Verordnung über den baulichen Brandschutz
(vom 18. August 1993)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
Gebäude, Anlagen und Einrichtungen werden so erstellt, betrieben und unterhalten, dass:
a)die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;
b)der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und im Brandfall die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
c)die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt;
d)die Brandbekämpfung wirksam ist und die Rettungsmannschaften möglichst wenig gefährdet werden.
Anforderungen an den Brandschutz
Die Anforderungen an den Brandschutz von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sind insbesondere bestimmt durch:
a)Nutzung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und die Nachbarschaftsgefährdung;
b)Grösse, Grundfläche und Höhe des Gebäudes;
c)Personenbelegung;
d)Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien, toxische und korrosive Eigenschaften von Brandgasen und die Verqualmungsgefahr;
e)Aktivierungsgefahr durch Zündquellen, Entzündbarkeit usw.;
f)Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr.
Baustoffe
Baustoffe werden insbesondere nach ihrem Brenn- und Qualmverhalten beurteilt und über genormte Prüfungen klassiert. Äusserst leicht entzündbare und rasch abbrennende Materialien sind als Baustoffe unzulässig.
Bauteile
Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere der Dauer ihres Feuerwiderstands, beurteilt und über genormte Prüfungen oder andere von der Kantonalen Feuerpolizei anerkannte Verfahren klassiert.
Die Klassierung eines Bauteils kennzeichnet die Art seiner Verwendung und die Mindestdauer seines Feuerwiderstands in Minuten.
Bauteile mit Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten und mehr müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko
Ein erhöhtes Brandrisiko besitzen Bauten und Anlagen, bei denen wegen der besonderen Zweckbestimmung, ihrer Beschaffenheit oder aus anderen Gründen Fluchtmöglichkeiten und Feuerwehreinsatz erschwert und deshalb Personen und Sachen besonders gefährdet sind. Das trifft besonders auf Bauten und Anlagen zu
a)mit grosser Personenbelegung oder erhöhter Personengefährdung;
b)mit industrieller oder gewerblicher Nutzung;
c)zur Lagerung und zum Umschlag von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen;
d)mit mehr als acht Vollgeschossen sowie Hochhäuser;
e)mit Arbeitsräumen, die überwiegend unter dem Erdboden liegen;
f)mit mehr als 1200 m 2 grossen Brandabschnitten;
g)die insbesondere aus Gründen der Verhältnismässigkeit, des Naturund Heimatschutzes oder traditioneller Holzbauweise den ordentlichen Anforderungen nicht angepasst werden können.
B. Schutzabstände
Grundsatz
Der Schutzabstand zwischen einzelnen Bauten und Anlagen wird so bemessen, dass diese nicht durch direkte Brandübertragung gefährdet sind. Bauart und Nutzung werden berücksichtigt.
Wenn die baurechtlich erforderlichen Gebäudeabstände als Schutzabstand nicht genügen, werden an die Ausführung gegenüberliegender Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen gestellt.
Bei brennbaren Aussenwänden
Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Gebäudeabstands befreit, beträgt dieser mindestens 10 m, wenn eines der Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.
Bei feuer- oder explosionsgefährlichen Nutzungen
Bauten und Anlagen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden oder die dem Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen erhöhte Abstände, soweit die Sicherheit von Personen und Sachen es erfordert.
C. Baustoffe
Leichtbrennbare Baustoffe
Leichtbrennbare Baustoffe und solche, die im Brandfall die Sicht oder die Atmung durch Qualm, giftige oder panikfördernde Gase oder Dämpfe stark behindern, werden ungeschützt nicht verwendet.
Brennbare Baustoffe
Die Zulässigkeit brennbarer Baustoffe für den Ausbau eines Gebäudes richtet sich nach der Anzahl Geschosse, der Nutzung des Gebäudes oder Brandabschnittes und dem Brandverhalten der Baustoffe unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Verwendung.
D. Bauteile
1. Tragwerk
Begriff
Als Tragwerk gilt die Gesamtheit aller zur Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung eines Gebäudes notwendigen Bauteile und deren Verbindungen.
Standsicherheit
Tragwerke, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden, werden so bemessen und erstellt, dass ihre Standsicherheit unter Brandbeanspruchung ausreichend erhalten bleibt.
