Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)[14]
(vom 18. September 1991)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[3]
I. Subventionen an die Brandverhütung[5]
Verbesserung des Brandschutzes
Die Gebäudeversicherung (GVZ) kann an die Kosten freiwillig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine einmalige Subvention gewähren, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert ist.
Subventionsberechtigung und -ansätze
Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.
Ausbildung, Aufklärung
Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommunalen Brandschutzbeauftragten und die Brandschutzaufklärung, soweit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allgemein unterstützen.
II. Subventionen an die Brandbekämpfung[5]
1. Feuerwehrwesen
Subventionsempfänger und -ansätze
Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die anrechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge und -material gewähren.[16]
Subventionsberechtigung
Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuerwehr erlässt.[5]
An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.
2. Feuerlöschwesen
Zuständigkeiten
Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen, Private und die Flughafen Zürich AG sind zuständig für den Unterhalt und die Kontrollwartung der Hydranten auf ihrem Gebiet.
Die GVZ erlässt Richtlinien für die Ausführung der Löschwasserversorgung.
Subventionen
Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Überflurhydranten sowie an besondere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrichtungen gewähren.
Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unterflurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Personen- und Gebäudeschutz dienen.
III. Gemeinsame Bestimmungen
Gesuchstellung
Das Verfahren für die Ausrichtung von Subventionen richtet sich nach den entsprechenden Reglementen der GVZ.
Kürzung und Verweigerung von Subventionen
Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Interessen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt.
Anrechnung früher ausgerichteter Subventionen
Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Untergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung angemessen angerechnet.
Nicht subventionsberechtigte Kosten
Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allgemeine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.
Verweisung
Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990[2] sinngemäss anwendbar.
IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.
Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
[2] LS 132. 2.
[3] LS 861. 1.
[4] Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.
[5] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.
[6] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.
[7] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2004.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2004.
[9] Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft seit 1. Juni 2009.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft seit 1. Juni 2009.
[11] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 907; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[12] Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 147; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.
[13] Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.
[14] Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.
[15] Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.
[16] Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2020.