Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an den Brandschutz[5]

(vom 18. September 1991)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[3]

I. Subventionen an die Brandverhütung[5]

Verbesserungen des Brandschutzes

§ 1.

Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt an die Erstellungskosten freiwillig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine einmalige Subvention, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert ist.

Subventionsberechtigung und -ansätze

§ 2.

1

Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.

2

Die Subventionen betragen bei Brandmeldeanlagen 20%, bei baulichen Verbesserungen und automatischen Löschanlagen 30% der Erstellungskosten. Sie können in besonderen Fällen um 10% erhöht werden, namentlich wenn die Verbesserung den Eigentümer unverhältnismässig belastet.

3

Die Gebäudeversicherungsanstalt setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.[5]

Ausbildung, Aufklärung

§ 3.

Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die Kosten für die Ausbildung der Gemeindefeuerpolizei und die Brandschutzaufklärung, soweit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allgemein unterstützen.

II. Subventionen an die Brandbekämpfung[5]

1. Feuerwehrwesen

Subventionsempfänger und -ansätze

a. Gemeinden

§ 4.[11]

1

Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Gemeinden an die anrechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Anschaffungen und von 10% für Bauten.

2

Die Gebäudeversicherungsanstalt setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.

b. Betriebsfeuerwehren, Betriebslöschzüge

§ 5.[9]

Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Betrieben, die eine anerkannte Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebslöschzug unterhalten, an die anrechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Anschaffungen und von 10% für Bauten, sofern die zum Betrieb gehörenden Gebäude bei ihr versichert sind.

Subventionsberechtigung

§ 6.

1

Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuerwehr erlässt.[5]

2

An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

3

Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subventionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der Gebäudeversicherungsanstalt über.[9] §§ 7 und 8.[6]

2. Feuerlöschwesen

Subventionsempfänger

a. Grundsatz

§ 9.[7]

1

Die Gebäudeversicherungsanstalt beschafft auf eigene Kosten für die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen sowie Private die Überflurhydranten. Werden die Hydranten nicht durch sie beschafft, kann die Gebäudeversicherungsanstalt Pauschalabgeltungen pro Hydrant ausrichten.

2

Die Gebäudeversicherungsanstalt ist für die Kontrollwartung besorgt.

3

Der Unterhalt der Hydranten erfolgt durch die Gemeinden.

4

Auf Antrag der Hydranteneigentümer kann die Kontrollwartung oder der Unterhalt an Dritte übertragen werden.

§ 10.[10]

§§ 11–13.[8]

III. Gemeinsame Bestimmungen

Gesuchstellung

a. Brandverhütung

§ 14.[5]

Das Verfahren zur Ausrichtung von Subventionen richtet sich nach dem entsprechenden Reglement der Gebäudeversicherungsanstalt.

b. Feuerwehrwesen

§ 15.

1

Gesuche um Subventionen an die Ausrüstungen und Bauten für Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie Betriebslöschzüge sind an die Gebäudeversicherungsanstalt zu richten.[9]

2

Dem Gesuch ist ein gültiger Kreditbeschluss des zuständigen Organs und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen, bei Bauvorhaben ausserdem Baubeschrieb, Projekt- und Situationspläne.

3

Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt nach Eingang der Abrechnung unter Beilage der Belege. §§ 16 und 17.[8]

Kürzung und Verweigerung von Subventionen

§ 18.

Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Interessen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt.

Anrechnung früher ausgerichteter Subventionen

§ 19.

Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Untergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung angemessen angerechnet.

Nicht subventionsberechtigte Kosten

§ 20.

Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allgemeine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.

Verweisung

§ 20 a.[4]

Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990[2] sinngemäss anwendbar.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 21.

1

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.

2

Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 51, 805.

[2] LS 132. 2.

[3] LS 861. 1.

[4] Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[5] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[7] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2004.

[9] Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft seit 1. Juni 2009.

[10] Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft seit 1. Juni 2009.

[11] Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 907; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

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