Vollzugsvorschriften zur Verordnung über die Feuerwehr

(vom 16. Dezember 1994)[1]

Gestützt auf § 36 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[2] sowie § 19 der Verordnung über die Feuerwehr vom 14. Dezember 1994[3]

1. Organisation 1.1 Gliederung der Ortsfeuerwehr

Die Ortsfeuerwehr gliedert sich in Stab, Einsatzgruppen und Spezialgruppen wie Elektro-, Sanitäts- und Verkehrsgruppe.

1.2 Einsatzbereitschaft der Feuerwehren

Die Feuerwehr stellt den jederzeitigen Einsatz von mindestens zehn Feuerwehrleuten sicher.

Die Feuerwehrleute der Einsatzgruppen sollen grundsätzlich auch unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei nicht atembaren Brandgasen, einsatzfähig sein.

1.3 Einsatzzeiten

Die Organisation der Feuerwehren muss folgende Einsatzzeiten ab Alarmierung der Feuerwehrleute gewährleisten:

1.Ausrücken der ersten Feuerwehrleute ab Feuerwehrgebäude 5 Min.

2.Eintreffen des ersten Feuerwehrfahrzeuges mit Atemschutzgeräten auf dem Schadenplatz 10 Min.

3.Eintreffen des ersten Tanklöschfahrzeuges auf dem Schadenplatz 15 Min.

4.Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr auf dem Schadenplatz 30 Min.

1.4 Einsatzgebiete

Das Einsatzgebiet einer Ortsfeuerwehr umfasst das Gemeindegebiet.

Abgelegene Gemeindegebiete können gegen angemessene Entschädigung dem Einsatzgebiet einer anderen Gemeinde zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet wird. Die Zuteilung ist im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung zwischen den beteiligten Gemeinden zu regeln.

Das Einsatzgebiet des Stützpunktes für regionale Hilfeleistung wird durch die Gebäudeversicherung in Absprache mit der Stützpunktgemeinde festgelegt.

1.5 Dienstgrade

Für die Verleihung von Dienstgraden durch Gemeinden und Betriebe gilt folgende Regelung:

FunktionGrad
Kommandant der Feuerwehr
in Zürich und WinterthurOberstleutnant
Kommandant Stützpunktfeuerwehr und Kommandant Berufsfeuerwehr
Flughafen ZürichMajor
Kommandant OrtsfeuerwehrHauptmann
ZugchefOberleutnant
Zugchef-StellvertreterLeutnant
MaterialverwalterFeldweibel
RechnungsführerFourier
GruppenchefWachtmeister
Gruppenchef-StellvertreterKorporal
Soldat mit besonderen AufgabenGefreiter

1.6 Wahlen und Beförderungen

Die Gemeinden und Betriebe regeln das Wahl- und Beförderungsverfahren für ihre Feuerwehr. Beförderungen dürfen nur nach bestandenen Beförderungskursen vorgenommen werden.

1.7 Verantwortung

Der Kommandant der Feuerwehr ist gegenüber der Gemeindebehörde, der Kommandant der Betriebsfeuerwehr gegenüber der Betriebsleitung für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

Er stellt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen sicher. Er kann bestimmte Aufgaben an geeignete Kaderleute delegieren.

1.8 Kontrolle

Die Gemeinden und Betriebe führen eine Kontrolle über Dienstleistungen und Ausrüstungen der Feuerwehrleute.

2. Ausbildung 2.1 Verantwortlichkeit

Für die Ausbildung der Feuerwehrleute ist der Kommandant verantwortlich. Die Ausbildung ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen.

2.2 Übungen

Die Gemeinden und Betriebe führen jährlich mindestens folgende Übungen durch:

FormationenÜbungenGesamtdauer in Std.
Einsatzgruppen1030
Spezialgruppen616
Zusätzliche Kaderübungen bei allen Formationen412

Feuerwehren mit zusätzlichen Aufgaben oder Gerätschaften haben die Ausbildungsdauer angemessen zu erhöhen.

Die Übungen sind gleichmässig auf das Jahr zu verteilen.

2.3 Instruktoren

Die Gebäudeversicherung ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Instruktoren im Grad eines Hauptmanns.

2.4 Kursleiter

Die Gebäudeversicherung ernennt aus dem Kreis des Instruktionskorps Kursleiter. Kursleiter erhalten den Grad eines Majors.

2.5 Kantonaler Feuerwehrinspektor

Die Gebäudeversicherung ernennt einen Kantonalen Feuerwehrinspektor sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Sie verleiht ihm den Grad eines Obersten und den Stellvertretern den Grad eines Oberstleutnants.

2.6 Besondere Dienstgrade im Instruktionswesen

Die in den Ziffern 2.3 bis 2.5 aufgeführten Grade gelten nur für die im Auftrag der Gebäudeversicherung auszuführenden Tätigkeiten.

