Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen
(vom 24. September 1978)[1]
I. Feuerpolizei
Aufgaben der Feuerpolizei
Die Feuerpolizei verhütet durch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher.
Sie vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Behörden, die mit dem Vollzug nicht oder nicht ausschliesslich feuerpolizeilicher Vorschriften betraut sind, verständigen sich mit den zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brandschutzes betroffen sind.
Gemeindefeuerpolizei
a. Zuständigkeit
Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei zuständig ist.
Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
b. Obliegenheiten
Die Gemeindefeuerpolizei prüft die Baugesuche in Bezug auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen Brandschutzmassnahmen. Diese bilden Bestandteil der Baubewilligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anordnungen.
Sie erteilt die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden feuerpolizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder von Fall zu Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durch und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel, nötigenfalls durch Benützungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.
Statthalter
Der Statthalter beaufsichtigt die Gemeindefeuerpolizei. Diese erstattet dem Statthalter jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Der Statthalter leitet die Berichte mit seinen Bemerkungen und Anträgen an die Kantonale Feuerpolizei weiter und sorgt für die Behebung allfälliger feuerpolizeilicher Mängel.
Kantonale Feuerpolizei Organisation
Die Kantonale Feuerpolizei wird durch die Gebäudeversicherungsanstalt ausgeübt.
Aufgaben
a. Überwachung der Gemeindefeuerpolizei
Die Kantonale Feuerpolizei überwacht den Vollzug der Feuerpolizeivorschriften.
Sie kann den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch eigene Beamte oder von ihr ernannte Fachleute Kontrollen in den Gemeinden durchführen. Die Kontrollen sind der Gemeinde vorher anzuzeigen.
Wenn in einer Gemeinde der Brandschutz nicht gewährleistet ist, trifft sie die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls durch Benützungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.
b. Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen
Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung[5] die Gebäudekategorien, bei denen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprüfung durch die Gemeindefeuerpolizei die Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren festzusetzen hat und bei welchen die Kantonale Feuerpolizei Kontrollen durchführt.[14]
Diese Brandschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Baubewilligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert deren Einhaltung, sofern die Kantonale Feuerpolizei sich die Kontrolle nicht vorbehält.
c. Erteilung anderer Bewilligungen
Die Kantonale Feuerpolizei erteilt die ihr durch die kantonalen Feuerpolizeivorschriften vorbehaltenen weitern Bewilligungen.
d. Zulassung neuer Baumaterialien und Einrichtungen
Die Kantonale Feuerpolizei kann die Zulassung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes von einer Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig machen.
e. Beratung
Die Kantonale Feuerpolizei berät Gemeinden und Private in Angelegenheiten des Brandschutzes, wirkt bei der Ausbildung der Gemeindefeuerpolizei mit und fördert die Brandschutzaufklärung der Bevölkerung.
Übertragung von Aufgaben an Dritte
Die Kantonale Feuerpolizei kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben andern staatlichen Stellen, Gemeinden sowie privaten Fachpersonen übertragen.
Pflichten Privater
Jedermann ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um Brand- und Explosionsschäden zu verhindern.
Die Vorkehren richten sich nach der Brand- und Explosionsgefahr.
Subventionen
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann den Eigentümern von versicherten Gebäuden Subventionen an die Kosten von freiwillig erstellten Brandmelde- und Löschanlagen gewähren.
Sie kann für weitere Brandschutzmassnahmen Subventionen gewähren.
Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten.
Vollzugsvorschriften
Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitzschutz, soweit sie sich nicht aus andern Gesetzen und deren Ausführungsbestimmungen ergeben.
Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu den Feuerpolizeivorschriften erlassen und dabei Richtlinien anerkannter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären. Sie sorgt für geeignete Publikation.
Rechtsschutz
Gegen feuerpolizeiliche Anordnungen der Gemeinden und der Kantonalen Feuerpolizei kann an die Baurekurskommission rekurriert werden. § 57 Abs. 3 des Gemeindegesetzes[2] findet keine Anwendung. Die Kantonale Feuerpolizei wird im Rekursverfahren angehört.
II. Feuerwehrwesen
Aufgaben der Feuerwehr
Die Feuerwehr ist zur Rettung und Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen und Elementarereignissen verpflichtet. Durch die kantonale Feuerwehrverordnung können ihr weitere Aufgaben übertragen werden.
Gemeinden Zuständigkeit
Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemeinden besorgt.
Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
Obliegenheiten
a. Feuerwehr
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr zu unterhalten. Sie stellen der Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäulichkeiten zur Verfügung, errichten und unterhalten die notwendigen Alarm- und Löschwasseranlagen und sorgen für genügende Ausbildung der Feuerwehr.
b. Feuerwehrpikett
Grössere Gemeinden oder Gemeinden mit besondern Risiken organisieren ein Feuerwehrpikett.
c. Stützpunkt
Für die regionale Hilfeleistung bei grösseren Brand- und Elementarereignissen, Unfällen und Katastrophen können Gemeinden mit grösseren Feuerwehrpiketts oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkt bestimmt werden.