Das Tragwerk wird so ausgelegt, dass das Versagen eines einzelnen Bauteils auf gleicher Ebene oder in anderen Geschossen nicht zu dessen Einsturz führt, und dass keine unverhältnismässigen Schäden in angrenzenden Brandabschnitten entstehen.
Wärmedehnung
Wärmedehnung und deren Behinderung dürfen die konstruktive Sicherheit nicht beeinträchtigen.
Feuerwiderstand
Der Feuerwiderstand des Tragwerks richtet sich nach der Anzahl Geschosse und der Nutzung des Gebäudes.
Überdies werden die Brandgefahren berücksichtigt, gewichtet nach der Brandbelastung des Gebäudes oder Brandabschnitts.
Nachweis
Auf Verlangen ist der Feuerwiderstand des Tragwerks aufgrund einer von der Kantonalen Feuerpolizei anerkannten Berechnungsmethode nachzuweisen.
Einfamilienhäuser und eingeschossige Bauten
Bei Einfamilienhäusern, eingeschossigen Bauten und beim obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand des Tragwerks gestellt.
Zweigeschossige Bauten
Bei zweigeschossigen Bauten mit einer überbauten Fläche bis 600 m2
wird das Tragwerk in nichtbrennbarer oder ausreichend dimensionierter brennbarer Konstruktion erstellt.
Bei zweigeschossigen Bauten mit einer überbauten Fläche von mehr als 600 m2
wird das Tragwerk ausgeführt:
a)bei kleiner Brandbelastung nichtbrennbar oder mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten,
b)bei mittlerer Brandbelastung mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten,
c)bei hoher Brandbelastung mit einem Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten. Bei zweigeschossigen Bauten mit erhöhter Personengefährdung weist das Tragwerk einen Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten auf.
Drei- und mehrgeschossige Bauten
Bei drei- und mehrgeschossigen Bauten weist das Tragwerk einen Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten und bei hoher Brandbelastung einen solchen von mindestens 90 Minuten auf.
Hochhäuser, Bauten unbekannter Nutzung
Bei Hochhäusern sowie drei- und mehrgeschossigen Bauten unbekannter Nutzung weist das Tragwerk einen Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten auf.
Untergeschosse
Tragwerke in Untergeschossen weisen denselben Feuerwiderstand auf wie die über dem fertigen Terrain liegenden Geschosse, mindestens aber 60 Minuten.
2. Aussen- und Innenwände, Decken, Dächer
Tragende Bauteile, Decken
Tragende Aussen- und Innenwände und Decken haben mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk des Gebäudes oder Brandabschnitts.
Nichttragende Aussenwände
Nichttragende Aussenwände von drei- und mehrgeschossigen Gebäuden bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder weisen einen Feuerwiderstand von 30 Minuten auf.
Aussenwandverkleidungen
Die äusserste Schicht von Aussenwandverkleidungen ist nichtbrennbar. Ausgenommen sind Einfamilienhäuser sowie ein- und zweigeschossige Bauten ohne erhöhte Brandgefahr.
Nichttragende Innenwände
Innenwände besitzen den Feuerwiderstand, der ihrer Funktion als raumabschliessende Bauteile zukommt.
Dächer
Material und konstruktive Ausbildung der Dächer dürfen die Brandausbreitung nicht begünstigen.
Die oberste Schicht der Dächer ist nichtbrennbar. Bei Flachdächern ist brennbares Material zulässig, wenn geringe Gefahr durch Funkenflug oder Wärmestrahlung besteht.
3. Brandabschnitte
Begriffe
Ein Brandabschnitt ist der Teil des Gebäudes, der von brandabschnittsbildenden Bauteilen umschlossen ist, die während der vorgeschriebenen Zeit einem Brand standhalten und die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte verhindern.
Brandabschnittsbildende Bauteile sind horizontale und vertikale, raumabschliessende Bauteile, die das Gebäude in Brandabschnitte gliedern.
Erstellung von Brandabschnitten
Die Brandabschnittsbildung in Gebäuden richtet sich nach Lage und Grösse der Gebäude sowie deren Nutzung, Brandgefahr und Brandbelastung.
