Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

(vom 13. Juni 2007)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Informations- und Beratungsstellen

§ 1.

1

Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen[2].

2

Die Gesundheitsdirektion kann weitere Institutionen als Informations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Kostenregelung

§ 2.

1

Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für pränatale Untersuchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitäler belastet, denen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen angegliedert sind.

2

Die Gesundheitsdirektion kann an die Kosten der weiteren Informations- und Beratungstellen Subventionen leisten.

Veröffentlichung

§ 3.

Die Gesundheitsdirektion veröffentlicht im Amtsblatt:

a.die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,

b.jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Beratungsstellen.

Inkrafttreten

§ 4.

Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft.


[1] OS 62, 183; Begründung siehe ABl 2007, 1053.

[2] SR 810. 12.

857.6 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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05801.04.200701.01.2011Version öffnen