zu erhöhen.
Die Übungen sind gleichmässig auf das Jahr zu verteilen.
2.3 Instruktoren
Die Gebäudeversicherung ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Instruktoren im Grad eines Hauptmanns.
2.4 Kursleiter
Die Gebäudeversicherung ernennt aus dem Kreis des Instruktionskorps Kursleiter. Kursleiter erhalten den Grad eines Majors.
2.5 Kantonaler Feuerwehrinspektor
Die Gebäudeversicherung ernennt einen Kantonalen Feuerwehrinspektor sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Sie verleiht ihm den Grad eines Obersten und den Stellvertretern den Grad eines Oberstleutnants.
2.6 Besondere Dienstgrade im Instruktionswesen
Die in den Ziffern 2.3 bis 2.5 aufgeführten Grade gelten nur für die im Auftrag der Gebäudeversicherung auszuführenden Tätigkeiten.
3. Ausrüstung 3.1 Grundsätze
Jede Feuerwehr hat mindestens die entsprechend ihrer Kategorie erforderliche Grundausrüstung zu beschaffen und zu unterhalten. Die Ausrüstung ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen zu ergänzen. Ausrüstung und Fahrzeuge haben den Vorschriften der Gebäudeversicherung zu entsprechen.
3.2 Persönliche Ausrüstung
Die Feuerwehrleute erhalten von der Gemeinde oder dem Betrieb eine persönliche Ausrüstung.
3.3 Ortsfeuerwehr
Die Grundausrüstung einer Ortsfeuerwehr umfasst grundsätzlich ein Tanklösch-, ein Öl-/Chemiewehr-, ein Personentransport- sowie je ein Spezialgruppenfahrzeug mit den dazugehörigen Ausrüstungen wie Rettungs-, Atemschutz-, Lösch-, Öl-/Chemiewehr-, Pionier-, Beleuchtungs- und Übermittlungsmaterial sowie das für den Einsatz im aktiven Dienst besonders bezeichnete Lösch- und Rettungsmaterial.
3.4 Stützpunkte
Die Stützpunkte werden durch die Gebäudeversicherung mit den zusätzlichen Stützpunktfahrzeugen und -ausrüstungen versehen.
3.5 Betriebsfeuerwehr
Die Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen.
3.6 Speziallöschmittel
In Gemeinden mit Betrieben, in denen die Gefahr von Schadenereignissen besteht, die nicht mit Wasser bekämpft werden können, werden die erforderlichen Geräte und Speziallöschmittel bereitgestellt.
3.7 Spezialgruppen
Die Sanitätsgruppe führt die für eine Erstbehandlung notwendigen Materialien mit.
Die Verkehrsgruppe verfügt über die für die Regelung des Verkehrs notwendige Ausrüstung.
3.8 Feuerwehrgebäude
Die Gemeinden und Betriebe stellen der Feuerwehr geeignete Räume für die zweckmässige Aufbewahrung und Wartung der Ausrüstungen zur Verfügung, welche die Einhaltung der Einsatzrichtzeiten ermöglichen.
4. Löschwasserversorgung 4.1 Wasserbezugsorte und Löschwasservorrat
In abgelegenen Ortsteilen, für die weder der Anschluss an eine zentrale Wasserversorgung noch die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage in Frage kommt, erstellen die Gemeinden zweckdienliche Wasserbezugsorte.
Der Löschwasservorrat darf nur für den Ernstfalleinsatz verwendet werden. Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen.
4.2 Hydranten
Entsprechend der im Einzelfall benötigten Wassermenge sind in genügender Zahl Überflurhydranten zu errichten.
Die Hydranten sind so zu setzen, dass jedes Gebäude mit Schlauchmaterial von maximal 100 m Länge erreicht werden kann. Die Standorte der Hydranten sind im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Feuerwehr festzulegen. Die Hydranten müssen gut sichtbar, bedienbar und mit einem mobilen Löschgerät jederzeit erreichbar sein. Unterflurhydranten sind deutlich zu markieren.
Jede Gemeinde erstellt einen Plan der Hydranten und der Gebäude mit Sprinkleranlagen und führt ihn nach. Kopien werden der Feuerwehr in genügender Anzahl zur Verfügung gestellt.
4.3 Benützung der Wasserbezugsorte
Die Gemeinden stellen das Wasser für die Schadenbekämpfung durch die Feuerwehr sowie für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
Die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und dem Grundwasser für Übungen durch die Feuerwehr ist nur an den von der Baudirektion bewilligten Standorten zulässig.
4.4 Funktionsbereitschaft
Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass die Funktionsbereitschaft der Löschwasserversorgung, insbesondere der Löschreserve, der Hydranten sowie der Fernsteuerung periodisch kontrolliert wird. Über die Kontrollen wird Buch geführt.
4.5 Genossenschaften, Korporationen und Private
Die Ziffern 4.1 bis 4.4 gelten sinngemäss für Genossenschaften, Korporationen und Private mit eigener Wasserversorgung.
5. Alarmierung und Übermittlung 5.1 Stiller Alarm
Die Feuerwehrleute müssen jederzeit zuverlässig mit stillem Alarm aufgeboten werden können.
