Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

(vom 8. Dezember 2004)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September 1978[3][6] beschliesst:

A. Allgemeines

Brandschutzvorschriften

§ 1.[6]

Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes finden die Brandschutznorm 1-15*

und die Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15*

gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998[4]

Anwendung.

Brandschutzbehörde

§ 2.[6]

1

Brandschutzbehörde und zuständige Behörde im Sinne der Brandschutznorm 1-15 und der Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15 ist unter Vorbehalt von Abs. 2 die Gemeindefeuerpolizei.

2

Die Kantonale Feuerpolizei ist zuständig für:

a.Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3,

b.Brandschutznorm 11-15: Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16, 33, 36 Abs. 2, 43 Abs. 2, 46 und 60 Abs. 1 (mit Ausnahme der Standardkonzepte gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen»),

c.Brandschutzrichtlinie 10-15: Begriffe «Abweichungen», «Anerkennung VKF» und «Brandschutzbehörde»,

d.Brandschutzrichtlinie 11-15: Ziff. 2.3 Abs. 4 (mit Ausnahme der Festlegung von Qualitätssicherungsstufe 1), 2.3 Abs. 5, 3.3.1 und 3.4.1 bezüglich der Abweichungen sowie 5.4.1 Abs. 1 und 2,

e.Brandschutzrichtlinie 12-15: Ziff. 7.3 Abs. 1,

f.Brandschutzrichtlinie 13-15: Ziff. 2.5 Abs. 4, 3.2.5 Abs. 3, 3.3 Abs. 3 und 4.4, * Bezugsquelle: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Bern; www.praever.ch

g.Brandschutzrichtlinie 14-15: Ziff. 3.2.7 Abs. 7,

h.Brandschutzrichtlinie 15-15: Ziff. 4.3,

i.Brandschutzrichtlinie 16-15: Ziff. 2.1 Abs. 3 und 2.4.4 Abs. 3,

j.Brandschutzrichtlinie 18-15: Ziff. 3.2 und 5.1,

k.Brandschutzrichtlinie 19-15: Ziff. 2.3, 3.2.1 Abs. 4, 3.2.3 Abs. 1, 3.5 Abs. 5, 3.7 Abs. 3, 3.8 Abs. 2, 4.3, 4.4 Abs. 3 und 5, 4.5 Abs. 1, 5.1 und 5.4 Abs. 3,

l.Brandschutzrichtlinie 20-15: Ziff. 2.3, 3.9. Abs. 2, 3.10 Abs. 3 und 5, 3.11 Abs. 1, 4.1 und 4.5 Abs. 3,

m.Brandschutzrichtlinie 21-15: Ziff. 4.3 Abs. 2, 4.7 Abs. 2 und 6.1,

n.Brandschutzrichtlinie 22-15: Ziff. 2 Abs. 2,

o.Brandschutzrichtlinie 23-15: Ziff. 4.12.1,

p.Brandschutzrichtlinie 26-15: Ziff. 8.3 Abs. 4 und 11.3.3 Abs. 5,

q.Brandschutzrichtlinie 27-15.

Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko

§ 3.[6]

Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko im Sinne von § 7 FFG gelten insbesondere solche,

a.bei denen Personen und Sachen aufgrund erschwerter Fluchtmöglichkeiten oder erschwerten Einsatzes der Feuerwehr besonders gefährdet sind,

b.die aufgrund ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1 der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz» der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher zugeordnet sind,

c.bei denen aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Natur- und Heimatschutzes das Schutzziel nicht mit vorgeschriebenen Standardmassnahmen erreicht wird.

Baubewilligungsverfahren

§ 4.

1

Soll für eine Baute oder Anlage mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3 eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeindefeuerpolizei das Baugesuch und legt dar, welche feuerpolizeilichen Bedingungen und Auflagen sie für angezeigt hält. Sie übermittelt das Baugesuch zusammen mit den von ihr vorgesehenen Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei.

