Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV)

(vom 4. Dezember 2018)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 22 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)[3]

Adressatenkreis

§ 1.

1

Wer über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion für eine Institution der Langzeitpflege gemäss § 35 Abs. 2 lit. b oder c GesG verfügt (Institution), ist verpflichtet, Ausbildungsplätze für einen oder mehrere Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen bereitzustellen:

a.Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fachhochschule (FH),

b.Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe) mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung (EFZ),

c.Sekundarstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).

2

Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime ohne Pflegebetten und Pflegeinstitutionen im Bereich der Forensik.

3

Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie folgt:

a.bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröffnung folgenden Jahr,

b.bei Eröffnung nach der Mitte eines Jahres: ab dem dritten der Eröffnung folgenden Jahr.

Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten:

a.kantonaler Nachwuchsbedarf: Zahl von Berufsabschlüssen, die pro Jahr nötig sind, um die Personen zu ersetzen, die aus einem Pflegeberuf ausscheiden,

b.kantonaler Ausbildungsbedarf: Zahl der Personen, die gleichzeitig in Ausbildung stehen müssen, damit der Nachwuchsbedarf gedeckt ist,

c.Ausbildungsleistung einer Institution: Zahl der Personen, die bei einer Institution in Ausbildung stehen.

Berechnung des kantonalen Nachwuchsbedarfs

§ 3.

Der kantonale Nachwuchsbedarf in einem Pflegeberuf entspricht der Zahl der in diesem Beruf tätigen Personen, dividiert durch die durchschnittliche Verweildauer im Beruf.

Berechnung des kantonalen Ausbildungsbedarfs für die einzelnen Berufe

§ 4.

1

Der kantonale Ausbildungsbedarf in einem Pflegeberuf entspricht dem kantonalen Nachwuchsbedarf in diesem Beruf, multipliziert mit der Ausbildungsdauer.

2

Für Berufe der Sekundarstufe II, EFZ, wird der Ausbildungsbedarf um 60% des für die Tertiärstufe errechneten Ausbildungsbedarfs ergänzt.

Soll-Wert

§ 5.

1

Der Soll-Wert an Ausbildungsleistungen einer Institution für ein Jahr wird pro Beruf wie folgt bestimmt: Soll-Wert Ausbildungsleistung (Beruf A, Institution Z) = kantonaler Ausbildungsbedarf (Beruf A) × verrechnete Pflegestunden (Institution Z) verrechnete Pflegestunden (alle Institutionen)

2

Die verrechneten Pflegestunden einer Institution entsprechen der Anzahl Pflegestunden, welche die Institution gemäss Art. 7 a der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)[4] im Vorvorjahr den Krankenversicherern verrechnet hat.

3

Die verrechneten Pflegestunden aller Institutionen entsprechen der Anzahl Pflegestunden, die alle Institutionen gemäss Art. 7a KLV im Vorvorjahr verrechnet haben.

4

Die Gesundheitsdirektion teilt jeder Institution die Soll-Werte pro Beruf mit, berechnet auf eine Dezimalstelle genau. Die Soll-Werte gelten jeweils für drei Jahre und bleiben bei einem Wechsel der Trägerschaft bestehen.

5

Die Institutionen teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre im Vorjahr erbrachten Ausbildungsleistungen mit.

Ausgleichszahlungen

a. Grenzwert

§ 6.

Die Institutionen sind verpflichtet, jährlich mindestens folgende Grenzwerte des Soll-Wertes an Ausbildungsleistung zu erbringen:

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b. Ersatzabgabe

§ 7.

1

Institutionen, die einen Grenzwert nicht erfüllen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen Grenzwert und Ist-Wert eine Ersatzabgabe. Die Differenz wird auf eine Dezimalstelle genau erhoben. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag, multipliziert mit einem Malusfaktor.

2

Der Grundbetrag beträgt:

a.Fr. 7200 pro Praktikum für einen Beruf der Tertiärstufe (Diplom Pflege HF/FH),

b.Fr. 1700 pro Lehrjahr für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ (FaGe und FaBe),

c.Fr. 2000 pro Lehrjahr für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA (AGS).

