Verordnung über die Feuerwehr
(vom 14. Dezember 1994)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Aufgaben und Kostenersatz
Aufgaben
Die Feuerwehr ist zur Rettung von Menschen, Tieren und zur allgemeinen Schadenwehr verpflichtet.[7]
Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch solche Gefahren die erforderlichen Abwehrmassnahmen.
Sie leistet Hilfe bei Öl-, Chemie- und Strahlenereignissen. Die Gemeinden können die Feuerwehr auch für andere Aufgaben einsetzen.[4]
Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb ihres Einsatzgebiets verpflichtet, sofern das die Aufgabenerfüllung in der eigenen Gemeinde nicht verunmöglicht.
2. Organisation
Kategorien von Feuerwehren
Die Feuerwehren werden in folgende Kategorien eingeteilt:
A.Ortsfeuerwehr
B.Stützpunktfeuerwehr
C.Stützpunktfeuerwehr mit Berufsfeuerwehr
D.Betriebsfeuerwehr
E.Berufsfeuerwehr Flughafen-Zürich
Ortsfeuerwehren
Die Organisation und der Personalbestand der Ortsfeuerwehren werden im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt[7], entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen, festgelegt. Die Gebäudeversicherungsanstalt[7] bestimmt nach Anhören der Gemeinde die Bestände der minimalen Basisorganisation.
Stützpunktfeuerwehren
Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die Organisation der Stützpunkte fest. Die Stützpunktfeuerwehr gliedert sich in eine Ortsfeuerwehr für die Bedürfnisse der eigenen Gemeinde sowie in Einsatzformationen für die regionale oder kantonale Hilfeleistung bei grösseren Schadenereignissen.
Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die zusätzlichen Kosten für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stützpunktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung.
Sie vereinbart mit den Gemeinden für die Betriebs- und Unterhaltsleistungen der Stützpunktfeuerwehren Pauschalbeiträge.
Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde
Die Gebäudeversicherungsanstalt übernimmt die Kosten für die Einsätze der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde, sofern
a)der Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr nicht möglich war oder deren Mittel nicht ausgereicht hätten und
b)vom Verursacher kein Ersatz erhältlich ist.
Stützpunktfeuerwehr mit Berufsfeuerwehr
Die Stützpunktfeuerwehren mit Berufsfeuerwehren bauen auf der gleichen Basisorganisation auf.
Betriebsfeuerwehr
Die Organisation und der Bestand einer Betriebsfeuerwehr werden von der Gebäudeversicherungsanstalt entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb festgelegt.
Berufsfeuerwehr Flughafen Zürich
1. Organisation und Einsatzgebiet
Der Flughafen Zürich unterhält eine Berufsfeuerwehr als Betriebsfeuerwehr.
Das Einsatzgebiet der Feuerwehr Flughafen Zürich umfasst das Flughafenareal mit Gebäuden und Anlagen.
2. Einsatzleitung
Die Einsatzleitung liegt bei Schadenereignissen, die den Einsatz einer Ortsfeuerwehr erfordern, beim Kommandanten der Feuerwehr Flughafen Zürich.
Bei Schadenereignissen, die den Einsatz der Stützpunktfeuerwehr Kloten erfordern, leistet diese auf dem gesamten Flughafenareal ihren Einsatz als Ortsfeuerwehr. Die Einsatzleitung verbleibt beim Kommandanten der Feuerwehr Flughafen Zürich.
Ist der Einsatz einer weiteren Stützpunktfeuerwehr erforderlich, übernimmt der ranghöchste Feuerwehroffizier dieses Stützpunkts die Einsatzleitung.
Zusammenarbeit der Gemeinden und besondere Einsatzbereiche
Benachbarte Gemeinden können sich im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt[7] für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr zusammenschliessen oder für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Gemeindeteile zum Einsatzgebiet der Nachbargemeinde vereinbaren.
Einsätze bei Werken mit besonderen Risiken wie Autobahnen, Tunnels, Kraftwerke kann die Gebäudeversicherungsanstalt[7] hiefür geeigneten Feuerwehren übertragen.
Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen
Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Feuerwehren und den Partnerorganisationen.
Zu den Partnerorganisationen zählen insbesondere die Polizei, das sanitätsdienstliche Rettungswesen, die technischen Betriebe und der Zivilschutz.
Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektrotechnisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehrleuten und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung.
Unfall- und Krankenversicherung
Die Gemeinden und Betriebe sorgen dafür, dass ihre Feuerwehrleute gegen die Folgen von Unfall und Krankheit, deren Ursache der Feuerwehrdienst ist, versichert sind.
Die gleiche Verpflichtung obliegt den Gemeinden und Betrieben gegenüber Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen werden.
3. Ausbildung
Kurse und Übungen
Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Weisungen der Gebäudeversicherungsanstalt.[7]
Die Gebäudeversicherungsanstalt führt Grund-, Beförderungs-, Fach- und Weiterbildungsmodule durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur beschaffen, erstellen und betreiben.[7]
Die Gemeinden und Betriebe sorgen für regelmässige Übungen, an welchen der in den Kursen vermittelte Stoff gefestigt wird.
Kurskosten und Entschädigungen
Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die Kosten der von ihr durchgeführten oder veranlassten Kurse.[7]
Die Feuerwehren führen gemeinsame Übungen mit dem Zivilschutz und mit anderen Organisationen durch.
Bei den von ihr durchgeführten oder veranlassten Kursen kann die Gebäudeversicherungsanstalt eine Lohnausfallentschädigung an die Arbeitgeber der Kursteilnehmer und an selbstständig erwerbende Kursteilnehmer ausrichten.[6]
3a.[6] Alarmierung
Alarmierung
Die Gebäudeversicherungsanstalt beschafft und unterhält Alarmierungskomponenten auf technisch neustem Stand zur raschen und sicheren Alarmierung der Einsatzkräfte. Sie errichtet die dazu erforderlichen Regionalen Alarmzentralen und legt das Alarmierungskonzept fest.
Sie kann gegen Verrechnung Alarmierungskomponenten anderen Organisationen zur Verfügung stellen.
4. Pflichten Privater
Löschwasserversorgung
Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privatpersonen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben. Die Gebäudeversicherungsanstalt erlässt Richtlinien für die Ausführung der Hydrantenanlagen.[7]
Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr zu dulden und den Zugang jederzeit zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, der Feuerwehr die Wasserbezugsorte für Einsatz- und Übungszwecke unentgeltlich zu überlassen.
Die Gemeinden stellen der Gebäudeversicherungsanstalt die nachgeführten Wasserversorgungsnetzpläne zur Verfügung.[7]
Objekte mit besonderen Risiken
Die Eigentümer oder Betreiber von Objekten mit besonderen Risiken oder erschwerten Einsatzbedingungen stellen der Feuerwehr aktualisierte Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne, nach Vorgaben der Gebäudeversicherungsanstalt, unentgeltlich zur Verfügung.[7]
Die Kosten für die Erstellung und Nachführung der Brandschutzund Einsatzpläne trägt der Eigentümer oder Betreiber des Objektes.[6]
Die Futterstockbesitzer nehmen nach jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und treffen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung. Werden Temperaturen über 55 Grad Celsius gemessen, wird unverzüglich die Feuerwehr benachrichtigt.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Feuerwehr vom 7. März 1979 aufgehoben.
[1] OS 52, 995.
[2] Aufgehoben durch RRB vom 25. Juni 1997 (OS 54, 131). In Kraft seit 1. Juli 1997.
[3] Aufgehoben durch RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 461). In Kraft seit 1. Januar 1998.
[4] Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 461). In Kraft seit 1. Januar 1998.
[5] Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 1998 (OS 54, 971). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[6] Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 334). In Kraft seit 1. Januar 2003.
[7] Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 334). In Kraft seit 1. Januar 2003.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 334). In Kraft seit 1. Januar 2003.