Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide
(vom 4. März 1973)[1]
A. Altersheime
Begriff
Als Altersheime gelten Einrichtungen, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und persönlichen Betreuung von Betagten dienen.
Altersheime können Pflegeabteilungen für stark pflegebedürftige Langzeitpatienten führen.
Staatsbeiträge
1. Investitionen
Der Staat leistet den politischen Gemeinden und Gemeindeverbindungen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Kostenanteile an Investitionen bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben:
a)an eigene, öffentliche Altersheime;
b)an Leistungen, die sie für Altersheime gemeinnütziger Organisationen ausrichten. Die Kostenanteile gemäss lit. b bemessen sich nach den Gemeindeleistungen, betragen jedoch höchstens soviel, als für ein entsprechendes Heim der Gemeinde oder der Gemeindeverbindung ausgerichtet würde.
2. Betrieb
Der Staat leistet an den Betrieb anerkannter Pflegeabteilungen von Altersheimen der Gemeinden und gemeinnütziger Organisationen Kostenanteile. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über die Krankenhäuser.
B. Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide
Begriff
Als Einrichtungen im Sinne dieses Abschnittes gelten Heime, Tagesheime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung[3] eingetreten ist und die nicht der Unterbringung in einem Pflegeheim oder Krankenhaus bedürfen.
Staatsbeiträge
1. Investitionen
Der Staat kann folgende Subventionen an Investitionen für Heime, Tagesheime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide gewähren:
a)bis zu zwei Drittel der beitragsberechtigten Ausgaben an Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit;
b)bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben an öffentlichrechtliche oder private gemeinnützige Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2. Betrieb
Der Staat leistet an den Betrieb anerkannter Heime, Tagesheime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide folgende Kostenanteile:
a)bis zu 60% der beitragsberechtigten Ausgaben an die Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit;
b)bis zu 60% der beitragsberechtigten Ausgaben an öffentlichrechtliche oder private gemeinnützige Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise zusätzlich Subventionen bis zu 25% der beitragsberechtigten Ausgaben für Heime gewähren, die ausschliesslich oder überwiegend der dauernden Unterbringung, Verpflegung und intensiven Betreuung von körperlich oder geistig Schwerstbehinderten und insbesondere von in hohem Grade Hilflosen dienen.
Beratende Fachkommission
Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine beratende Kommission von fünf bis neun Mitgliedern, welche im Auftrag der zuständigen Direktion[4] in Einzelfällen oder allgemein Fragen der Heime, Tagesheime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide begutachtet. Inbesondere kann die Kommission damit betraut werden, das Bedürfnis, die Zweckmässigkeit und den Standort eines Projektes sowie das Ausmass der Beitragsleistungen zu prüfen.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Zürcherische und ausserkantonale Einrichtungen
Beiträge des Staates werden grundsätzlich nur für im Kanton gelegene Einrichtungen geleistet. Ausnahmsweise können auch Beiträge für in andern Kantonen gelegene Einrichtungen, die eine grössere Zahl von Personen aus dem Kanton Zürich aufnehmen, gewährt werden.
Die nach diesem Gesetz subventionierten Heime und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates.
D. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Verordnung[2]. Die Bestimmungen über die Bemessung der Beiträge an den Bau von Altersheimen gemäss § 2 bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Bisherige Beitragsberechtigung
Heime von Gemeinden, für die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften des Gesetzes über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927 Staatsbeiträge ausgerichtet worden sind und für die weder nach diesem Gesetz noch auf Grund anderer kantonaler Bestimmungen Beitragsleistungen möglich sind, werden hinsichtlich der Leistung von Beiträgen den kommunalen Altersheimen gleichgestellt, sofern sie ihrer bisherigen Zweckbestimmung erhalten bleiben.
Übergangsbestimmungen
Gesuche um Baubeiträge, auf welche hin die zuständigen kantonalen Instanzen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Raumprogramm genehmigt oder Beiträge zugesichert haben, werden nach den diesen Entscheiden zugrunde liegenden Vorschriften erledigt.
Beiträge nach Massgabe dieses Gesetzes werden nicht gewährt an Bauten, die vor dessen Inkrafttreten in Betrieb genommen wurden, sowie an ungedeckte Betriebskosten aus Rechnungsjahren, die vor dem 31. Dezember 1972 abgelaufen sind.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den 1. Januar 1973 in Kraft.
[1] OS 44, 758 und GS VI, 562.
[2] 855. 11.
[3] SR 831. 20.
[4] Fürsorgedirektion.
[5] Text siehe OS 44, 761.
[6] Eingefügt durch G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
[7] Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[8] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[9] Fassung gemäss G vom 27. September 1992 (OS 52, 251). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 253).