Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG)[10]

(vom 1. Oktober 2007)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April 2007[2] und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1.

1

Dieses Gesetz gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen mit Wohn- und Arbeitsplätzen für erwachsene invalide Menschen aus dem Kanton Zürich. Diese Einrichtungen sorgen für die Unterbringung, Beschäftigung, Betreuung und Förderung mit dem Ziel der Integration der betroffenen Menschen.

2

Dieses Gesetz gewährleistet zudem in angemessenem Umfang den individuellen Transport von mobilitätsbehinderten Personen.[9]

3

Das Angebot trägt den Grundsätzen der Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung und erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsplanung.

Zuständige Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Geltungsbereich

§ 3.

1

Das Gesetz gilt hinsichtlich § 1 Abs. 1 für Einrichtungen für erwachsene invalide Menschen. Als Einrichtungen gelten Institutionen im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG)[7].[10]

2

Der Regierungsrat kann die Einrichtungen näher umschreiben.

3

Das Gesetz gilt nicht für Einrichtungen, die dem Sozialhilferecht, dem Gesundheitsrecht oder dem Strafvollzugsrecht unterstehen.

Invalidität

§ 4.

Der Begriff der Invalidität entspricht demjenigen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)[6].

B. Einrichtungen

Bewilligungspflicht

§ 5.

1

Der Betrieb von Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 bedarf einer Betriebsbewilligung der Direktion.

2

Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung werden in der Bedarfsplanung gemäss § 13 aufgeführt.

Betriebsbewilligung

§ 6.

1

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG[7] erfüllt werden.

2

Die Direktion legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungsgesuche enthalten müssen, und regelt das Nähere zum Verfahren.

3

Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn

a.die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder

b.Auflagen nicht erfüllt werden.

4

Vor dem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.

5

Die Direktion kann die sofortige Schliessung einer Einrichtung verfügen, wenn eine ernsthafte Gefahr für die invaliden Menschen besteht oder unmittelbar droht.

Beitragsberechtigung

§ 7.

1

Die Direktion stellt die Beitragsberechtigung fest, wenn

a.die Einrichtung über eine Betriebsbewilligung verfügt,

b.die Einrichtung über anerkannte Instrumente zur Sicherung der Qualität verfügt und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung erbringt,

c.Angebot und Konzept der Einrichtung einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Bedarfsplanung gemäss § 13 übereinstimmen.

2

Die Beitragsberechtigung wird für die ganze Einrichtung oder einzelne ihrer Teilbereiche festgestellt.

3

Sie ist bis zum Ablauf der betreffenden Bedarfsplanungsperiode befristet und wird unter den Voraussetzungen ihrer erstmaligen Feststellung erneuert. Eine Nichterneuerung der Beitragsberechtigung aus Gründen, die nicht die Einrichtung zu verantworten hat, ist mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Bedarfsplanungsperiode anzuzeigen.

4

Die Direktion legt fest, welche Angaben die Beitragsberechtigungsgesuche enthalten müssen, und regelt das Nähere zum Verfahren.

Gebühr

§ 8.

Für die Erteilung der Betriebsbewilligung und die Feststellung der Beitragsberechtigung wird je eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben.

Trägerschaft und Organisation

§ 9.

1

Die Trägerschaft einer Einrichtung muss die Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechts haben und einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Die Direktion kann Ausnahmen bewilligen.

2

Die Organe der Trägerschaft und die Leitung der Einrichtung müssen unabhängig voneinander sein.

3

Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Einrichtungen.

4

Der Kanton kann ausnahmsweise Einrichtungen für erwachsene invalide Menschen auch selber führen. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen Einrichtungen und regelt deren Organisation und Betrieb.

Prüfung von Buchführung und Jahresrechnung

§ 10.

Buchführung und Jahresrechnung sind von einem von der Einrichtung unabhängigen und fachlich befähigten Kontrollorgan auf die Einhaltung von Gesetz und Statuten zu prüfen.

Änderung der Verhältnisse

§ 11.

Die Einrichtungen orientieren die Direktion frühzeitig über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit, insbesondere über die Erweiterung, die Verlegung oder die Einstellung des Betriebs.

Aufsicht

§ 12.

1

Die Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates. Dieser überprüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung und die Beitragsberechtigung eingehalten sind. Die Oberaufsicht liegt bei der Direktion.

2

Den Aufsichtsbehörden sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3

Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung meldet den Aufsichtsbehörden unverzüglich gravierende Vorkommnisse wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen.

C. Planung, Steuerung und Finanzierung

Bedarfsplanung

§ 13.

1

Die Direktion plant das bedarfsgerechte Angebot zur Förderung der Eingliederung von erwachsenen invaliden Menschen. Die Planungsperioden betragen in der Regel drei Jahre.

2

Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat die Planung zur Genehmigung.

Leistungsvereinbarungen

§ 14.

1

Der Kanton und die beitragsberechtigten Einrichtungen schliessen Leistungsvereinbarungen ab, die sich in der Regel über mehrere Jahre erstrecken. Bei der Ausgestaltung der Leistungsvereinbarungen ist das wirtschaftliche Handeln der Einrichtungen zu fördern.

2

Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere

a.die Grundsätze der Leistungserbringung,

b.das Leistungsangebot,

c.die Form und Höhe der Leistungsabgeltung,

d.die Leistungsüberprüfung.

3

Die Direktion schliesst für den Kanton die Leistungsvereinbarungen ab.

4

Können sich Direktion und Einrichtung über Inhalt und Modalitäten der Vereinbarung nicht einigen, erlässt die Direktion eine Verfügung.