2

Die Kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen und Auflagen fest.

Erleichterungen und Verschärfungen

§ 5.

1

Ist eine Erleichterung oder eine Verschärfung der Brandschutzvorschriften gemäss Art. 11 Abs. 2 der Brandschutznorm 1-15 angezeigt, legt die Gemeindefeuerpolizei die in Aussicht genommenen Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei zur Genehmigung vor.[6]

2

Die Kantonale Feuerpolizei kann eine Gemeindefeuerpolizei von der Pflicht zur Vorlage für alle oder für einzelne Bereiche befreien.

B. Baulicher Brandschutz

Reaktive Brandschutzsysteme

§ 6.[6]

Die Verwendung reaktiver Brandschutzsysteme zur Erreichung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Tragwerken ist im Grundbuch anzumerken und bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

C. Technischer Brandschutz

Projektbegutachtung, Abnahme und Kontrolle

§ 7.[6]

Die Projektbegutachtung, Abnahme und Kontrolle von Sprinkler-, Brandmelde- und Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzügen sowie die Abnahme und Kontrolle von Blitzschutzsystemen erfolgen durch die Kantonale Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Ausserordentliche Kontrollen

§ 8.

Die Kantonale Feuerpolizei kann ausserordentliche Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes durchführen.

Behebung von Mängeln

§ 9.

Werden bei Abnahmen oder Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes Mängel festgestellt, wird deren Behebung schriftlich angeordnet.

Kosten

§ 10.

1

Es werden keine Kosten erhoben für:

a.die Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen und die periodischen Kontrollen von Anlagen gemäss § 7,

b.die von der Kantonalen Feuerpolizei durchgeführten ausserordentlichen Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes,

c.erstmalige Nachkontrollen in den Fällen von lit. a und b,

d.die Abklärung von Blitzschlägen.

2

Andere Massnahmen gehen zulasten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers.

D. Betrieblicher Brandschutz

Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr

§ 11.

1

In Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr werden Dekorationen durch die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert. Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Anlasses melden die Dekorationen rechtzeitig zur Abnahme.

2

Dekorationen mit einer grossen oder sehr grossen Brandbelastung gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» sind der Gemeindefeuerpolizei rechtzeitig zur Bewilligung einzureichen.[5]

3

Für die Anordnung von Bestuhlungen ist anhand verbindlicher Pläne die schriftliche Genehmigung der Gemeindefeuerpolizei einzuholen.

Sicherheitsbeauftragte Brandschutz

§ 12.[6]

Die Leitung von Betrieben gemäss Art. 56 Abs. 1 der Brandschutznorm 1-15 erstellt nach den Weisungen der Kantonalen Feuerpolizei ein Pflichtenheft, in dem die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten Brandschutz festgelegt sind.

Alarmierungs- und Einsatzkonzepte

§ 12 a.[5]

Alarmierungs- und Einsatzkonzepte gemäss Art. 45 der Brandschutznorm 1-15 sind für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3 notwendig.

E. Wärmetechnische Anlagen

Bewilligungen

§ 13.[6]

Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen Anlagen bedürfen in Abhängigkeit der Leistung und des Brennstoffes eines Installationsattests oder einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei oder der Kantonalen Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

Reinigung

§ 14.

1

Wer Feuerungsanlagen reinigt, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes besitzt und handlungsfähig ist. Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.

2

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt eine Weisung über die Reinigung der Feuerungsanlagen.[6]

Gasapparate und Gasinstallationen

§ 15.

1

Arbeiten an Gasapparaten und Gasinstallationen dürfen nur durch ausgebildete Fachpersonen vorgenommen werden. Die Kantonale Feuerpolizei kann die Ausführung von Gasinstallationen von einer Bewilligung abhängig machen.

