Regulativ über die Verteilung der Zinsen des Fonds für arme Blinde

(vom 16. April 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Fondszweck

§ 1.

Zuwendungen werden auf Antrag finanziell bedürftigen, blinden und sehbehinderten Personen gewährt, die mindestens 18 Jahre alt sind und den Unterstützungswohnsitz gemäss Sozialhilfegesetz[2] im Kanton Zürich haben.

Die Zuwendungen sind für künftigen Bedarf bestimmt, ausnahmsweise auch für bereits entstandene Kosten.

Anmeldung

§ 2.

Die Anmeldung erfolgt durch Sozialberatungsstellen und Behindertenorganisationen im Kanton Zürich. Ein ärztliches Zeugnis über die Ursache und den Grad der Sehbehinderung ist beizulegen.

Auszahlung

§ 3.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Direktion) verfügt über die jährlichen Auszahlungen aus dem Zinsertrag sowie in besonderen Fällen über die Verwendung von Fondskapital bis zu Fr. 15 000 pro Jahr.

Die Beitragshöhe wird nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen bemessen. Die Ausrichtung erfolgt in der Regel direkt an die beitragsberechtigte Person. Die anmeldende Institution wird informiert.

Verwendung

§ 4.

Die Berechtigten können über die Zuwendung frei verfügen. Die Leistungspflicht Dritter geht vor. Die Anrechnung der Beiträge an andere Sozialleistungen ist nicht zulässig.

Übergangsbestimmung

§ 5.

Den bisherigen Berechtigten werden weiterhin jährlich auf Weihnachten Zuwendungen aus dem Zinsertrag von höchstens Fr. 700 gewährt. Die Direktion führt ein abschliessendes Register über diese Personen, deren Vitalität durch die seinerzeit gesuchstellenden Institutionen jährlich zu bestätigen ist.

Inkrafttreten

§ 6.

Dieses Regulativ tritt am 1. Mai 2003 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 25. September 1952.

1


[1] OS 58, 93.

[2] 851. 1.

854.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05301.05.200617.09.2008Version öffnen
04101.07.200301.05.2006Version öffnen
00001.05.2003Version öffnen