Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG)[5]

(vom 1. Oktober 2007)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April 2007[2] und der Spezialkommission vom 24. August 2007, beschliesst:

Zweck

§ 1.[5]

Dieses Gesetz gewährleistet in angemessenem Umfang den individuellen Transport von mobilitätsbehinderten Personen.

Zuständige Direktion

§ 2.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Grundsatz

§ 3.[4][7]

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die wegen ihrer Behinderung das Angebot des öffentlichen Verkehrs gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988[3] nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehinderte Personen), haben Anspruch auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen.

Umsetzung

§ 4.[5]

1

Der Regierungsrat kann die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen einer Organisation des Privatrechts übertragen (Dachorganisation).

2

Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von § 3 und des Ausführungsrechts des Regierungsrates, ob eine Person die Voraussetzungen für individuelle Transportansprüche erfüllt, und setzt den Umfang dieser Ansprüche fest.

3

Die Erfüllung individueller Transportansprüche kann bei Anbietern von Behindertentransportdiensten eingefordert werden, die der Dachorganisation angeschlossen sind. Die Dachorganisation vergütet den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.

4

Der Kanton leistet der Dachorganisation Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.

5

Der Kanton kann weiteren Organisationen, die Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren.

Ausführungsrecht und Vollzug

§ 5.[4][7]

Der Regierungsrat regelt

a.die Voraussetzungen, unter denen eine Mobilitätsbehinderung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt,

b.die Einkommens- und Vermögensgrenzen, bis zu denen einer mobilitätsbehinderten Person Fahransprüche zustehen; für Personen im AHV-Alter berücksichtigt er dabei die Regelungen der Wohnbauförderung,

c.den Teil der Kosten, den die mobilitätsbehinderten Personen selbst tragen müssen,

d.die Rahmenbedingungen, unter denen sich Behindertentransportdienste bei der Dachorganisation anschliessen können,

e.die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Kosten. §§ 6–24.[6]


[1] OS 62, 584. Inkrafttreten 1. Januar 2008.

[2] ABl 2007, 864.

[3] LS 740. 1.

[4] Eingefügt durch G vom 1. November 2010 (OS 66, 867; ABl 2009, 1955). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[5] Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81; ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[6] Aufgehoben durch Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81; ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[7] Nummerierung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81; ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.

855.2 – Versionen

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