Verordnung zum Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide[2]

(vom 3. Dezember 1986)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Staatsbeiträge an Investitionen[3] für Altersheime und Einrichtungen für Invalide

I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1.

1

Staatsbeiträge an Investitionen[3] umfassen Leistungen an die anrechenbaren Kosten von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie deren Ausstattung. Aufwendungen für den Kauf von Gebäulichkeiten werden gleich den Erstellungskosten berücksichtigt. Staatsbeiträge an Investitionen[3] können auch für Neueinrichtungen, Renovationen und Reparaturen gewährt werden.

2

Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Subventionszweckes stehen. Ausser Betracht fallen unnötige, unzweckmässige oder den Verhältnissen nicht angemessene Ausgaben, wie insbesondere Mehrauslagen wegen besonders kostspieliger Ausführung oder Ausstattung der Bauten oder des Erwerbs von Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem Umschwung benötigt wird.

§ 2.

1

Wird ein Staatsbeitrag an Investitionen begehrt, ist der nach § 16 Abs. 1 zuständigen Direktion vor Baubeginn ein Gesuch einzureichen.[6] Diesem sind alle zur Beurteilung des Projekts erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Projektpläne im Massstab 1:100 und der detaillierte Kostenvoranschlag, beizulegen.

2

Bei Neu- und Erweiterungsbauten ist zudem der zuständigen Direktion[6] vor der Ausarbeitung der Projektpläne eine Vorlage über den Bauplatz und das Raumprogramm einzureichen. Der Vorlage sind ein Situationsplan und eine generelle Projektskizze je im Massstab 1:500 sowie eine kubische Kostenschätzung beizulegen.

3

Die zuständige Direktion[6] kann zusätzliche Angaben über Bedürfnis, Trägerschaft, Finanzierung usw. verlangen.

§ 3.[6]

Vor der Beitragszusicherung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen und keine bindende Kaufverpflichtung über Immobilien oder Fahrhabe abgeschlossen werden.

§ 4.

1

Wesentliche Projektänderungen sind vor ihrer Ausführung genehmigen zu lassen.

2

Wird bei einer nicht teuerungsbedingten Überschreitung des Kostenvoranschlags ein Beitrag an die Mehrkosten gewünscht, ist sobald wie möglich ein Gesuch zu stellen.

§ 5.

1

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine von den zuständigen Organen genehmigte Bauabrechnung einzureichen. Die zuständige Direktion[6] richtet nach deren Überprüfung den Staatsbeitrag an Investitionen[3] aus.[2] Teilzahlungen werden nach Massgabe des Finanzausgleichsgesetzes[4] ausgerichtet.3 Grössere Zahlungen können auf zwei Jahre verteilt werden. Staatsbeiträge an Investitionen[3] von weniger als Fr. 5000 werden nicht ausgerichtet.

II. Altersheime

§ 6.[3]

Die Kostenanteile werden auf Grund des im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Finanzkraftindexes bemessen.

FinanzkraftindexKostenanteil %
bis 10440
105–11120
112 und mehr10

§ 7.

Verlangen Gemeinden Kostenanteile[5] an Leistungen, die sie für den Bau von Altersheimen öffentlicher oder privater Organisationen ausrichten, so haben sie die erforderlichen Gesuche und Unterlagen der zuständigen Direktion[6] einzureichen. Die für Altersheime von Gemeinden geltenden Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.

III. Einrichtungen für Invalide

§ 8.

1

Die Subventionen an Investitionen[3] werden nach der Bedeutung der Einrichtung für den Kanton und der finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Trägers bemessen.

2

...[7]

§ 9.

1

Soweit Aufwendungen für Anschaffungen, Unterhalts- und kleinere Bauarbeiten Fr. 100 000 nicht übersteigen, werden sie wie Betriebskosten behandelt.

2

Vor Anschaffungen und Arbeitsvergebungen im Betrag von mehr als Fr. 20 000 ist die Zustimmung der zuständigen Direktion[6] einzuholen.

B. Kostenanteile an den Betrieb von Einrichtungen für Invalide[5]

§ 10.

1

Kostenanteile an den Betrieb[3] umfassen Leistungen an die ungedeckten Betriebskosten, die sich trotz wirtschaftlicher Führung und angemessener Leistungen der Benützer ergeben.

2

Bei der Ermittlung des für die Subventionierung massgeblichen Betriebsergebnisses werden nur Aufwendungen berücksichtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Subventionszweckes stehen. Ausser Betracht fallen unnötige, unzweckmässige oder den Verhältnissen nicht angemessene Ausgaben.