2

Die Werke, welche Gas liefern, kontrollieren Gasapparate und Gasinstallationen periodisch auf deren Betriebssicherheit. Sie können die Kontrolle durch ausgewiesene Fachpersonen ausführen lassen. Diese stehen unter der Aufsicht der Werke und handeln in deren Verantwortung.

3

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen für die Kontrolle.

F. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren

Schutzmassnahmen

§ 16.

Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. Die Schutzmassnahmen richten sich insbesondere nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe.

Bewilligungspflicht

§ 17.[6]

1

Für gefährliche Stoffe bestehen folgende Bewilligungspflichten:

a.Brennbare Flüssigkeiten: Wer mehr als 450 Liter entzündbarer Flüssigkeiten lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

b.Brennbare Gase: Wer brennbare Gase bis 300 Kilogramm lagert, bedarf einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei. Bei grösseren Mengen ist eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei erforderlich.

c.Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken: Wer Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände herstellt oder lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

d.Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken:

1.Lagerung bis 300 Kilogramm brutto sowie Verkauf: Bewilligung durch die Gemeindefeuerpolizei,

2.Lagerung grosser Mengen sowie Herstellung: Bewilligung durch die Kantonale Feuerpolizei.

e.Munition: Wer Jagd-, Sport- oder Industriemunition herstellt oder mehr als 300 Kilogramm brutto lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

2

Das Aufbewahren von Kleinmengen an gefährlichen Stoffen gemäss lit. a, b, d und e ist bewilligungsfrei.

3

Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

Feuerverbot

§ 18.

1

Bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, kann allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden.

2

Zuständig sind die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur für den Wald und die Flächen in Waldesnähe und die politischen Gemeinden für das restliche Gebiet.[6]

G. Feuerpolizeiliche Kontrollen

Neu- und Umbauten

§ 19.

1

Die Gemeindefeuerpolizei überwacht bei Neu- und Umbauten die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung und der Brandschutzvorschriften. Sie nimmt soweit nötig während der Bauausführung und in jedem Fall nach Fertigstellung des Bauvorhabens Kontrollen vor. Kontrollen gemäss §§ 7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.[2] Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Weisung.[5]

Bestehende Bauten

§ 20.

1

Die Gemeindefeuerpolizei führt in bestehenden Bauten periodisch oder von Fall zu Fall Kontrollen durch. Kontrollen gemäss §§ 7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.

2

Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss § 3 ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig.[6]

3

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt die nötigen Weisungen über die Kontrollen, unter Berücksichtigung der Brandgefährdung der verschiedenen Gebäudearten und -nutzungen. Sie kann Gebäudekategorien mit geringem Brandrisiko der Eigenkontrolle der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers unterstellen.

Sofortmassnahmen

§ 21.

Ist die Feuer- und Explosionsgefahr besonders gross, werden die erforderlichen Sofortmassnahmen angeordnet.

Gebäudeverzeichnis

§ 22.

Die Brandschutzbehörde führt ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstellten Bauten und Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen Angaben, insbesondere über Einrichtungen des technischen Brandschutzes, spezielle Gefahrenquellen, die Kontrollen und die festgestellten Mängel.

H. Schlussbestimmungen

Aktualisierung des Anhangs

§ 23.

Die Kantonale Feuerpolizei veranlasst die Aktualisierung des Anhangs zu dieser Verordnung, wenn das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse[4] die dort genannten Erlasse ändert oder weitere Erlasse beschliesst.

Aufhebung von Erlassen

§ 24.

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

a.Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993,

b.Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 18. August 1993,

c.Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974.

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[7]


[1] OS 59, 440.

[2] LS 700. 1.

[3] LS 861. 1.

[4] LS 946.

[5] Eingefügt durch RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-21). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[6] Fassung gemäss RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-21). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-21). In Kraft seit 1. Januar 2015.

861.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08701.01.2015Version öffnen
04701.01.200501.01.2015Version öffnen
03601.01.2005Version öffnen
02731.03.2002Version öffnen
00331.12.1999Version öffnen