Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

(vom 8. Dezember 2004)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[3]

A. Allgemeines

Brandschutzvorschriften

§ 1.

Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes gelten

a)die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien gemäss Anhang, die das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse gestützt auf Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 für verbindlich erklärt hat,

b)die Bestimmungen dieser Verordnung.

Brandschutzbehörde

§ 2.

Als Brandschutzbehörde und als zuständige Behörde im Sinne der Brandschutznorm und der Brandschutzrichtlinien gemäss Anhang gelten:

a)die Gemeindefeuerpolizei im Allgemeinen,

b)die Kantonale Feuerpolizei,

1.sofern es sich um Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3 handelt,

2.hinsichtlich Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 16, Art. 31, Art. 42 Abs. 6 und Art. 74 der Brandschutznorm,

3.hinsichtlich Ziffern 3.3. Abs. 4, 4.1.5 Abs. 3, 4.2.8 Abs. 4 und 4.3 Abs. 3 der Brandschutzrichtlinie «Baustoffe- und Bauteile – Klassierung», Ziffern 6.2 und 6.3 der Brandschutzrichtlinie «Tragwerke» sowie Ziffer 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Brandschutzrichtlinie «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen».

Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko

§ 3.

Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko im Sinne von § 7 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen[3] gelten solche, bei denen Personen und Sachen auf Grund erschwerter Fluchtmöglichkeiten oder erschwertem Einsatz der Feuerwehr besonders gefährdet sind.

Eine besondere Gefährdung gemäss Abs. 1 liegt insbesondere vor bei Bauten und Anlagen:

a)mit Räumen mit grosser Personenbelegung sowie bei Beherbergungsbetrieben,

b)die industriell oder gewerblich genutzt werden,

c)zur Lagerung von und zum Umgang mit gefährlichen Stoffen,

d)wie Hochhäuser, Atriumbauten, Bauten mit Doppelfassaden, Hochregallagern, Verkehrsanlagen, Messehallen,

e)die aus brennbaren Baustoffen erstellt sind und mehr als drei Geschosse aufweisen,

f)mit einem mittlerem Brandrisiko sowie zusammenhängenden Brandabschnittsflächen von mehr als:

1.1200 m 2 bei mehrgeschossigen brennbaren Bauten und Anlagen,

2.2400 m 2 bei den übrigen Bauten und Anlagen,

g)bei denen aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Natur- und Heimatschutzes das Schutzziel nicht mit vorgeschriebenen Standardmassnahmen erreicht wird.

Baubewilligungsverfahren

§ 4.

Soll für eine Baute oder Anlage mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3 eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeindefeuerpolizei das Baugesuch und legt dar, welche feuerpolizeilichen Bedingungen und Auflagen sie für angezeigt hält. Sie übermittelt das Baugesuch zusammen mit den von ihr vorgesehenen Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei.

Die Kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen und Auflagen fest.

Erleichterungen und Verschärfungen

§ 5.

Ist eine Erleichterung oder eine Verschärfung der Brandschutzvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 3 der Brandschutznorm angezeigt, so legt die Gemeindefeuerpolizei die in Aussicht genommenen Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei zur Genehmigung vor.

Die Kantonale Feuerpolizei kann eine Gemeindefeuerpolizei von der Pflicht zur Vorlage für alle oder für einzelne Bereiche befreien.

B. Baulicher Brandschutz

Fluchtwege

§ 6.

Unter Bruttogeschossfläche gemäss Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 und Art. 52 Abs. 2 der Brandschutznorm sowie Ziffern 3.4.1 und 5.1.1 der Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege» wird die anrechenbare Fläche gemäss § 256 des Planungs- und Baugesetzes[2] verstanden (überbaute Fläche).

C. Technischer Brandschutz

Abnahme und Kontrolle

§ 7.

Die Abnahme und Kontrolle von Sprinkler-, Brandmelde- und Blitzschutzanlagen erfolgt durch die Kantonale Feuerpolizei. Diese regelt Abgrenzung und Einzelheiten.

Ausserordentliche Kontrollen

§ 8.

Die Kantonale Feuerpolizei kann ausserordentliche Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes durchführen.

Behebung von Mängeln

§ 9.

Werden bei Abnahmen oder Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes Mängel festgestellt, wird deren Behebung schriftlich angeordnet.

Kosten

§ 10.

Es werden keine Kosten erhoben für:

a)die Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen und die periodischen Kontrollen von Anlagen gemäss § 7,

b)die von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführten ausserordentlichen Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes,

c)erstmalige Nachkontrollen in den Fällen von lit. a und b,

d)die Abklärung von Blitzschlägen. Andere Massnahmen gehen zu Lasten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers.

D. Betrieblicher Brandschutz

Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr

§ 11.

In Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr werden Dekorationen durch die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert. Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Anlasses melden die Dekorationen rechtzeitig zur Abnahme.

Für die Anordnung von Bestuhlungen ist anhand verbindlicher Pläne die schriftliche Genehmigung der Gemeindefeuerpolizei einzuholen.

Sicherheitsbeauftragte

§ 12.

Die Sicherheitsbeauftragten gemäss Art. 70 der Brandschutznorm sind dem Gemeinderat der Gemeinde zu melden, in deren Gebiet die Baute, die Anlage oder der Betrieb liegt.

Die Betriebsleitung erstellt nach den Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei ein Pflichtenheft, in dem die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten festgelegt sind.

E. Wärmetechnische Anlagen

Bewilligungen

§ 13.

Die Erstellung, der Umbau und der Betrieb von wärmetechnischen Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei.

Für grössere Anlagen ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig. Diese regelt die Abgrenzung und die Einzelheiten.

Reinigung

§ 14.