In Brandabschnitte werden insbesondere unterteilt:
a)aneinandergebaute und ausgedehnte Gebäude;
b)einzelne Geschosse;
c)Korridore und Treppenhäuser, die als Fluchtweg dienen;
d)Aufzugs-, Lüftungs- und Installationsschächte;
e)technische Räume;
f)Räume unterschiedlicher Nutzung oder Brandgefahr.
Brandmauern
a) Erstellung
Aneinandergebaute und ausgedehnte Gebäude werden auch dort, wo das Baurecht dies nicht verlangt, mit Brandmauern unterteilt, wenn sie nicht bereits mit brandabschnittsbildenden Wänden und Decken kleinräumig unterteilt sind.
b) Ausführung
Brandmauern sind vertikal durchgehend und standfest. Die Standfestigkeit bleibt auch bei einem einseitigen Einsturz der Gebäudekonstruktion erhalten.
c) Feuerwiderstand
Brandmauern werden mit einem Feuerwiderstand von 180 Minuten erstellt.
Für Brandmauern zwischen Einfamilienhäusern und zwischen Gebäuden kleiner und mittlerer Brandbelastung mit nicht mehr als zwei Geschossen genügt ein Feuerwiderstand von 90 Minuten.
Brandabschnittsbildende Wände und Decken
a) Erstellung
Wohnungen und Betriebe sind voneinander durch brandabschnittsbildende Wände und Decken getrennt. Das gleiche gilt für Räume unterschiedlicher Nutzung wie Verkaufs-, Arbeits- und Lagerräume.
b) Ausführung
Brandabschnittsbildende Wände weisen eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit gegen horizontale Belastung auf.
c) Feuerwiderstand
Brandabschnittsbildende Wände und Decken weisen den gleichen Feuerwiderstand auf wie das Tragwerk, mindestens aber 30 Minuten.
Für einzelne Räume oder Brandabschnitte mit erhöhter Brandgefahr oder hoher Brandbelastung wird der Feuerwiderstand höher als für das Tragwerk festgelegt.
Brandschutzabschlüsse
a) Türen, Tore usw.
Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen werden mit Türen, Toren usw. versehen.
Türen, Tore usw. haben einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten.
b) Abschottungen
In brandabschnittsbildenden Bauteilen werden Durchbrüche, Leitungsdurchführungen sowie Kanäle, in denen Leitungen installiert sind, dicht abgeschottet.
Abschottungen haben einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten.
E. Fluchtwege
1. Allgemeine Grundsätze
Begriff
Der Fluchtweg ist der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle im Gebäude ins Freie zu gelangen.
Der Fluchtweg ist auch Einsatzweg der Feuerwehr.
Anforderung
Fluchtwege sind rasch und sicher benützbar. Sie führen direkt oder über Korridore und Treppenanlagen ins Freie.
Anzahl, Anordnung und Bemessung der Fluchtwege entsprechen der Ausdehnung, Nutzung und Personenbelegung des Gebäudes.
Messweise
Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus der Fluchtweglänge im Raum, gemessen in der Luftlinie, und der Fluchtweglänge im Korridor, gemessen in der Gehweglinie.
Die Strecke innerhalb der Treppenanlage bis ins Freie wird nicht gemessen.
Als Breite gilt das Lichtmass. Das Geschoss mit der grössten Personenbelegung bestimmt die erforderliche Breite des Fluchtweges.
2. Anzahl, Länge, Breite
Eine Treppenanlage
Führen die Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage, darf die überbaute Fläche gemäss § 256 des Planungs- und Baugesetzes[2] höchstens 600 m2 und die Länge des Fluchtweges nicht mehr als 35 m betragen.
Mehrere Treppenanlagen
Führen die Fluchtwege zu mehreren Treppenanlagen, darf die überbaute Fläche gemäss § 256 des Planungs- und Baugesetzes[2] je Treppenanlage höchstens 900 m2 und der Fluchtweg zur nächsten Treppenanlage nicht mehr als 50 m betragen.
Die Treppenanlagen liegen möglichst weit auseinander und höchstens 15 m vom Gebäudeende entfernt.
Für Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen werden unabhängig von der überbauten Fläche gemäss § 256 des Planungs- und Baugesetzes[2] mindestens zwei Treppenanlagen erstellt.
Sicherheitstreppenhäuser
In Hochhäusern werden die erforderlichen Treppenanlagen als Sicherheitstreppenhäuser erstellt.
Je Sicherheitstreppenhaus darf die überbaute Fläche gemäss § 256 des Planungs- und Baugesetzes[2] höchstens 600 m2 betragen.
Fluchtweglänge im Raum
Besitzt der Raum nur einen Ausgang, darf kein Punkt des Raumes davon mehr als 20 m entfernt sein. Sind zwei oder mehr Ausgänge vorhanden, beträgt das zulässige Mass 35 m.
Soweit die Ausgänge nicht direkt ins Freie führen oder in eine Treppenanlage münden, ist als Verbindung ein Korridor notwendig.
Untergeschosse
Die Anforderungen an Zahl und Anordnung der Treppenanlagen und Ausgänge gelten auch für Untergeschosse.
In Gebäuden mit zwei oder mehr Untergeschossen werden unabhängig von der überbauten Fläche gemäss § 256 des Planungs- und Baugesetzes[2] mindestens zwei Treppenanlagen erstellt.
Treppen, Korridore, Türen
Treppen und Korridore sind mindestens 1,20 m breit. Bei Einfamilienhäusern und vergleichbaren Wohnungsarten genügen 90 cm.
Das Lichtmass der Türen beträgt mindestens 90 cm und das der Haustüren mindestens 1 m.
Raumausgänge
Je nach der möglichen Personenbelegung weisen die Räume mindestens folgende Ausgänge auf:
a)bis 50 Personen: ein Ausgang mit 90 cm Breite;
b)bis 100 Personen: zwei Ausgänge mit 90 cm Breite;
c)bis 200 Personen: drei Ausgänge mit 90 cm Breite oder zwei Ausgänge, von denen einer 90 cm und der andere 1,20 m breit ist. Bei grösserer Personenbelegung weisen die Ausgänge insgesamt mindestens folgende Breiten auf:
– im Erdgeschoss: 60 cm auf 100 Personen
– in den Obergeschossen: 60 cm auf 60 Personen
– in den Untergeschossen: 60 cm auf 50 Personen Die einzelnen Ausgänge sind mindestens 1,20 m breit. Angebrochene Personeneinheiten sind bei der Berechnung aufzurunden. Die Entfernung zwischen den Ausgängen aus einem Raum ist so gross, dass sich die Benützer im Brandfall möglichst wenig behindern. Verschiedene Fluchtrichtungen sind anzustreben.
3. Beschaffenheit
Treppenhäuser, Korridore, Aussentreppen
Als Fluchtweg dienende Treppenhäuser und Korridore werden als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber mit einem solchen von 60 Minuten erstellt.
In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen weisen die Korridore einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten auf.
Aussentreppen sind nur an mindestens nichtbrennbaren, öffnungslosen Fassaden zulässig.
Treppenhäuser werden ins Freie entlüftet.
Treppenanlagen sind nicht stockwerksweise versetzt und führen unmittelbar oder über einen als Fluchtweg ausgebildeten Korridor ins Freie.
Türen
Treppenanlagen werden von den einzelnen Geschossen, Korridore von den angrenzenden Räumen, durch Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten abgeschlossen.
Türen öffnen sich in Fluchtrichtung, ausgenommen Türen zu Räumen mit kleiner Personenbelegung und ohne besondere Brandgefahr.
Korridore, die Treppenanlagen miteinander verbinden, werden mit Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten unterteilt.
Treppen
Treppen und Podeste sind sicher begehbar, nichtbrennbar und in der Regel geradläufig.
Gewendelte Treppen können insbesondere für überbreite, repräsentative Aufgänge und für wohnungsinterne Verbindungen zugelassen werden.
Ausbau
Wand- und Deckenverkleidungen von Fluchtwegen sind aus nichtbrennbarem Material. Für Bodenbeläge ist je nach Nutzung des Gebäudes brennbares Material zulässig.
F. Brandbekämpfung
Zugänglichkeit für die Feuerwehr
Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind für den raschen Einsatz der Feuerwehr jederzeit ungehindert zugänglich.
