Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV)[7]
(vom 12. Dezember 2007)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG)[2]
A. Allgemeine Bestimmungen
Kantonales Sozialamt
Das Kantonale Sozialamt vollzieht das Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und diese Verordnung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Es erlässt hierzu Richtlinien.
Einrichtungen für erwachsene invalide Menschen (§ 3 IEG)
a. Wohnheime
Als Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG)[4] gelten Wohnheime und geleitete Haushalte, in denen mehr als fünf in der Mehrzahl invaliden Menschen während mindestens fünf Tagen pro Woche gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewährt wird.
b. Werkstätten
Als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG gelten
a.Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können,
b.Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten.
Mit den Beschäftigten werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt.
c. Tagesstätten
Als Tagesstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c IFEG gelten Einrichtungen, die mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen aufnehmen, die nicht in Werkstätten beschäftigt werden können. Das Angebot soll ihnen ermöglichen, soziale Kontakte in der Gemeinschaft zu pflegen und ohne Leistungsdruck an Beschäftigungs- und Freizeitprogrammen teilzunehmen.
Teile von Einrichtungen
Treffen die Voraussetzungen der §§ 2, 3 oder 4 nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des IEG und dieser Verordnung.
Invalide Menschen
Als invalide Menschen gelten volljährige Personen, die vor Erreichen des AHV-Alters invalid im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)[3] geworden sind.
B. Einrichtungen
Anerkennung
Mit der Erteilung der Betriebsbewilligung spricht das Kantonale Sozialamt die Anerkennung im Sinne von Art. 4 IFEG aus.
Beitragsberechtigung nicht gemeinnütziger Einrichtungen (§ 7 IEG)
Nicht gemeinnützigen Einrichtungen wird die Beitragsberechtigung zuerkannt, wenn deren Leistungen zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Angebots erforderlich sind.
Die Beitragsleistungen werden mit Bedingungen oder Auflagen über die Gewinnausschüttung der Einrichtung verbunden.
Trägerschaft und Organisation (§ 9 IEG)
Die Trägerschaft der Einrichtung leitet diese in strategischer Hinsicht und überwacht den operativen Betrieb.
Die Trägerschaft regelt schriftlich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihrer Organe und jene der Leitung des operativen Betriebs.
Sie stellt sicher, dass ihre Organe und die Betriebsleitung unabhängig sind. Insbesondere dürfen die Leiterin oder der Leiter des Betriebs und seine oder ihre Stellvertretung nicht dem leitenden Organ der Trägerschaft angehören oder mit Mitgliedern dieses Organs persönlich oder wirtschaftlich eng verbunden sein.
Aufsicht (§ 12 IEG)
Die Trägerschaft der Einrichtung setzt Organe ein, welche die operative Tätigkeit der Einrichtung überwachen.
Der Bezirksrat bezeichnet die für die Aufsicht zuständigen Referentinnen und Referenten. Diese besuchen die Einrichtungen mindestens einmal jährlich und erstellen einen Bericht zuhanden des Kantonalen Sozialamtes gemäss dessen Vorgaben. Stellen sie Mängel fest, fordern sie die Einrichtungen auf, entsprechende Massnahmen zu treffen. Nötigenfalls erwirken sie in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt einen Beschluss des Bezirksrates.
Das Kantonale Sozialamt teilt dem Bezirksrat mit, welche Einrichtungen dessen Aufsicht unterstehen.
C. Planung, Steuerung und Finanzierung
Leistungsvereinbarungen (§ 14 IEG)
Neben den Regelungen gemäss § 14 Abs. 2 IEG enthalten die mit den Einrichtungen abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen Vorgaben über die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen und über die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Plätze der Einrichtung.
Leistungsabgeltung (§ 14 IEG)
Die Abgeltung an die Einrichtungen erfolgt durch Pauschalen. Diese bemessen sich nach
a.dem individuellen Betreuungsbedarf (IBB) der betreuten Personen,
b.dem Grad der Hilflosigkeit dieser Personen gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ,
c.dem Betreuungsaufwand in vergleichbaren Einrichtungen.
Wurden einer Einrichtung Subventionen an Bauvorhaben gemäss § 15 IEG gewährt, wird die Abgeltung nach Massgabe der eingesparten Abschreibungs- und Kapitalkosten gekürzt.
Bauvorhaben und Anschaffungen (§ 15 IEG)
a. Genehmigung
Als genehmigungspflichtige Bauvorhaben und Anschaffungen im Sinne von § 15 Abs. 1 IEG gelten Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Instandsetzungen und Anschaffungen, deren Kosten mindestens Fr. 50 000 betragen. Bei Investitionsprojekten unter Fr. 50 000 sind die entsprechenden Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes zu beachten.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben erstellt die Baudirektion zuhanden des Kantonalen Sozialamtes ein bauliches Gutachten.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn
a.das Bauvorhaben oder die Anschaffung der Bedarfsplanung nach § 13 IEG entspricht,
b.die Finanzierung des Bauvorhabens oder der Anschaffung sichergestellt ist,
c.bei Bauvorhaben der Bau und die Räumlichkeiten den Bedürfnissen der invaliden Menschen entsprechen und einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung dienen.
b. Subventionen
Mit der Genehmigung des Bauvorhabens oder der Anschaffung werden die anrechenbaren Ausgaben und die Beitragshöhe durch das Kantonale Sozialamt festgelegt.
