Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)[14]
(vom 24. September 1978)[1]
I. Feuerpolizei
Aufgaben der Feuerpolizei
Die Feuerpolizei verhütet durch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher.
Sie vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Behörden, die mit dem Vollzug nicht oder nicht ausschliesslich feuerpolizeilicher Vorschriften betraut sind, verständigen sich mit den zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brandschutzes betroffen sind.
Gemeindefeuerpolizei
a. Zuständigkeit
Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei zuständig ist.
Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
b. Obliegenheiten
Die Gemeindefeuerpolizei prüft die Baugesuche in Bezug auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen Brandschutzmassnahmen. Diese bilden Bestandteil der Baubewilligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anordnungen.
Sie erteilt die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden feuerpolizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder von Fall zu Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durch und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel, nötigenfalls durch Benützungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.
Statthalter
Der Statthalter beaufsichtigt die Gemeindefeuerpolizei. Diese erstattet dem Statthalter jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Der Statthalter leitet die Berichte mit seinen Bemerkungen und Anträgen an die Kantonale Feuerpolizei weiter und sorgt für die Behebung allfälliger feuerpolizeilicher Mängel.
Kantonale Feuerpolizei Organisation
Die Kantonale Feuerpolizei wird durch die Gebäudeversicherungsanstalt ausgeübt.
Aufgaben
a. Überwachung der Gemeindefeuerpolizei
Die Kantonale Feuerpolizei überwacht den Vollzug der Feuerpolizeivorschriften.
Sie kann den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch eigene Beamte oder von ihr ernannte Fachleute Kontrollen in den Gemeinden durchführen. Die Kontrollen sind der Gemeinde vorher anzuzeigen.
Wenn in einer Gemeinde der Brandschutz nicht gewährleistet ist, trifft sie die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls durch Benützungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.
b. Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen
Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung[3] die Gebäudekategorien, bei denen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprüfung durch die Gemeindefeuerpolizei die Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren festzusetzen hat und bei welchen die Kantonale Feuerpolizei Kontrollen durchführt.[10]
Diese Brandschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Baubewilligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert deren Einhaltung, sofern die Kantonale Feuerpolizei sich die Kontrolle nicht vorbehält.
c. Erteilung anderer Bewilligungen
Die Kantonale Feuerpolizei erteilt die ihr durch die kantonalen Feuerpolizeivorschriften vorbehaltenen weitern Bewilligungen.
d. Zulassung neuer Baumaterialien und Einrichtungen
Die Kantonale Feuerpolizei kann die Zulassung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes von einer Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig machen.
e. Beratung
Die Kantonale Feuerpolizei berät Gemeinden und Private in Angelegenheiten des Brandschutzes, wirkt bei der Ausbildung der Gemeindefeuerpolizei mit und fördert die Brandschutzaufklärung der Bevölkerung.
Übertragung von Aufgaben an Dritte
Die Kantonale Feuerpolizei kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben andern staatlichen Stellen, Gemeinden sowie privaten Fachpersonen übertragen.
Pflichten Privater
Jedermann ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um Brand- und Explosionsschäden zu verhindern.
Die Vorkehren richten sich nach der Brand- und Explosionsgefahr.
Subventionen
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann den Eigentümern von versicherten Gebäuden Subventionen an die Kosten von freiwillig erstellten Brandmelde- und Löschanlagen gewähren.
Sie kann für weitere Brandschutzmassnahmen Subventionen gewähren.
Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten.
Vollzugsvorschriften
Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitzschutz, soweit sie sich nicht aus andern Gesetzen und deren Ausführungsbestimmungen ergeben.
Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu den Feuerpolizeivorschriften erlassen und dabei Richtlinien anerkannter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären. Sie sorgt für geeignete Publikation.
Rechtsschutz
Gegen Anordnungen, die in Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts «I. Feuerpolizei» ergangen sind, kann beim Baurekursgericht[16]
Rekurs erhoben werden. Die Gebäudeversicherungsanstalt wird im Rekursverfahren angehört.