Die Gebäudeversicherungsanstalt legt Organisation und Einsatzgebiet des Stützpunktes fest.
d. Berufsfeuerwehr
Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt eine Berufsfeuerwehr.
Betriebe
In grösseren öffentlichen oder privaten Betrieben mit hoher Brandgefährlichkeit, hoher Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Ortsfeuerwehr sind Betriebsfeuerwehren zu organisieren.
Statthalter
Der Statthalter beaufsichtigt das Feuerwehrwesen der Gemeinden. Er inspiziert unter Beizug von Feuerwehrexperten in jeder Gemeinde mindestens alle drei Jahre eine Alarm- oder Hauptübung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.
Die Gemeinde erstattet dem Statthalter jährlich Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr. Der Statthalter leitet die Berichte mit seinen Bemerkungen und Anträgen an die Gebäudeversicherungsanstalt weiter und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel. Ferner erstattet er Bericht über seine Inspektionen und jeden grösseren Schadenfall sowie über die von ihm zur Behebung der Mängel getroffenen Massnahmen.
Kantonale Feuerwehr Organisation
Die Kantonale Feuerwehr wird durch die Gebäudeversicherungsanstalt ausgeübt.
Kantonale Aufsicht
Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen.
Die Kantonale Feuerwehr überwacht insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren.
Die Kantonale Feuerwehr kann den Gemeinden Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch ihre Mitarbeiter oder von ihr ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden durchführen.
Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn in einer Gemeinde die Brandbekämpfung nicht gewährleistet ist.
Feuerwehrdienst
a. Grundsatz
Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.
Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sich nicht genügend Freiwillige gewinnen lassen. Die Einzelheiten werden in den Feuerwehrverordnungen der Gemeinden geregelt.
b. Bestand und Entschädigung
Das zuständige Gemeindeorgan setzt die Zahl der Feuerwehrleute im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt fest.
Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen entschädigt.
Kostenersatz
Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben. Die Rettung von Menschen und Tieren aus Notlagen ist kostenlos.
Eine Kostenauflage erfolgt ausserdem gegenüber
a.dem Besitzer der Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm;
b.dem Verursacher bei Öl-, Chemie- und Strahlenereignissen im Sinne des Gewässerschutzgesetzes;
c.dem Verursacher bei Verkehrsunfällen;
d.dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, welche nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden;
e.dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen.
Subventionen
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und Betrieben mit anerkannter Betriebsfeuerwehr Subventionen für Bauten und Anschaffungen der Feuerwehr gewähren.
Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehr kann die Gebäudeversicherungsanstalt auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten leisten. Sie kann die Kosten für die zusätzliche Stützpunktausrüstung sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung und Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen gewähren, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.
Die Subventionen richten sich nach der Finanzlage der Gebäudeversicherungsanstalt. Sie betragen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 80% der beitragsberechtigten Kosten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Übertragung von Aufgaben an Dritte
Die Kantonale Feuerwehr kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben privaten Fachpersonen übertragen.
Pflichten Privater
a. Alarmpflicht
Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schadenstiftendes Elementarereignis beobachtet, hat die Feuerwehr zu alarmieren.
b. Hilfeleistungspflicht
Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-, Sicherungs- und Rettungsarbeiten herangezogen werden.
d. Benützung von Sachen Dritter
Die Feuerwehr ist berechtigt, im Ernstfall und bei Übungen Liegenschaften und Gebäude Dritter zu benützen. Im Ernstfall kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Entschädigung benützen.
Die Eigentümer sind bei grösseren Übungen vorgängig und im Ernstfall so bald als möglich vom Feuerwehrkommandanten zu orientieren.
Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
Vollzugsvorschriften
Alle übrigen Vollzugsvorschriften erlässt die Gebäudeversicherungsanstalt.
Rechtsschutz
Gegen Anordnungen der Feuerwehrorgane der Gemeinden kann an das Statthalteramt rekurriert werden, das letztinstanzlich entscheidet. § 57 Abs. 3 des Gemeindegesetzes[2] findet keine Anwendung.
Gegen Anordnungen der Kantonalen Feuerwehr kann bei der Rekurskommission der Gebäudeversicherung Rekurs erhoben werden.
III. Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften sowie gegen ausführende Verfügungen werden mit Übertretungsstrafen gemäss §§ 1–3 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes[4] geahndet.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die §§ 21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.
Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder aufgehoben sind.
Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .[8]
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[7].
[1] OS 46, 935 und GS VI, 573.
[2] LS 131. 1.
[3] LS 175. 2.
[5] LS 861. 12.
[6] LS 861. 2.
[7] In Kraft seit 1. Januar 1980.
[8] Text siehe OS 46, 942.
[9] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[10] Aufgehoben durch G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 706).
[11] Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 706).
[12] Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 374). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 460).
[13] Eingefügt durch Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
[14] Fassung gemäss Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).