3. Ausrüstung 3.1 Grundsätze

Jede Feuerwehr hat mindestens die entsprechend ihrer Kategorie erforderliche Grundausrüstung zu beschaffen und zu unterhalten. Die Ausrüstung ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen zu ergänzen. Ausrüstung und Fahrzeuge haben den Vorschriften der Gebäudeversicherung zu entsprechen.

3.2 Persönliche Ausrüstung

Die Feuerwehrleute erhalten von der Gemeinde oder dem Betrieb eine persönliche Ausrüstung.

3.3 Ortsfeuerwehr

Die Grundausrüstung einer Ortsfeuerwehr umfasst grundsätzlich ein Tanklösch-, ein Öl-/Chemiewehr-, ein Personentransport- sowie je ein Spezialgruppenfahrzeug mit den dazugehörigen Ausrüstungen wie Rettungs-, Atemschutz-, Lösch-, Öl-/Chemiewehr-, Pionier-, Beleuchtungs- und Übermittlungsmaterial sowie das für den Einsatz im aktiven Dienst besonders bezeichnete Lösch- und Rettungsmaterial.

3.4 Stützpunkte

Die Stützpunkte werden durch die Gebäudeversicherung mit den zusätzlichen Stützpunktfahrzeugen und -ausrüstungen versehen.

3.5 Betriebsfeuerwehr

Die Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen.

3.6 Speziallöschmittel

In Gemeinden mit Betrieben, in denen die Gefahr von Schadenereignissen besteht, die nicht mit Wasser bekämpft werden können, werden die erforderlichen Geräte und Speziallöschmittel bereitgestellt.

3.7 Spezialgruppen

Die Sanitätsgruppe führt die für eine Erstbehandlung notwendigen Materialien mit.

Die Verkehrsgruppe verfügt über die für die Regelung des Verkehrs notwendige Ausrüstung.

3.8 Feuerwehrgebäude

Die Gemeinden und Betriebe stellen der Feuerwehr geeignete Räume für die zweckmässige Aufbewahrung und Wartung der Ausrüstungen zur Verfügung, welche die Einhaltung der Einsatzrichtzeiten ermöglichen.

4. Löschwasserversorgung 4.1 Wasserbezugsorte und Löschwasservorrat

In abgelegenen Ortsteilen, für die weder der Anschluss an eine zentrale Wasserversorgung noch die Erstellung einer eigenen Hydrantenanlage in Frage kommt, erstellen die Gemeinden zweckdienliche Wasserbezugsorte.

Der Löschwasservorrat darf nur für den Ernstfalleinsatz verwendet werden. Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen.

4.2 Hydranten

Entsprechend der im Einzelfall benötigten Wassermenge sind in genügender Zahl Überflurhydranten zu errichten.

Die Hydranten sind so zu setzen, dass jedes Gebäude mit Schlauchmaterial von maximal 100 m Länge erreicht werden kann. Die Standorte der Hydranten sind im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Feuerwehr festzulegen. Die Hydranten müssen gut sichtbar, bedienbar und mit einem mobilen Löschgerät jederzeit erreichbar sein. Unterflurhydranten sind deutlich zu markieren.

Jede Gemeinde erstellt einen Plan der Hydranten und der Gebäude mit Sprinkleranlagen und führt ihn nach. Kopien werden der Feuerwehr in genügender Anzahl zur Verfügung gestellt.

4.3 Benützung der Wasserbezugsorte

Die Gemeinden stellen das Wasser für die Schadenbekämpfung durch die Feuerwehr sowie für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

Die Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und dem Grundwasser für Übungen durch die Feuerwehr ist nur an den von der Baudirektion bewilligten Standorten zulässig.

4.4 Funktionsbereitschaft

Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass die Funktionsbereitschaft der Löschwasserversorgung, insbesondere der Löschreserve, der Hydranten sowie der Fernsteuerung periodisch kontrolliert wird. Über die Kontrollen wird Buch geführt.

4.5 Genossenschaften, Korporationen und Private

Die Ziffern 4.1 bis 4.4 gelten sinngemäss für Genossenschaften, Korporationen und Private mit eigener Wasserversorgung.

5. Alarmierung und Übermittlung 5.1 Stiller Alarm

Die Feuerwehrleute müssen jederzeit zuverlässig mit stillem Alarm aufgeboten werden können.

5.2 Alarm- und Übermittlungseinrichtungen

Die Gemeinden erstellen und unterhalten die notwendigen örtlichen Alarm- und Übermittlungseinrichtungen.

Die Alarmierung ist durch eine zweite, vom ersten System unabhängige Einrichtung sicherzustellen.

5.3 Regionale Alarmzentralen

Für die Alarmierung erstellt die Gebäudeversicherung regionale Alarmzentralen. Weitere Aufgebote sind von den Gemeinden und Betrieben selbständig zu gewährleisten.