II. Feuerwehrwesen
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.ABC-Schutz Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewältigung von A-, B- oder C-Ereignissen,
b.A-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können,
c.B-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können,
d.C-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können.
Aufgaben der Feuerwehr
Die Feuerwehr
a.ist zur Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben verpflichtet,
b.leistet Hilfe bei atomaren, biologischen und chemischen Schadenereignissen (ABC-Schutz),
c.leistet Nachbarschaftshilfe ausserhalb ihres Einsatzgebietes.
Durch die kantonale Feuerwehrverordnung können der Feuerwehr weitere mit dem Auftrag gemäss Abs. 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen werden.
Allgemeine Zuständigkeit der Gemeinden
Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemeinden besorgt.
Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
Ortsfeuerwehr
Die Gemeinden
a.unterhalten eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr,
b.stellen ihrer Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung,
c.errichten und unterhalten die notwendigen Alarm- und Löschwasseranlagen,
d.sorgen für die Ausbildung ihrer Feuerwehr.
Die Gemeinden können diese Aufgaben gemeinschaftlich besorgen.
Stützpunktfeuerwehr
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für die regionale Hilfeleistung bei Sonder- oder Grossereignissen bestimmen.
Die Gebäudeversicherungsanstalt legt Organisation und Einsatzgebiet des Stützpunktes fest.
Berufsfeuerwehr
Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten eine Berufsfeuerwehr. Im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt können weitere Gemeinden und Betriebe eine Berufsfeuerwehr unterhalten.
Betriebsfeuerwehr, Betriebslöschzug
Grössere öffentliche oder private Betriebe mit hoher Brandgefährlichkeit, hoher Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Ortsfeuerwehr unterhalten eine Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebslöschzug. Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschzüge leisten auch Hilfe ausserhalb des Betriebsareals.
Die Kantonale Feuerwehr kann eine Betriebsfeuerwehr als selbstständige Feuerwehr anerkennen. Sie erlässt über die Bedingungen und Folgen der Anerkennung ein Reglement. Betriebslöschzüge sind der Ortsfeuerwehr der Standortgemeinde unterstellt.
Einsatzbereitschaft
Die Gemeinden und Betriebe organisieren sich so, dass die Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorgaben der Gebäudeversicherungsanstalt gewährleistet ist.
Statthalter
Der Statthalter beaufsichtigt das Feuerwehrwesen der Gemeinden. Bei Mängeln veranlasst er deren Behebung und erstattet der Gebäudeversicherungsanstalt Bericht.
Der Statthalter inspiziert unter Beizug von Feuerwehrexperten mindestens alle drei Jahre die Orts-, Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren sowie die Betriebslöschzüge.
Kantonale Feuerwehr
Die Kantonale Feuerwehr wird durch die Gebäudeversicherungsanstalt ausgeübt.
Kantonale Aufsicht
Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen.
Die Kantonale Feuerwehr überwacht insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren.
Die Kantonale Feuerwehr kann den Gemeinden und Betrieben Weisungen erteilen. Sie kann durch ihre Mitarbeiter oder von ihr ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden und Betrieben durchführen.[12]
Feuerwehrdienst
a. Grundsatz
Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.
Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sich nicht genügend Freiwillige gewinnen lassen. Die Einzelheiten werden in den Feuerwehrverordnungen der Gemeinden geregelt.
b. Bestand und Entschädigung
Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die minimalen Mannschaftsbestände im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeindeorgan fest.[12]
Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen entschädigt.
Kostenersatz
a. Allgemein
Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben sind unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28 und 29.
Die Gemeinde verfügt den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber
a.Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben,
b.dem Besitzer einer Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm,
c.Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren,
d.dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden,
e.dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen.
Im Strafverfahren gegen den Verursacher hat die Gemeinde die Stellung einer Geschädigten.
b. Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände
Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung.
Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes.
Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.
Die Gebäudeversicherungsanstalt erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.
c. ABC-Schutz
Der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses trägt sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen für
a.den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC-Schutzes sowie des B-Regionallabors,
b.die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforderlichen Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Materialien,
c.die Ausbildung im ABC-Schutz.
Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.
Die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erlassen einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.
Bei fehlendem, unbekanntem oder zahlungsunfähigem Verursacher kann die Gebäudeversicherungsanstalt den Gemeinden, die einen Stützpunkt für den ABC-Schutz betreiben, angemessenen Ersatz für die Kosten des Feuerwehreinsatzes leisten.
Hoheitliche Tätigkeit
Die Gemeinden und die Gebäudeversicherungsanstalt nehmen die ihnen durch dieses Gesetz und die kantonale Feuerwehrverordnung[4] übertragenen Aufgaben im Feuerwehrwesen mit hoheitlichen Befugnissen wahr.
Subventionen
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und Betrieben, die eine anerkannte Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebslöschzug unterhalten, Subventionen für Bauten und Anschaffungen der Feuerwehr gewähren.
Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehr kann die Gebäudeversicherungsanstalt auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten leisten. Sie kann die Kosten für die zusätzliche Stützpunktausrüstung sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung, Erneuerung und den Unterhalt von Hydranten gewähren, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.
Die Subventionen richten sich nach der Finanzlage der Gebäudeversicherungsanstalt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Zentraler Materialeinkauf
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann einen zentralen Einkauf von Feuerwehrmaterial und -fahrzeugen für die Feuerwehren betreiben. Sie kann auch damit zusammenhängende Leistungen anbieten und weitere Abnehmer beliefern.
Übertragung von Aufgaben an Dritte
Die Kantonale Feuerwehr kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben privaten Fachpersonen übertragen.
Pflichten Privater
a. Alarmpflicht
Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schadenstiftendes Elementarereignis beobachtet, hat die Feuerwehr zu alarmieren.
b. Hilfeleistungspflicht
Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-, Sicherungs- und Rettungsarbeiten herangezogen werden.
c. Benützung von Sachen Dritter
Die Feuerwehr ist berechtigt, im Ernstfall und bei Übungen Liegenschaften und Gebäude Dritter zu benützen. Im Ernstfall kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Entschädigung benützen.
Die Übungs- oder Einsatzleitung orientiert die Eigentümer bei grösseren Übungen vorgängig oder im Ernstfall so bald als möglich.[12]
Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
Vollzugsvorschriften
Alle übrigen Vollzugsvorschriften erlässt die Gebäudeversicherungsanstalt.
Rechtsschutz
Gegen Anordnungen der Feuerwehrorgane der Gemeinden, die in Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts «II. Feuerwehrwesen» ergangen sind, kann beim Statthalteramt Rekurs erhoben werden.
Löschbeiträge der Mobiliarversicherungen
Die Gebäudeversicherungsanstalt erhebt von jedem Unternehmen, das im Kanton Mobiliar gegen Feuer versichert, einen jährlichen Beitrag an ihre Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerwehrwesen. Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz in Promille der versicherten Mobiliarwerte.
Die Mobiliarversicherungen teilen ihren Versicherungsbestand im Kanton jährlich der Gebäudeversicherungsanstalt mit.
III. Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft, wer
a.gegen Anordnungen, die gestützt auf § 1 Abs. 1 erlassen worden sind, insbesondere gegen ein allgemeines Feuerverbot verstösst,
b.gegen § 12 verstösst.
In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die §§ 21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.
Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder aufgehoben sind.
Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .[6]
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[5].
[1] OS 46, 935 und GS VI, 573.
[3] LS 861. 12.
[4] LS 861. 2.
[5] In Kraft seit 1. Januar 1980.
[6] Text siehe OS 46, 942.
[7] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[8] Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 706).
[9] Eingefügt durch Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
[10] Fassung gemäss Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
[11] Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABl 2008, 383). In Kraft seit 1. Juni 2009.
[12] Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABl 2008, 383). In Kraft seit 1. Juni 2009.
[13] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[14] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[15] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010 (OS 65, 463).
[16] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[17] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2011 (OS 65, 463).
[18] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Juli 2011.