Anrechenbar sind Ausgaben für Bauvorhaben und Anschaffungen, die direkt zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Nicht anrechenbar sind
a.die Kosten für Bauten und Einrichtungen für ausschliesslich berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung,
b.die Kosten für Flächen, die über das genehmigte Raumprogramm hinausgehen,
c.Mehrauslagen wegen besonders kostspieliger Ausführung oder Ausstattung der Bauten,
d.die Erwerbskosten für Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem Umschwung benötigt wird,
e.die Kosten für andere unnötige, unzweckmässige oder den Verhältnissen nicht angemessene Vorkehrungen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten oder Tätigung der Anschaffung ist eine von den zuständigen Organen genehmigte Investitionsrechnung einzureichen. Das Kantonale Sozialamt richtet nach deren Überprüfung den Staatsbeitrag aus. Es kann vorgängig Teilzahlungen leisten.
c. Ausführung
Vor der Projektgenehmigung und Beitragszusicherung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen und dürfen keine bindenden Kaufverpflichtungen eingegangen werden.
Während der Projektausführung erforderliche Änderungen sind vor Beginn der betreffenden Arbeiten zu genehmigen.
Die Subventionen können gekürzt werden, wenn Auflagen, Vorschriften dieser Verordnung oder Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes missachtet werden.
Rechnungslegung (§ 16 Abs. 2 IEG)
Die Einrichtungen führen Rechnung. Diese soll
a.ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage der Einrichtung vermitteln,
b.in der Darstellung und der Bewertung stetig sein,
c.klar und vollständig sein,
d.dem Bruttoprinzip folgen,
e.periodengerecht sein,
f.dem Vorsichtsprinzip folgen.
Die Jahresrechnung umfasst mindestens Bilanz, Betriebsrechnung, Anhang und Bericht der Revisionsstelle.
D. Weitere Bestimmungen
Subventionen an Organisationen (§ 19 IEG)
Die Ausrichtung von Subventionen an Organisationen gemäss § 19 IEG setzt voraus, dass diese kantonsweit tätig sind, ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen und an den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht.
In erster Linie werden Organisationen subventioniert, die Dienstleistungen für erwachsene invalide Menschen anbieten, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung andere behindertengerechte Angebote nicht selbstständig nutzen können.
Das Kantonale Sozialamt schliesst mit den Organisationen Leistungsvereinbarungen gemäss § 14 IEG ab.
E. Transport mobilitätsbehinderter Personen[6]
Dachorganisation
Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil) übertragen.
Der Zürcher Verkehrsverbund und das Kantonale Sozialamt schliessen mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere
a.das Leistungsangebot von ProMobil,
b.die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro Person und Jahr,
c.die Höhe des Selbstbehalts und den Grenzbetrag pro Fahrt gemäss § 16 d lit. b und c,
d.den Kostenanteil an ProMobil gemäss § 22 b Abs. 4 IEG.
Nachweis der Mobilitätsbehinderung
Das Kantonale Sozialamt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitätsbehinderung.
Einkommens- und Vermögensgrenzen
Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobilitätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen
– dieser Person, oder
– des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder
– der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, oder
– der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minderjährig ist.
Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um
Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen:
a.bei mobilitätsbehinderten Personen und bei Elternteilen mit mobilitätsbehinderten Kindern:
1.vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 80 000 pro Jahr,
2.danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 50 000 pro Jahr,
b.bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft, bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehindert ist oder die ein mobilitätsbehindertes Kind haben:
1.vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 100 000 pro Jahr,
2.danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 59 000 pro Jahr.
Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht haben.
Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchsberechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Beteiligung der anspruchsberechtigten Person an den Kosten
Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusammen aus
a.einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbilletts für Erwachsene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsverbundes,
b.einem Selbstbehalt von höchstens 25% der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,
c.den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen.
Beitragsberechtigte Fahrten
Beitragsberechtigt sind Freizeitfahrten von mobilitätsbehinderten Personen, soweit die Transportdienstleistungen unter Beachtung der Voraussetzungen von § 16 f Abs. 1 erbracht werden.
Anschluss bei ProMobil
Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei ProMobil anschliessen, wenn sie
a.eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind,
b.Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen wirtschaftlich erbringen und
c.über die zum Transport von mobilitätsbehinderten Personen erforderlichen Fahrzeuge und das dafür geschulte Personal verfügen.
ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Bestimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Abläufe.
Weitere Anbieter
Für Organisationen, die Transportdienstleistungen anbieten und gemäss § 22 b Abs. 5 IEG um Subventionen ersuchen, gelten die Voraussetzungen von § 16 f Abs. 1 lit. a–c sinngemäss.
Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere in Leistungsvereinbarungen.
F. Übergangsbestimmung[7]
Übergangsbestimmung (§ 24 IEG)
Hat eine Einrichtung nach bisherigem Recht Betriebsbeiträge von Bund und Kanton erhalten, werden diese bei gleichbleibenden Leistungen in der bisherigen Höhe bis Ende 2010 ausgerichtet.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015
(OS 70, 318)
Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an § 11a erfolgt in zwei gleichen Schritten auf den 1. Januar 2016 und den 1. Januar 2018.
[1] OS 62, 604; Begründung siehe ABl 2007, 2363.
[2] LS 855. 2.
[3] SR 830. 1.
[4] SR 831. 26.
[5] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 388; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[6] Eingefügt durch RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 870; ABl 2011, 2839). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[7] Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 870; ABl 2011, 2839). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[8] Eingefügt durch RRB vom 1. Juli 2015 (OS 70, 318; ABl 2015-07-10). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[9] Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 367; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Juni 2017.