5.4 Verantwortlichkeit

Der Kommandant der Feuerwehr ist dafür verantwortlich, dass die Alarmierung der Feuerwehrleute und die Übermittlung bei Einsätzen jederzeit sichergestellt sind.

Zur Kontrolle der Verbindungen sind monatliche Probeaufrufe durchzuführen.

5.5 Alarmierung für Notfallschutz

Die Feuerwehr gewährleistet die Alarmierung für den Notfallschutz in Friedenszeiten.

5.6 Notrufnummern

Jede Gemeinde lässt die Notrufnummern im amtlichen Telefonverzeichnis aufführen.

6. Einsatz 6.1 Einsatzregeln

Die Feuerwehr leistet auf dem Schadenplatz in erster Linie bedrohten Menschen und Tieren Hilfe.

Sie verhindert eine weitere Ausdehnung des Schadens und beseitigt die Gefahren.

6.2 Einsatz der Ortsfeuerwehr

Die Feuerwehr ist jederzeit in der Lage, den Ersteinsatz bei allen üblicherweise zu erwartenden Schadenereignissen zu leisten.

Kann die zuständige Feuerwehr das Schadenereignis nicht mit den eigenen Mitteln bewältigen, fordert die Einsatzleitung rechtzeitig die Hilfe des regionalen Stützpunkts an.

6.3 Hilfeleistung bei Grossereignissen

Zur Unterstützung der Feuerwehren für den Einsatz bei Grossereignissen und Katastrophen stehen ihnen die regionalen Stützpunkte zur Verfügung.

Allfällig notwendige weitere Mittel wie Nachbarhilfe, Hilfe des Kantonalen Stützpunktes, Chemiefachberatung und Spezialfirmen werden durch den Einsatzleiter des regionalen Stützpunktes aufgeboten.

Die auswärtigen Feuerwehren sind zu entlassen, sobald es die Lage auf dem Schadenplatz gestattet.

6.4 Kommandoverhältnisse

Bei einem Schadenereignis ist der ranghöchste Feuerwehroffizier Einsatzleiter.

Bei Schadenereignissen, die den Einsatz eines Stützpunkts erfordern, übernimmt der ranghöchste Feuerwehroffizier eines Stützpunkts die Einsatzleitung.

6.5 Elektrogruppe

Die Elektrogruppe trifft insbesondere Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit Elektrizität. Sie berät die Einsatzleitung fachtechnisch, stellt die Verbindung zur zuständigen Starkstromunternehmung her und sorgt für die Stromversorgung auf dem Schadenplatz.

6.6 Sanitätsgruppe

Die Sanitätsgruppe sorgt für die notwendige Erstbehandlung und die sanitätsdienstliche Betreuung der vom Schadenereignis betroffenen Personen bis zur Übernahme durch die zuständigen Rettungsdienste.

6.7 Verkehrsgruppe

Die Verkehrsgruppe sorgt für das Freihalten der Zufahrtsstrassen für die Einsatzkräfte, die Sicherstellung der Anfahrt der Stützpunktfahrzeuge sowie das Absperren, Umleiten und die Regelung des Verkehrs. Sie kann auch für Sicherungs- und Bewachungsaufgaben auf dem Schadenplatz eingesetzt werden.

6.8 Aufgaben des Stabes

Das Stabspersonal gewährleistet bei einem Einsatz den Nach- und Rückschub sowie die Journalführung und Verbindung.

6.9 Vermeidung von Schäden

Die Feuerwehr achtet darauf, dass bei ihren Einsätzen keine unnötigen Schäden entstehen.

6.10 Abklärung der Schadenursache

Die Einsatzleitung ist dafür verantwortlich, dass der Schadenfall den Untersuchungsorganen und dem Statthalter umgehend gemeldet wird und die amtlichen Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Schadenursache unterstützt werden.

6.11 Aufräumen des Schadenplatzes

Das Aufräumen des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit dies für die völlige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von weiteren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Diese Arbeiten sind im Einvernehmen mit den Untersuchungsorganen vorzunehmen.

6.12 Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft

Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

6.13 Grossereignisse

Bei Grossereignissen bilden Statthalter, Gemeindebehörden, Vertreter der Gebäudeversicherung sowie die Chefs der im Einsatz stehenden Dienste ein koordinierendes Organ. Vorbehalten bleibt die Kantonale Katastrophenorganisation.

6.14 Einsatzrapport

Über jeden Einsatz hat der Einsatzleiter innert zehn Tagen zuhanden der Gemeindebehörden und des Statthalters einen schriftlichen Rapport zu erstellen.

7. Inkraftsetzung

Diese Vollzugsvorschriften treten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

8. Publikation

Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil, und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 53, 83.

[2] 861. 1.

[3] 861. 2.

861.211 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10001.04.2018Version öffnen
07101.01.201101.04.2018Version öffnen
00901.01.2011Version öffnen