Verordnung zum Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide[2]
(vom 3. Dezember 1986)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Staatsbeiträge an Investitionen[3] für Altersheime und Einrichtungen für Invalide
I. Gemeinsame Bestimmungen
Staatsbeiträge an Investitionen[3] umfassen Leistungen an die anrechenbaren Kosten von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie deren Ausstattung. Aufwendungen für den Kauf von Gebäulichkeiten werden gleich den Erstellungskosten berücksichtigt. Staatsbeiträge an Investitionen[3] können auch für Neueinrichtungen, Renovationen und Reparaturen gewährt werden.
Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Subventionszweckes stehen. Ausser Betracht fallen unnötige, unzweckmässige oder den Verhältnissen nicht angemessene Ausgaben, wie insbesondere Mehrauslagen wegen besonders kostspieliger Ausführung oder Ausstattung der Bauten oder des Erwerbs von Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem Umschwung benötigt wird.
Wird ein Staatsbeitrag an Investitionen begehrt, ist der nach § 16 Abs. 1 zuständigen Direktion vor Baubeginn ein Gesuch einzureichen.[6] Diesem sind alle zur Beurteilung des Projekts erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Projektpläne im Massstab 1:100 und der detaillierte Kostenvoranschlag, beizulegen.
Bei Neu- und Erweiterungsbauten ist zudem der zuständigen Direktion[6] vor der Ausarbeitung der Projektpläne eine Vorlage über den Bauplatz und das Raumprogramm einzureichen. Der Vorlage sind ein Situationsplan und eine generelle Projektskizze je im Massstab 1:500 sowie eine kubische Kostenschätzung beizulegen.
Vor der Beitragszusicherung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen und keine bindende Kaufverpflichtung über Immobilien oder Fahrhabe abgeschlossen werden.
Wesentliche Projektänderungen sind vor ihrer Ausführung genehmigen zu lassen.
Wird bei einer nicht teuerungsbedingten Überschreitung des Kostenvoranschlags ein Beitrag an die Mehrkosten gewünscht, ist sobald wie möglich ein Gesuch zu stellen.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine von den zuständigen Organen genehmigte Bauabrechnung einzureichen. Die zuständige Direktion[6] richtet nach deren Überprüfung den Staatsbeitrag an Investitionen[3] aus.[2] Teilzahlungen werden nach Massgabe des Finanzausgleichsgesetzes[4] ausgerichtet.3 Grössere Zahlungen können auf zwei Jahre verteilt werden. Staatsbeiträge an Investitionen[3] von weniger als Fr. 5000 werden nicht ausgerichtet.
II. Altersheime
Die Kostenanteile werden auf Grund des im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Finanzkraftindexes bemessen.
| Finanzkraftindex | Kostenanteil % |
|---|---|
| bis 104 | 40 |
| 105–111 | 20 |
| 112 und mehr | 10 |
Verlangen Gemeinden Kostenanteile[5] an Leistungen, die sie für den Bau von Altersheimen öffentlicher oder privater Organisationen ausrichten, so haben sie die erforderlichen Gesuche und Unterlagen der zuständigen Direktion[6] einzureichen. Die für Altersheime von Gemeinden geltenden Bestimmungen finden sinngemäss Anwendung.
III. Einrichtungen für Invalide
Die Subventionen an Investitionen[3] werden nach der Bedeutung der Einrichtung für den Kanton und der finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Trägers bemessen.
Soweit Aufwendungen für Anschaffungen, Unterhalts- und kleinere Bauarbeiten Fr. 100 000 nicht übersteigen, werden sie wie Betriebskosten behandelt.
B. Kostenanteile an den Betrieb von Einrichtungen für Invalide[5]
Kostenanteile an den Betrieb[3] umfassen Leistungen an die ungedeckten Betriebskosten, die sich trotz wirtschaftlicher Führung und angemessener Leistungen der Benützer ergeben.
Bei der Ermittlung des für die Subventionierung massgeblichen Betriebsergebnisses werden nur Aufwendungen berücksichtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Subventionszweckes stehen. Ausser Betracht fallen unnötige, unzweckmässige oder den Verhältnissen nicht angemessene Ausgaben.
Die zu Lasten einer Einrichtung verbleibenden Betriebskosten dürfen nicht auf neue Rechnung vorgetragen werden. Zu deren Deckung können Fonds und Schenkungen ohne besondere Zweckbestimmung sowie Erträgnisse von Sammlungen, Bazaren und dergleichen herangezogen werden.
Gesuche um Kostenanteile an den Betrieb[3] sind der zuständigen Direktion[6] innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie bestimmt, welche Angaben zusätzlich beizubringen sind.
Die Kostenanteile an den Betrieb betragen höchstens 60% der ungedeckten Betriebskosten. Für Heime, die ausschliesslich oder überwiegend der dauernden Unterbringung, Verpflegung und intensiven Betreuung von körperlich oder geistig Schwerstbehinderten und insbesondere von in hohem Grad Hilflosen dienen, kann der Beitragssatz ausnahmsweise bis auf 85% erhöht werden.
C. Schlussbestimmungen
Beitragsgesuche für Altersheime werden von der Gesundheitsdirektion, diejenigen für Invalideneinrichtungen von der Sicherheitsdirektion[8] behandelt. Bei Gesuchen um Beiträge für Bauten lässt die zuständige Direktion in der Regel die Vorlage über den Bauplatz und das Raumprogramm, das Projekt und die Bauabrechnung durch die Baudirektion begutachten.
Der zuständigen Direktion[6] sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Bücher, Belege und weitere Unterlagen, wie Revisionsberichte und Bescheide anderer Subvenienten, zu gewähren.
Die subventionierten Einrichtungen haben der zuständigen Direktion[6] regelmässig oder auf besondere Anordnung hin statistische und rechnungsmässige Angaben einzureichen.
Der Staatsbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn Auflagen und Bedingungen im Einzelfall oder die in dieser Verordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften nicht beachtet werden.
Die auf Grund der Bundesgesetzgebung und anderer kantonaler Vorschriften möglichen Beitragsleistungen sind vom Träger der Einrichtung geltend zu machen. Sie gehen den Beiträgen nach diesem Gesetz vor. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über Leistungen, die direkt vom Kanton beansprucht werden müssen oder diesem direkt zukommen.[5]
Die unmittelbare Überwachung der subventionierten Einrichtungen obliegt den vom Träger hiefür eingesetzten Organen.
Die vom Bezirksrat zur Ausübung der Aufsicht bestellten Referenten besuchen die Einrichtungen jährlich mindestens einmal. Stellen sie Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der zuständigen Direktion[6] bekanntzugeben ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung vom 16. Mai 1973 zum Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 aufgehoben.
[1] OS 49, 852.
[2] LS 855. 1.
[3] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 31). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[4] Heute nach Massgabe der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 350).
[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 387).
[6] Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 806). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 359; ABl 2005, 1460). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[8] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.