Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)[14]

(vom 18. September 1991)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[3]

I. Subventionen an die Brandverhütung[5]

Verbesserung des Brandschutzes

§ 1.[14]

Die Gebäudeversicherung (GVZ) kann an die Kosten freiwillig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine einmalige Subvention gewähren, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert ist.

Subventionsberechtigung und -ansätze

§ 2.

1

Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.

2

Die Subventionen betragen 40% der Erstellungskosten.[12]

3

Die GVZ setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.[14]

Ausbildung, Aufklärung

§ 3.[14]

Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommunalen Brandschutzbeauftragten und die Brandschutzaufklärung, soweit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allgemein unterstützen.

II. Subventionen an die Brandbekämpfung[5]

1. Feuerwehrwesen

Subventionsempfänger und -ansätze

§ 4.

1

Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die anrechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge und -material gewähren.[16]

2

Sie setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.[14]

Subventionsberechtigung

§ 6.

1

Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuerwehr erlässt.[5]

2

An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

3

Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subventionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der GVZ über.[14] §§ 7 und 8.[6]

2. Feuerlöschwesen

Zuständigkeiten

§ 9.[14]

1

Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen, Private und die Flughafen Zürich AG sind zuständig für den Unterhalt und die Kontrollwartung der Hydranten auf ihrem Gebiet.

2

Die GVZ erlässt Richtlinien für die Ausführung der Löschwasserversorgung.

Subventionen

§ 10.[10][13]

1

Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Überflurhydranten sowie an besondere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrichtungen gewähren.

2

Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unterflurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Personen- und Gebäudeschutz dienen.

3

Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung. §§ 11–13.[8]

III. Gemeinsame Bestimmungen

Gesuchstellung

§ 14.[14]

Das Verfahren für die Ausrichtung von Subventionen richtet sich nach den entsprechenden Reglementen der GVZ.

§ 15.[15]

§§ 16 und 17.[8]

Kürzung und Verweigerung von Subventionen

§ 18.

Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Interessen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt.

Anrechnung früher ausgerichteter Subventionen

§ 19.

Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Untergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung angemessen angerechnet.

Nicht subventionsberechtigte Kosten

§ 20.

Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allgemeine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.

Verweisung

§ 20 a.[4]

Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990[2] sinngemäss anwendbar.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 21.

1

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.

2

Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 51, 805.

[2] LS 132. 2.

[3] LS 861. 1.

[4] Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[5] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[7] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[9] Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft seit 1. Juni 2009.

[10] Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft seit 1. Juni 2009.

[11] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 907; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[12] Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 147; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.

[13] Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.

[14] Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.

[16] Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2020.

861.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10801.04.2020Version öffnen
10001.04.201801.04.2020Version öffnen
08001.05.201301.04.2018Version öffnen
07501.01.201201.05.2013Version öffnen
06501.06.200901.01.2012Version öffnen
04301.01.200401.06.2009Version öffnen
03931.12.2003Version öffnen
02731.12.2002Version öffnen
00031.12.1999Version öffnen