Zuwendungen werden auf Antrag finanziell bedürftigen, blinden und sehbehinderten Personen gewährt, die mindestens 18 Jahre alt sind und den Unterstützungswohnsitz gemäss Sozialhilfegesetz[2] im Kanton Zürich haben.
Die Anmeldung erfolgt durch Sozialberatungsstellen und Behindertenorganisationen im Kanton Zürich. Ein ärztliches Zeugnis über die Ursache und den Grad der Sehbehinderung ist beizulegen.
Die Sicherheitsdirektion[3] (Direktion) verfügt über die jährlichen Auszahlungen aus dem Zinsertrag sowie in besonderen Fällen über die Verwendung von Fondskapital bis zu Fr. 15 000 pro Jahr.
Die Beitragshöhe wird nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen bemessen. Die Ausrichtung erfolgt in der Regel direkt an die beitragsberechtigte Person. Die anmeldende Institution wird informiert.
Die Berechtigten können über die Zuwendung frei verfügen. Die Leistungspflicht Dritter geht vor. Die Anrechnung der Beiträge an andere Sozialleistungen ist nicht zulässig.
Den bisherigen Berechtigten werden weiterhin jährlich auf Weihnachten Zuwendungen aus dem Zinsertrag von höchstens Fr. 700 gewährt. Die Direktion führt ein abschliessendes Register über diese Personen, deren Vitalität durch die seinerzeit gesuchstellenden Institutionen jährlich zu bestätigen ist.