Wer Feuerungsanlagen reinigt, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes besitzt und handlungsfähig ist. Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Bestimmungen über die Reinigung der Feuerungsanlagen.

Gasapparate und Gasinstallationen

§ 15.

Arbeiten an Gasapparaten und Gasinstallationen dürfen nur durch ausgebildete Fachpersonen vorgenommen werden. Die Kantonale Feuerpolizei kann die Ausführung von Gasinstallationen von einer Bewilligung abhängig machen.

Die Werke, welche Gas liefern, kontrollieren Gasapparate und Gasinstallationen periodisch auf deren Betriebssicherheit. Sie können die Kontrolle durch ausgewiesene Fachpersonen ausführen lassen. Diese stehen unter der Aufsicht der Werke und handeln in deren Verantwortung.

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen für die Kontrolle.

F. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren

Schutzmassnahmen

§ 16.

Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. Die Schutzmassnahmen richten sich insbesondere nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe.

Bewilligungspflicht

§ 17.

Für gefährliche Stoffe bestehen folgende Bewilligungspflichten:

a)Brennbare Flüssigkeiten: Wer mehr als 450 Liter brennbare Flüssigkeiten lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

b)Brennbare Gase: Wer brennbare Gase bis 300 Kilogramm lagert, bedarf einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei. Bei grösseren Mengen ist eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei erforderlich.

c)Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände: Wer Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken herstellt oder lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

d)Feuerwerk:

1.Lagerung bis 100 Kilogramm brutto sowie Verkauf: Bewilligung durch die Gemeindefeuerpolizei,

2.Lagerung grosser Mengen sowie Herstellung: Bewilligung durch die Kantonale Feuerpolizei.

e)Munition: Wer Jagd-, Sport- oder Industriemunition herstellt oder mehr als 300 Kilogramm brutto lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei. Das Aufbewahren von Kleinmengen an gefährlichen Stoffen gemäss lit. a, b, d und e ist bewilligungsfrei.

Feuerverbot

§ 18.

Bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, kann allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden.

Zuständig sind die politischen Gemeinden für ihr Gebiet, soweit die Kantonale Feuerpolizei keine Anordnung für das gesamte Kantonsgebiet erlässt.

G. Feuerpolizeiliche Kontrollen

Neu- und Umbauten

§ 19.

Die Gemeindefeuerpolizei überwacht bei Neu- und Umbauten die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung und der Brandschutzvorschriften. Sie nimmt soweit nötig während der Bauausführung und in jedem Fall nach Fertigstellung des Bauvorhabens Kontrollen vor. Kontrollen gemäss §§ 7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.

Bestehende Bauten

§ 20.

Die Gemeindefeuerpolizei führt in bestehenden Bauten periodisch oder von Fall zu Fall Kontrollen durch. Kontrollen gemäss §§ 7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.

Für Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung, für Beherbergungsbetriebe, für Hochhäuser sowie für Betriebe, die in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallen, ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig.

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt die nötigen Weisungen über die Kontrollen, unter Berücksichtigung der Brandgefährdung der verschiedenen Gebäudearten und -nutzungen. Sie kann Gebäudekategorien mit geringem Brandrisiko der Eigenkontrolle der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers unterstellen.

Sofortmassnahmen

§ 21.

Ist die Feuer- und Explosionsgefahr besonders gross, werden die erforderlichen Sofortmassnahmen angeordnet.

Gebäudeverzeichnis

§ 22.

Die Brandschutzbehörde führt ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstellten Bauten und Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen Angaben, insbesondere über Einrichtungen des technischen Brandschutzes, spezielle Gefahrenquellen, die Kontrollen und die festgestellten Mängel.

H. Schlussbestimmungen

Aktualisierung des Anhangs

§ 23.

Die Kantonale Feuerpolizei veranlasst die Aktualisierung des Anhangs zu dieser Verordnung, wenn das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse[4] die dort genannten Erlasse ändert oder weitere Erlasse beschliesst.

Aufhebung von Erlassen

§ 24.

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

a)Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993,

b)Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 18. August 1993,

c)Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974.

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang

(zu § 1)

Interkantonale Erlasse im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes

(zu beziehen bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Postfach, 3001 Bern)

BezeichnungNummerFassung vom
Brandschutznorm1-0326. März 2003
Brandschutzrichtlinien:
a) Brandverhütung, Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen11-0326. März 2003
b) Baustoffe und Bauteile – Klassierung12-0326. März 2003
c) Verwendung brennbarer Baustoffe13-0326. März 2003
d) Tragwerke14-0326. März 2003
e) Schutzabstände, Brandabschnitte15-0326. März 2003
f) Flucht- und Rettungswege16-0326. März 2003
g) Kennzeichnung von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsversorgung17-0326. März 2003
h) Löscheinrichtungen18-0326. März 2003
i) Sprinkleranlagen19-0326. März 2003
j) Brandmeldeanlagen20-0326. März 2003
k) Gasmeldeanlagen21-0326. März 2003
l) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen22-0326. März 2003
m) Blitzschutzanlagen23-0326. März 2003
n) Aufzugsanlagen24-0326. März 2003
o) Wärmetechnische Anlagen25-0326. März 2003
p) Lufttechnische Anlagen26-0326. März 2003
q) Gefährliche Stoffe27-0326. März 2003
r) Brennbare Flüssigkeiten28-0326. März 2003

[1] OS 59, 440.

[2] 700. 1.

[3] 861. 1.

[4] SR 946. 513.

861.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08701.01.2015Version öffnen
04701.01.200501.01.2015Version öffnen
03601.01.2005Version öffnen
02731.03.2002Version öffnen
00331.12.1999Version öffnen