Nötigenfalls werden Zufahrtsstrassen und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge festgelegt, markiert und freigehalten.
Löscheinrichtungen
Gebäude und Anlagen werden je nach Bauart, Grösse und Nutzung mit geeigneten Einrichtungen zur ersten Brandbekämpfung ausgerüstet.
G. Technischer Brandschutz
Anforderungen
Gebäude und Anlagen werden je nach Bauart, Grösse und Nutzung mit ausreichend dimensionierten Einrichtungen für den technischen Brandschutz wie Löschgeräte, Löschinstallationen, Brand- und Gasmeldeanlagen, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzüge, Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen, Feuerwehraufzüge und Explosionsschutzvorkehrungen ausgerüstet.
Diese werden derart angelegt und unterhalten, dass sie möglichst wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
Der Anlagebetreiber haftet dafür, dass Inspektionen und Unterhaltsarbeiten ordnungsgemäss und fachgerecht ausgeführt werden. Sind Wartungsbücher zu führen, hat die Feuerpolizei jederzeit in sie Einsicht.
H. Haustechnische Anlagen
Anforderungen
Haustechnische Anlagen wie wärme- und lufttechnische Anlagen, Aufzugsanlagen und elektrische Installationen werden so erstellt und unterhalten, dass sie bestimmungsgemäss und gefahrlos funktionieren.
Einrichtungen und Installationen entsprechen den anerkannten Regeln der Technik und genügen in allen Teilen den thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäss.
I. Normalfall und Abweichungen
Normalfall
Die vorgesehenen Anforderungen gehen von der Brandgefahr aus, die im Normalfall zu erwarten ist.
Abweichungen
An die Stelle vorgeschriebener Anforderungen können andere treten, wenn sie für das Einzelobjekt gleichwertig sind.
Verschärfung, Milderung
Weicht die Brandgefahr oder die Personengefährdung im Einzelfall vom Normalfall derart ab, dass die vorgeschriebenen Anforderungen ungenügend oder übermässig erscheinen, werden die Anforderungen angemessen erhöht oder vermindert.
Bewertungsmethode
Sind die Anforderungen bezüglich Personenschutz erfüllt, können Brandgefahr, Brandrisiko und Brandsicherheit mit dem Verfahren der Brandrisikobewertung oder mit anderen von der Kantonalen Feuerpolizei anerkannten Berechnungsmethoden beurteilt werden.
Bestehende Bauten
Bestehende Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind an die Brandschutz-Vorschriften anzupassen, wenn:
a)die Voraussetzungen der §§ 357 und 358 des Planungs- und Baugesetzes erfüllt sind, oder
b)wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden, oder
c)die Gefahr, vor allem für Personen, besonders gross ist. Die Anpassung vermindert die Gefahr auf das vertretbare Mass. In diesem Rahmen wird schützenswerte Bausubstanz geschont.
K. Verfahren
Zuständigkeiten
Für die Zuständigkeiten und das Verfahren gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes[2] und des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen[3].
Die Kantonale Feuerpolizei setzt gemäss § 7 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen[3] die Anforderungen für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko im Sinne von § 5 fest. Solche Baugesuche werden ihr vor Erteilung der Baubewilligung unter Angabe der in Aussicht genommenen feuerpolizeilichen Bedingungen und Auflagen überwiesen.
Bewilligungen für Abweichungen im Sinne von § 55, von Milderungen und Verschärfungen im Sinne von § 56 und von Abweichungen von Richtlinien und Normalien im Sinne von § 60 sind vor ihrer Erteilung mit Einschluss der in Aussicht genommenen Auflagen und Bedingungen der Kantonalen Feuerpolizei zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, diese habe die örtliche Baubehörde ganz oder zum Teil von dieser Pflicht befreit.
L. Schlussbestimmungen
Erlass von Ausführungsbestimmungen
Die Kantonale Feuerpolizei erlässt im Rahmen dieser Verordnung Richtlinien und Normalien; sie berücksichtigt nach Möglichkeit Festlegungen anerkannter Fachverbände.
Übergang
Solange die Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bestehenden Richtlinien und Normalien sinngemäss weiter.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 27. Juni 1979 aufgehoben.
[1] OS 52, 527.
[2] 700. 1.
[3] 861. 1.