§ 11.

Die zu Lasten einer Einrichtung verbleibenden Betriebskosten dürfen nicht auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zu deren Deckung können Fonds und Schenkungen ohne besondere Zweckbestimmung sowie Erträgnisse von Sammlungen, Bazaren und dergleichen herangezogen werden.

§ 12.

Gesuche um Kostenanteile an den Betrieb[3] sind der zuständigen Direktion[6] innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie bestimmt, welche Angaben zusätzlich beizubringen sind.

§ 13.

1

Die Kostenanteile an den Betrieb werden durch die zuständige Direktion[6] auf Grund der abgeschlossenen Rechnung in der Regel je für ein Betriebsjahr im folgenden Jahr festgesetzt. Der Regierungsrat kann feste Beitragssätze für mehrere Betriebsjahre vorsehen.[5]

2

Bei Einrichtungen, die Benützern aus verschiedenen Kantonen dienen, sind die Kostenanteile[3] der Zahl der Aufenthaltstage der Benützer aus dem Kanton Zürich anzupassen.

§ 14.[5]

Die Kostenanteile an den Betrieb betragen höchstens 60% der ungedeckten Betriebskosten. Für Heime, die ausschliesslich oder überwiegend der dauernden Unterbringung, Verpflegung und intensiven Betreuung von körperlich oder geistig Schwerstbehinderten und insbesondere von in hohem Grad Hilflosen dienen, kann der Beitragssatz ausnahmsweise bis auf 85% erhöht werden.

§ 15.[5]

Kostenanteile an den Betrieb von weniger als Fr. 2000 werden nicht ausgerichtet.

C. Schlussbestimmungen

§ 16.[6]

1

Beitragsgesuche für Altersheime werden von der Gesundheitsdirektion, diejenigen für Invalideneinrichtungen von der Sicherheitsdirektion[8] behandelt. Bei Gesuchen um Beiträge für Bauten lässt die zuständige Direktion in der Regel die Vorlage über den Bauplatz und das Raumprogramm, das Projekt und die Bauabrechnung durch die Baudirektion begutachten.

2

Der zuständigen Direktion[6] sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Bücher, Belege und weitere Unterlagen, wie Revisionsberichte und Bescheide anderer Subvenienten, zu gewähren.

3

Die zuständige Direktion[6] kann die Verwendung von Formularen für die Gesuchstellung vorschreiben und Richtlinien über die Buchführung und die Gliederung der Abrechnungen erlassen.

§ 17.

Die subventionierten Einrichtungen haben der zuständigen Direktion[6] regelmässig oder auf besondere Anordnung hin statistische und rechnungsmässige Angaben einzureichen.

§ 18.

1

Der Staatsbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn Auflagen und Bedingungen im Einzelfall oder die in dieser Verordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften nicht beachtet werden.

2

Die auf Grund der Bundesgesetzgebung und anderer kantonaler Vorschriften möglichen Beitragsleistungen sind vom Träger der Einrichtung geltend zu machen. Sie gehen den Beiträgen nach diesem Gesetz vor. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über Leistungen, die direkt vom Kanton beansprucht werden müssen oder diesem direkt zukommen.[5]

§ 19.

1

Die unmittelbare Überwachung der subventionierten Einrichtungen obliegt den vom Träger hiefür eingesetzten Organen.

2

Die vom Bezirksrat zur Ausübung der Aufsicht bestellten Referenten besuchen die Einrichtungen jährlich mindestens einmal. Stellen sie Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der zuständigen Direktion[6] bekanntzugeben ist.

3

Die Oberaufsicht über die Altersheime liegt bei der Gesundheitsdirektion, die Oberaufsicht über die Invalideneinrichtungen bei der Sicherheitsdirektion[8]. Die Direktionen melden dem Bezirksrat die Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterstehen und über die er jährlich zu berichten hat.[6]

§ 20.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung vom 16. Mai 1973 zum Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 aufgehoben.


[1] OS 49, 852.

[2] LS 855. 1.

[3] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 31). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[4] Heute nach Massgabe der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 350).

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 387).

[6] Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 806). In Kraft seit 1. Januar 1999.

[7] Aufgehoben durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 359; ABl 2005, 1460). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[8] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

855.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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07201.03.201101.07.2013Version öffnen
07101.01.201101.01.2011Version öffnen
05901.01.200801.01.2011Version öffnen
05301.05.200601.01.2008Version öffnen
05101.01.200601.05.2006Version öffnen
02301.01.2006Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen