Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)[5]
(vom 12. Dezember 2007)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:[5]
Kantonales Sozialamt
Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen[2] und diese Verordnung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.[5]
Es erlässt hierzu Richtlinien.
Dachorganisationen
Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil) übertragen.
Das Amt schliesst mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere:
a.das Leistungsangebot von ProMobil,
b.die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro Person und Jahr,
c.die Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Höhe des Selbstbehalts gemäss § 5 lit. b und c TMG ,
d.den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss § 4 Abs. 4 TMG.
Nachweis der Mobilitätsbehinderung
Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitätsbehinderung.
Einkommens- und Vermögensgrenzen
Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobilitätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen
– dieser Person, oder
– des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder
– der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, oder
– der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minderjährig ist.
Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um
Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen:
a.bei mobilitätsbehinderten Personen und bei Elternteilen mit mobilitätsbehinderten Kindern:
1.vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 80 000 pro Jahr,
2.danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 50 000 pro Jahr,
b.bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft, bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehindert ist oder die ein mobilitätsbehindertes Kind haben:
1.vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 100 000 pro Jahr,
2.danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 59 000 pro Jahr.
Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht haben.
Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchsberechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Beteiligung der anspruchsberechtigten Person an den Kosten
Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusammen aus
a.einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbilletts für Erwachsene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsverbundes,
b.einem Selbstbehalt von höchstens 25% der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,
c.den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen.
Beitragsberechtigte Fahrten
Beitragsberechtigt sind Freizeitfahrten von mobilitätsbehinderten Personen, die durch Anbieter von Transportdienstleistungen erbracht werden, die sich bei ProMobil angeschlossen haben, sowie bei weiteren Anbieterinnen und Anbietern mit Leistungsvereinbarung.
Anschluss bei ProMobil
Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei ProMobil anschliessen, wenn sie
a.eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind,
b.Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen wirtschaftlich erbringen und
c.über die zum Transport von mobilitätsbehinderten Personen erforderlichen Fahrzeuge und das dafür geschulte Personal verfügen.
ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Bestimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Abläufe.
Weitere Anbieterinnen und Anbieter
Für Organisationen, die Transportdienstleistungen anbieten und gemäss § 4 Abs. 5 TMG um Subventionen ersuchen, gelten die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 dieser Verordnung sinngemäss.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015
(OS 70, 318)
Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an § 11 a erfolgt in zwei gleichen Schritten auf den 1. Januar 2016 und den 1. Januar 2018.
[1] OS 62, 604; Begründung siehe ABl 2007, 2363.
[2] LS 855. 2.
[3] Eingefügt durch RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 870; ABl 2011, 2839). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[4] Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 367; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Juni 2017.
[5] Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024.
[6] Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024.
[7] Nummerierung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024.