5.2 Alarm- und Übermittlungseinrichtungen
Die Gemeinden erstellen und unterhalten die notwendigen örtlichen Alarm- und Übermittlungseinrichtungen.
Die Alarmierung ist durch eine zweite, vom ersten System unabhängige Einrichtung sicherzustellen.
5.3 Regionale Alarmzentralen
Für die Alarmierung erstellt die Gebäudeversicherung regionale Alarmzentralen. Weitere Aufgebote sind von den Gemeinden und Betrieben selbständig zu gewährleisten.
5.4 Verantwortlichkeit
Der Kommandant der Feuerwehr ist dafür verantwortlich, dass die Alarmierung der Feuerwehrleute und die Übermittlung bei Einsätzen jederzeit sichergestellt sind.
Zur Kontrolle der Verbindungen sind monatliche Probeaufrufe durchzuführen.
5.5 Alarmierung für Notfallschutz
Die Feuerwehr gewährleistet die Alarmierung für den Notfallschutz in Friedenszeiten.
5.6 Notrufnummern
Jede Gemeinde lässt die Notrufnummern im amtlichen Telefonverzeichnis aufführen.
6. Einsatz 6.1 Einsatzregeln
Die Feuerwehr leistet auf dem Schadenplatz in erster Linie bedrohten Menschen und Tieren Hilfe.
Sie verhindert eine weitere Ausdehnung des Schadens und beseitigt die Gefahren.
6.2 Einsatz der Ortsfeuerwehr
Die Feuerwehr ist jederzeit in der Lage, den Ersteinsatz bei allen üblicherweise zu erwartenden Schadenereignissen zu leisten.
Kann die zuständige Feuerwehr das Schadenereignis nicht mit den eigenen Mitteln bewältigen, fordert die Einsatzleitung rechtzeitig die Hilfe des regionalen Stützpunkts an.
6.3 Hilfeleistung bei Grossereignissen
Zur Unterstützung der Feuerwehren für den Einsatz bei Grossereignissen und Katastrophen stehen ihnen die regionalen Stützpunkte zur Verfügung.
Allfällig notwendige weitere Mittel wie Nachbarhilfe, Hilfe des Kantonalen Stützpunktes, Chemiefachberatung und Spezialfirmen werden durch den Einsatzleiter des regionalen Stützpunktes aufgeboten.
Die auswärtigen Feuerwehren sind zu entlassen, sobald es die Lage auf dem Schadenplatz gestattet.
6.4 Kommandoverhältnisse
Bei einem Schadenereignis ist der ranghöchste Feuerwehroffizier Einsatzleiter.
Bei Schadenereignissen, die den Einsatz eines Stützpunkts erfordern, übernimmt der ranghöchste Feuerwehroffizier eines Stützpunkts die Einsatzleitung.
6.5 Elektrogruppe
Die Elektrogruppe trifft insbesondere Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit Elektrizität. Sie berät die Einsatzleitung fachtechnisch, stellt die Verbindung zur zuständigen Starkstromunternehmung her und sorgt für die Stromversorgung auf dem Schadenplatz.
6.6 Sanitätsgruppe
Die Sanitätsgruppe sorgt für die notwendige Erstbehandlung und die sanitätsdienstliche Betreuung der vom Schadenereignis betroffenen Personen bis zur Übernahme durch die zuständigen Rettungsdienste.
6.7 Verkehrsgruppe
Die Verkehrsgruppe sorgt für das Freihalten der Zufahrtsstrassen für die Einsatzkräfte, die Sicherstellung der Anfahrt der Stützpunktfahrzeuge sowie das Absperren, Umleiten und die Regelung des Verkehrs. Sie kann auch für Sicherungs- und Bewachungsaufgaben auf dem Schadenplatz eingesetzt werden.
6.8 Aufgaben des Stabes
Das Stabspersonal gewährleistet bei einem Einsatz den Nach- und Rückschub sowie die Journalführung und Verbindung.
6.9 Vermeidung von Schäden
Die Feuerwehr achtet darauf, dass bei ihren Einsätzen keine unnötigen Schäden entstehen.
6.10 Abklärung der Schadenursache
Die Einsatzleitung ist dafür verantwortlich, dass der Schadenfall den Untersuchungsorganen und dem Statthalter umgehend gemeldet wird und die amtlichen Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Schadenursache unterstützt werden.
6.11 Aufräumen des Schadenplatzes
Das Aufräumen des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit dies für die völlige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von weiteren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Diese Arbeiten sind im Einvernehmen mit den Untersuchungsorganen vorzunehmen.
6.12 Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft
Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
6.13 Grossereignisse
Bei Grossereignissen bilden Statthalter, Gemeindebehörden, Vertreter der Gebäudeversicherung sowie die Chefs der im Einsatz stehenden Dienste ein koordinierendes Organ. Vorbehalten bleibt die Kantonale Katastrophenorganisation.
6.14 Einsatzrapport
Über jeden Einsatz hat der Einsatzleiter innert zehn Tagen zuhanden der Gemeindebehörden und des Statthalters einen schriftlichen Rapport zu erstellen.
7. Inkraftsetzung
Diese Vollzugsvorschriften treten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
8. Publikation
Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil, und in der Gesetzessammlung.
[1] OS 53, 83.
[2] 861. 1.
[3] 861. 2.