Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
(vom 17. Dezember 1927)[1]
Die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925[4], gültig für Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die den Bundesgesetzen vom 13. Juni 1911 (Kranken- und Unfallversicherung, KUVG)[3] und 18. Juni 1914 (Arbeit in den Fabriken)[5] unterliegen, werden auch auf alle übrigen Betriebe ausgedehnt, die nach Grösse und Art von der eingangs genannten Verordnung erfasst werden.
Zur Aufstellung von Dampfkesseln oder Dampfgefässen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, bedarf es einer Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion. Sie ist auch erforderlich bei grösseren Abänderungen und bei Änderung des Standortes ortsfester Kessel und Gefässe.
Die Gesuche sind an die in § 6 bezeichnete Prüfungsstelle zu senden.
Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von männlichen Personen unter 18 Jahren und weiblichen ohne Unterschied des Alters ist nicht statthaft.
Räume, in denen Dampfkessel oder Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen feuersicher sein.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf Gesuch hin im Rahmen der Bundesgesetzgebung und ihrer Zuständigkeit gemäss § 2 von Fall zu Fall nach Anhörung oder auf Antrag der in § 6 bezeichneten Prüfungsstelle Abweichungen von den Vorschriften gestatten oder vorschreiben.
Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung namens des Regierungsrates vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich bezeichnet. Ein Übereinkommen ordnet das Nötige.
Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
Erachtet es die Prüfungsstelle zur Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an die zuständige Amtsstelle.
Die Wahrnehmung von Übelständen, durch die Unfälle und Sachschäden entstehen können, ist durch die Prüfstelle dem kantonalen Fabrikinspektorat mitzuteilen.
Nach einer Explosion ist der Betriebsinhaber verpflichtet, dem Statthalteramt und der Prüfungsstelle ohne Verzug Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Rettung von Personen und Verhütung weiteren Schadens.
Sofern durch die Explosion Personen verletzt oder getötet wurden, leitet das Statthalteramt die Anzeige unverzüglich an die zuständige Bezirksanwaltschaft weiter.
Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis ihrer Untersuchung der zuständigen kantonalen Amtsstelle mit.
Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen gehen zu Lasten des Betriebsinhabers.
Gegen Verfügungen der Prüfungsstelle steht den Inhabern von Dampfkesseln und Dampfgefässen innerhalb 30 Tagen[6] der Rekurs an die zuständige Direktion des Regierungsrates beziehungsweise an den Regierungsrat offen.
Die Statthalterämter haben mit Hilfe der Kantons- und Gemeindepolizei am Vollzug der Vorschriften des Bundes und dieser Verordnung mitzuwirken.
Übertretungen der Vorschriften des Bundes oder dieser Verordnung werden, sofern nicht Bundesrecht oder die Bestimmungen des Strafgesetzbuches[2] zur Anwendung kommen, mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 und gegebenenfalls durch Betriebseinstellung bis nach Erfüllung der Vorschriften bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1928 in Kraft; dadurch wird die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1898 zur bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen aufgehoben.
[1] OS 33, 537 und GS VI, 603. Vom Regierungsrat erlassen.
[2] SR 311. 0.
[3] SR 832. 01.
[4] SR 832. 312. 11.
[5] Heute Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822. 11).
[6] Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
[7] Fassung gemäss RRB vom 10. November 1999 (OS 55, 522). In Kraft seit 1. Januar 2000.