Bauvorhaben und Anschaffungen

§ 15.

1

Bauvorhaben und grössere Anschaffungen der beitragsberechtigten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der Direktion.

2

Der Kanton kann Subventionen an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

3

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung, die anrechenbaren Baukosten und die Beitragshöhe.

Kostentragung durch Kanton

§ 16.

1

Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten der kantonalen Einrichtungen und leistet Kostenanteile bis zur vollen Höhe

a.für die in den Leistungsvereinbarungen geregelten Leistungsabgeltungen,

b.für die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen.

2

Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Rechnungsführung und Rechnungslegung, die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen der Einrichtungen, die wirtschaftliche Leistungserbringung und über die Taxgestaltung erlassen.

Zusammenarbeit und Aufnahmepflicht

§ 17.

1

Die Direktion fördert die Koordination. Sie kann jede Einrichtung zur Zusammenarbeit verpflichten.

2

Sie kann beitragsberechtigte Einrichtungen im Einzelfall verpflichten, erwachsene invalide Menschen aufzunehmen.

Beratende Kommission

§ 18.

1

Der Regierungsrat bildet eine beratende Kommission für Fragen im Bereich der Einrichtungen für erwachsene invalide Menschen.

2

Die Kommission setzt sich aus Vertretungen des Kantons, der Gemeinden, der Behindertenorganisationen und der Einrichtungen zusammen.

D. Weitere Bestimmungen

Subventionen an Organisationen

§ 19.

Der Kanton kann an Organisationen, die Dienstleistungen zugunsten von erwachsenen invaliden Menschen erbringen, Subventionen ausrichten.

Interkantonale Zusammenarbeit

§ 20.

Der Regierungsrat kann interkantonale Verträge über die Unterbringung von erwachsenen invaliden Menschen in geeigneten Einrichtungen abschliessen.

Pilotprojekte

§ 21.

1

Um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Hilfe für erwachsene invalide Menschen zu erhalten, kann der Regierungsrat Pilotprojekte bewilligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

2

Die Projekte werden befristet und evaluiert.

Kantonales Konzept

§ 22.

Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Direktion ein Konzept zur Förderung der Eingliederung erwachsener invalider Menschen gemäss Art. 10 IFEG[7].

E. Transport mobilitätsbehinderter Personen[9]

Grundsatz

§ 22 a.[9]

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die wegen ihrer Behinderung das Angebot des öffentlichen Verkehrs gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988[3] nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehinderte Personen), haben Anspruch auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen.

Umsetzung

§ 22 b.[9]

1

Der Regierungsrat kann die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen einer Organisation des Privatrechts übertragen (Dachorganisation).

2

Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von § 22 a und des Ausführungsrechts des Regierungsrates, ob eine Person die Voraussetzungen für individuelle Transportansprüche erfüllt, und setzt den Umfang dieser Ansprüche fest.

3

Die Erfüllung individueller Transportansprüche kann bei Anbietern von Behindertentransportdiensten eingefordert werden, die der Dachorganisation angeschlossen sind. Die Dachorganisation vergütet den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.

4

Der Kanton leistet der Dachorganisation Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.

5

Der Kanton kann weiteren Organisationen, die Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren.

Ausführungsrecht und Vollzug

§ 22 c.[9]

Der Regierungsrat regelt

a.die Voraussetzungen, unter denen eine Mobilitätsbehinderung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt,

b.die Einkommens- und Vermögensgrenzen, bis zu denen einer mobilitätsbehinderten Person Fahransprüche zustehen; für Personen im AHV-Alter berücksichtigt er dabei die Regelungen der Wohnbauförderung,

c.den Teil der Kosten, den die mobilitätsbehinderten Personen selbst tragen müssen,

d.die Rahmenbedingungen, unter denen sich Behindertentransportdienste bei der Dachorganisation anschliessen können,

e.die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Kosten.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

§ 23.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973[5] : . . .[8]

b.Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981[4] : . . .[8]

Übergangsbestimmung

§ 24.

1

Für Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren, erfolgt die Erteilung der Betriebsbewilligung und die Feststellung der Beitragsberechtigung in einem vereinfachten Verfahren.

2

Bei den vom Bund nach früherem Recht als beitragsberechtigt anerkannten Einrichtungen erfolgen Finanzierung und Kostenbeteiligung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen, soweit der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Übergangsfrist zufolge des Zuständigkeitswechsels vom Bund auf die Kantone nichts anderes vorsieht. Die bisherige Finanzierung und Kostenbeteiligung des Kantons bleiben gewährleistet.

3

Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sind dem Kanton pro rata temporis zurückzuerstatten, wenn die Beitragsberechtigung nicht beantragt oder nicht erteilt wird oder zu einem späteren Zeitpunkt entfällt.


[1] OS 62, 584. Inkrafttreten 1. Januar 2008.

[2] ABl 2007, 864.

[3] LS 740. 1.

[4] LS 851. 1.

[5] LS 855. 1.

[6] SR 830. 1.

[7] SR 831. 26.

[8] Text siehe OS 62, 584.

[9] Eingefügt durch G vom 1. November 2010 (OS 66, 867; ABl 2009, 1955). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[10] Fassung gemäss G vom 1. November 2010 (OS 66, 867; ABl 2009, 1955). In Kraft seit 1. Januar 2012.

855.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
08901.06.201501.01.2024Version öffnen
07501.01.201201.06.2015Version öffnen
05901.01.200801.01.2012Version öffnen