Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

(vom 13. Juni 2007)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Informations- und Beratungsstellen

§ 1.

1

Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen[2].

2

Der Kantonsärztliche Dienst kann weitere Institutionen als Informations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.[3]

Kostenregelung

§ 2.

1

Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind.

2

An die Kosten der weiteren Informations- und Beratungsstellen können Subventionen geleistet werden.[3]

Veröffentlichung

§ 3.

Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:[3]

a.die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,

b.jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Beratungsstellen.

Inkrafttreten

§ 4.

Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft.


[1] OS 62, 183; Begründung siehe ABl 2007, 1053.

[2] SR 810. 12.

[3] Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

857.6 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
05801.04.200701.01.2011Version öffnen