Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung (V BAB)[11]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 1 und 13ff. der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)[5] sowie §§ 10 a und 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[3][11] beschliesst:
A. Vermittlung von Pflege- und Heimplätzen[11]
Vermittlungstätigkeit
Eine Vermittlungstätigkeit gemäss § 10 a des Gesetzes nimmt wahr, wer:[11]
a.Dienstleistungen gemäss Art. 20 a Bst. a PAVO anbietet,
b.für Minderjährige Hinweise zur möglichen Erziehung und Betreuung in einem Heim anbietet. 2 Nicht als Vermittlungstätigkeit gelten Hinweise
a.zur Platzierung eines Kindes zur Tagesbetreuung,
b.zur Aufnahme eines Kindes als Pflegekind in der eigenen Familie,
c.zur Aufnahme eines Kindes im eigenen Jugendheim.
Bewilligungsvoraussetzungen
a. Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch muss die Angaben und Belege gemäss Art. 20 b Abs. 1 PAVO enthalten.
Das Konzept gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. d PAVO gibt Auskunft über die Vermittlungsgrundsätze.
b. Vermittlungsgrundsätze
Die Vermittlungsgrundsätze orientieren sich am Wohl des Kindes. Sie geben insbesondere Auskunft über
a.die Auswahl der Pflege- und Heimplätze und
b.die Zusammenarbeit mit den Beteiligten.
c. Fachliche Anforderungen
Wer eine Vermittlungstätigkeit ausübt, weist nach:
a.einen anerkannten Ausbildungsabschluss im sozialen oder pädagogischen Bereich oder eine vom Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) als gleichwertig anerkannte Qualifikation und
b.mehrjährige berufliche Erfahrung in der Betreuung von Kindern.
Bewilligung, Vollzug
Das Amt erteilt die Bewilligung gemäss § 10a des Gesetzes. Es kann damit Auflagen und Bedingungen verbinden.
Das eingereichte Konzept ist Bestandteil der Bewilligung.
Die Meldepflicht bei Änderungen der Verhältnisse richtet sich nach Art. 20 c PAVO.
Das Amt übt die Aufsicht gemäss Art. 20 e und Art. 20 f PAVO aus. Es entzieht die Bewilligung, wenn:
a.die angeordneten Massnahmen erfolglos geblieben sind,
b.die Anordnung von Massnahmen von vornherein als ungenügend erscheint.
Verzeichnisse, Akten
Wer eine Vermittlungstätigkeit gemäss § 1 ausübt, muss die Verzeichnisse gemäss Art. 20 d PAVO führen und dem Amt zustellen.
Das Amt führt die Akten gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. d PAVO.
B. Meldepflichtige Dienstleistungen in der Familienpflege[10]
Meldepflicht
Wer eine Dienstleistung im Sinne von Art. 20 a PAVO anbietet, meldet diese dem Amt.
Die Vermittlung von Pflegeplätzen gemäss Art. 20 a Bst. a PAVO ist nur zu melden, soweit keine Bewilligungspflicht gemäss § 10 a des Gesetzes besteht.
C. Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen[14]
§§ 9 und 10.[15]
Bewilligungspflicht und -voraussetzungen für Kinder- und Jugendheime
Das Amt bewilligt der Trägerschaft den Betrieb von Kinder- und Jugendheimen, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Art. 15 PAVO erfüllen.[11]
Mit dem Bewilligungsgesuch ist ein Konzept einzureichen, das zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 14 PAVO Auskunft gibt über:
a.die sozialpädagogischen Grundsätze,
b.das Qualitätsmanagement.
Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsvorschriften zu den Bewilligungsvoraussetzungen.
Aufsicht
Die Aufsicht über die Kinder- und Jugendheime richtet sich nach den §§ 4 ff. der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962[4].
D.[11] Übergangsbestimmung
Private Organisationen und Einzelpersonen dürfen ihre Vermittlungstätigkeit gemäss § 1 während eines Jahres nach Inkrafttreten von § 10 a des Gesetzes ohne Bewilligung fortführen, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 10 a des Gesetzes seit mindestens zwei Jahren eine solche Tätigkeit ausgeübt haben.
Gesuche für eine Bewilligung sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten von § 10 a des Gesetzes einzureichen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Januar 2014
(OS 69, 33)
Vor Inkrafttreten der Änderung vom 7. Januar 2014 erteilte Bewilligungen gemäss § 10 a des Gesetzes bleiben gültig. Die Erklärung gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO ist dem Amt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung einzureichen.
[1] OS 67, 111; Begründung siehe ABl 2012, 106.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2012.
[3] LS 852. 2.
[4] LS 852. 21.
[5] SR 211. 222. 338.
[6] Eingefügt durch RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 441; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[7] Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 441; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[8] Eingefügt durch RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 627; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[9] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 627; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[10] Eingefügt durch RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 33; ABl 2014-01-17). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[11] Fassung gemäss RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 33; ABl 2014-01-17). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[12] Aufgehoben durch RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 33; ABl 2014-01-17). In Kraft seit 1. Januar 2014.
[13] Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 348; ABl 2019-06-21). In Kraft seit 1. August 2019.
[14] Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 388; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
[15] Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 388; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.