Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an den Brandschutz[7]

(vom 18. September 1991)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[4]

I.[7] Subventionen an die Brandverhütung

Verbesserungen des Brandschutzes

§ 1.

Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt an die Erstellungskosten freiwillig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine einmalige Subvention, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbessert wird und das Gebäude bei ihr versichert ist.

Subventionsberechtigung und -ansätze

§ 2.

Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.

Die Subventionen betragen bei Brandmeldeanlagen 20%, bei baulichen Verbesserungen und automatischen Löschanlagen 30% der Erstellungskosten. Sie können in besonderen Fällen um 10% erhöht werden, namentlich wenn die Verbesserung den Eigentümer unverhältnismässig belastet.

Die Gebäudeversicherungsanstalt setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.[7]

Ausbildung, Aufklärung

§ 3.

Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die Kosten für die Ausbildung der Gemeindefeuerpolizei und die Brandschutzaufklärung, soweit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allgemein unterstützen.

II.[7] Subventionen an die Brandbekämpfung 1. Feuerwehrwesen

Subventionsempfänger und -ansätze

a) Gemeinden

§4.[7]

Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Gemeinden an die anrechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Anschaffungen und von 10% für Bauten.

Subventionen an Anschaffungen können in besonderen Fällen bis 75% erhöht werden.

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die Anschaffung von Tanklöschfahrzeugen, Autodrehleitern oder Hubrettungsfahrzeugen den Betrag von Fr. 100 000 im Einzelfall übersteigt und die gesuchstellende Gemeinde im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerfussausgleich bezieht.

Die Gebäudeversicherungsanstalt setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.

b) Betriebsfeuerwehren

§5.[7]

Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Betrieben mit anerkannter Betriebsfeuerwehr Subventionen von 50% der anrechenbaren Kosten für Anschaffungen und von 10% für Bauten für die Betriebsfeuerwehr, sofern die zum Betrieb gehörenden Gebäude bei ihr versichert sind.

Subventionsberechtigung

§ 6.

Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuerwehr erlässt.[6]

An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subventionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der Gebäudeversicherungsanstalt über.

2. Feuerlöschwesen

Subventionsempfänger und -ansätze

§ 9.

Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Gemeinden Subventionen an die Kosten der Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.

Die Subventionen werden wie folgt bemessen:

Finanzkraftindex%
bis 10350
104–10740
108–11130
112–11520
116 und mehr10

Die gleichen Subventionen werden Genossenschaften, Korporationen und Privaten gewährt, sofern sie die für die Gemeinden geltenden Bestimmungen erfüllen und der Gemeinde das Recht einräumen, die Anlage nach vorheriger Anzeige von sechs Monaten zu einem Preis zurückzukaufen, der den Selbstkosten, abzüglich der Staatsbeiträge und der ordentlichen Amortisation, entspricht.

Hat die Gebäudeversicherungsanstalt an Wasserversorgungsanlagen von Genossenschaften, Korporationen oder Privaten Subventionen gewährt, zahlt sie den Gemeinden keinen Beitrag an allfällige Entschädigungen für die Hydrantenbenützung.

Abgelegene Liegenschaften und Weiler

§ 10.

Die Subventionen für Löschwasserversorgungen abgelegener Liegenschaften und Weiler können angemessen erhöht werden, sofern diese der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind. Die Gesamtsumme der Subventionen beträgt höchstens 80% der subventionsberechtigten Kosten.

Subventionsberechtigung

§ 11.

Subventionsberechtigt sind Wasserleitungen mit mehr als 10 m Länge und von 125 bis 400 mm Nennweite einschliesslich Hydranten, wenn sie nicht im Versorgungsplan des kantonalen Gesamtplanes enthalten sind. Der subventionsberechtigte Anteil beträgt 50%.[5]

Löschwasserversorgungen sind subventionsberechtigt, wenn sie den von der Gebäudeversicherungsanstalt erlassenen Vorschriften entsprechen.

An Anlagen, die den Bedürfnissen des Feuerlöschwesens nicht entsprechen, nicht sachgemäss erstellt oder unterhalten werden, keine Verbesserungen bringen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

Sonderbestimmungen

§ 12.

Bei Leitungen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Löschwasserversorgung dienen, kann der subventionsberechtigte Anteil angemessen erhöht werden.

Bei den übrigen Anlagen und Anlageteilen der Wasserversorgungen wird die Subventionsberechtigung nach Massgabe des Interessenanteils der Gebäudeversicherungsanstalt von Fall zu Fall festgelegt.

Bei abgelegenen Liegenschaften oder Weilern können an den Aufbau einer vom öffentlichen Netz unabhängigen Löschwasserversorgung Subventionen gewährt werden, wenn der Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nur mit unverhältnismässigem technischen oder finanziellen Aufwand möglich ist.

Anrechenbare Kosten

§ 13.

Subventionsberechtigt sind die Kosten der für den Betrieb der Anlage nötigen Grundstücke, Rechte, Bauten und Einrichtungen.

Bauten und Einrichtungen, die nicht Löschzwecken dienen, wie Hauswasserzuleitungen, Absperrschieber in Hydrantenzuleitungen, elektrische Überbrückungen, der Abbruch alter Anlagen, sind nicht subventionsberechtigt.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Gesuchstellung

a) Brandverhütung

§ 14.[7]

Das Verfahren zur Ausrichtung von Subventionen richtet sich nach dem entsprechenden Reglement der Gebäudeversicherungsanstalt.

b) Feuerwehrwesen

§ 15.[7]

Gesuche um Subventionen an die Ausrüstungen und Bauten der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sind an die Gebäudeversicherungsanstalt zu richten.

Dem Gesuch ist ein gültiger Kreditbeschluss des zuständigen Organs und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen, bei Bauvorhaben ausserdem Baubeschrieb, Projekt- und Situationspläne.

Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt nach Eingang der Abrechnung unter Beilage der Belege.

c) Feuerlöschwesen

§ 16.[5]

Gesuche um Subventionen an Löschwasserversorgungen, einschliesslich Feuerweiher und Stauvorrichtungen in fliessenden Gewässern, sind der Baudirektion einzureichen.

Gesuche mit einer Bausumme von weniger als Fr. 100 000 sind erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung einzureichen. Die Gebäudeversicherungsanstalt kann diese Bausumme für einzelne Gemeinden erhöhen.

Im Übrigen richtet sich die Gesuchstellung nach der Verordnung über die Wasserversorgung[3].

d) Allgemeines

§ 17.

Die Subventionen, für die keine Zusicherung erforderlich ist, werden bei der Abrechnung nach dem im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Beginns der Baute geltenden Recht bemessen.

Kürzung und Verweigerung von Subventionen

§ 18.

Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Interessen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt.

Anrechnung früher ausgerichteter Subventionen

§ 19.

Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Untergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung angemessen angerechnet.

Nicht subventionsberechtigte Kosten

§ 20.

Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allgemeine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.

Verweisung

§20 a.[6]

Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990[2] sinngemäss anwendbar.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 21.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.

Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 51, 805.

[2] 132. 2.

[3] 724. 41.

[4] 861. 1.

[5] Fassung gemäss RRB vom 10. November 1999 (OS 55, 524). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[6] Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[7] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit 1. Januar 2003.

861.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10801.04.2020Version öffnen
10001.04.201801.04.2020Version öffnen
08001.05.201301.04.2018Version öffnen
07501.01.201201.05.2013Version öffnen
06501.06.200901.01.2012Version öffnen
04301.01.200401.06.2009Version öffnen
03931.12.2003Version öffnen
02731.12.2002Version öffnen
00031.12.1999Version öffnen