3

Der Malusfaktor beträgt:

a.120% für die Tertiärstufe, Diplom HF/FH,

b.150% für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ,

c.150% für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA.

4

Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als die Institution nachweist, dass sie den Grenzwert unverschuldet nicht erreicht hat. Die Institution reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der Durchführungsstelle ein.

5

Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:

a.die auszubildende Person den Ausbildungsvertrag kurz vor Ausbildungsbeginn kündigt,

b.Bildungszentren vereinbarte Praktikumsplätze in der Institution nicht besetzen,

c.die auszubildende Person die Ausbildung abbricht,

d.Studierende der Tertiärstufe die erforderlichen Prüfungen nicht bestehen oder

e.dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen der Institution erfolglos bleiben.

c. Gutschrift

§ 8.

1

Institutionen, die mehr Ausbildungsleistungen erbringen, als es dem Grenzwert entspricht, erhalten für jeden über dem Grenzwert liegenden Ausbildungsplatz eine Gutschrift.

2

Die Gutschrift pro Ausbildungsplatz entspricht dem Total der Ersatzabgaben aus einer Qualifikationsstufe abzüglich der Verwaltungskosten gemäss § 10 Abs. 1, dividiert durch die Summe aller zusätzlich erbrachten Ausbildungsleistungen in dieser Qualifikationsstufe. Sie wird für stationäre und ambulante Institutionen getrennt wie folgt berechnet: Gutschrift pro Ausbildungsplatz (Beruf A) = Total Ersatzabgaben (Beruf A, alle Institutionen) – Verwaltungskosten Total zusätzliche Ausbildungsplätze (Beruf A, alle Institutionen)

Bezug und Abgabe von Ausbildungsleistungen

§ 9.

1

Die Institutionen sind berechtigt, Ausbildungsleistungen von anderen Institutionen zu beziehen oder an andere Institutionen abzugeben.

2

Bezieht eine Institution Ausbildungsleistungen, werden diese ausschliesslich ihr angerechnet. Die abgebende Institution bestätigt der beziehenden Institution die Abgabe schriftlich. Die beziehende Institution reicht die Bestätigung der Durchführungsstelle ein.

Leistungsvereinbarung mit den Branchenverbänden

§ 10.

1

Die von den Branchenverbänden der Langzeitpflege bezeichnete Durchführungsstelle legt die Beträge der Ausgleichszahlungen gemäss §§ 6–8 pro Institution fest. Sie erhebt die Ersatzabgaben und richtet die Gutschriften aus. Ihre Aufwendungen werden mit den Ersatzabgaben finanziert.

2

Die Gesundheitsdirektion schliesst mit den Branchenverbänden eine gemeinsame Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Durchführungsstelle ab.

3

Sie stellt der Durchführungsstelle die notwendigen Daten zur Prüfung der Erfüllung der Ausbildungspflicht zur Verfügung, insbesondere über die Anzahl Studierender und Lernender und die Praktikumszuteilung.

4

Die Branchenverbände erstatten der Gesundheitsdirektion periodisch Bericht über den Vollzug.

Rechtsschutz

§ 11.

1

Die Durchführungsstelle teilt den Institutionen die Höhe der Ausgleichszahlungen mit.

2

Die Institutionen können bei der Durchführungsstelle Einsprache erheben.

3

Können sich die Durchführungsstelle und eine Institution nicht einigen, legt das Amt für Gesundheit die Ausgleichszahlung in einer Verfügung fest.[5]

Übergangsbestimmung

§ 12.

Für die Berechnung des Soll-Wertes für die Jahre 2019–2021 wird auf die Daten von 2016 abgestellt.


[1] OS 74, 142; Begründung siehe ABl 2018-12-07.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

[3] LS 810. 1.

[4] SR 832. 112. 31.

[5] Fassung gemäss RRB vom 8. September 2021 (OS 76, 455; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1. Januar 2022.

855.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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10422.02.201901.01.2022Version öffnen