Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung (V BAB)[11]

(vom 25. Januar 2012)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 1 und 13 ff. der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)[5] sowie §§ 10 a und 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962[3][11] beschliesst:

A. Vermittlung von Pflege- und Heimplätzen[11]

Vermittlungstätigkeit

§ 1.[1]

Eine Vermittlungstätigkeit gemäss § 10 a des Gesetzes nimmt wahr, wer:[11]

a.Dienstleistungen gemäss Art. 20 a Bst. a PAVO anbietet,

b.für Minderjährige Hinweise zur möglichen Erziehung und Betreuung in einem Heim anbietet. 2 Nicht als Vermittlungstätigkeit gelten Hinweise

a.zur Platzierung eines Kindes zur Tagesbetreuung,

b.zur Aufnahme eines Kindes als Pflegekind in der eigenen Familie,

c.zur Aufnahme eines Kindes im eigenen Jugendheim.

Bewilligungsvoraussetzungen

a. Bewilligungsgesuch

§ 2.[11]

1

Das Bewilligungsgesuch muss die Angaben und Belege gemäss Art. 20 b Abs. 1 PAVO enthalten.

2

Das Konzept gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. d PAVO gibt Auskunft über die Vermittlungsgrundsätze.

b. Vermittlungsgrundsätze

§ 3.

Die Vermittlungsgrundsätze orientieren sich am Wohl des Kindes. Sie geben insbesondere Auskunft über

a.die Auswahl der Pflege- und Heimplätze und

b.die Zusammenarbeit mit den Beteiligten.

c. Fachliche Anforderungen

§ 5.

Wer eine Vermittlungstätigkeit ausübt, weist nach:

a.einen anerkannten Ausbildungsabschluss im sozialen oder pädagogischen Bereich oder eine vom Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) als gleichwertig anerkannte Qualifikation und

b.mehrjährige berufliche Erfahrung in der Betreuung von Kindern.

Bewilligung, Vollzug

§ 6.[11]

1

Das Amt erteilt die Bewilligung gemäss § 10 a des Gesetzes. Es kann damit Auflagen und Bedingungen verbinden.

2

Das eingereichte Konzept ist Bestandteil der Bewilligung.

3

Die Meldepflicht bei Änderungen der Verhältnisse richtet sich nach Art. 20 c PAVO.

4

Das Amt übt die Aufsicht gemäss Art. 20 e und Art. 20 f PAVO aus. Es entzieht die Bewilligung, wenn:

a.die angeordneten Massnahmen erfolglos geblieben sind,

b.die Anordnung von Massnahmen von vornherein als ungenügend erscheint.

Verzeichnisse, Akten

§ 7.[11]

1

Wer eine Vermittlungstätigkeit gemäss § 1 ausübt, muss die Verzeichnisse gemäss Art. 20 d PAVO führen und dem Amt zustellen.

2

Das Amt führt die Akten gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. d PAVO.

B. Meldepflichtige Dienstleistungen in der Familienpflege[10]

Meldepflicht

§ 8.[11]

1

Wer eine Dienstleistung im Sinne von Art. 20 a PAVO anbietet, meldet diese dem Amt.

2

Die Vermittlung von Pflegeplätzen gemäss Art. 20 a Bst. a PAVO ist nur zu melden, soweit keine Bewilligungspflicht gemäss § 10 a des Gesetzes besteht.

C.[11] Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten

Kinderhorte und Kinderkrippen

a. Begriff

§ 9.[11]

Kinderhorte und Kinderkrippen sind Einrichtungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO, die mehr als fünf Kinder aufnehmen können und während mindestens fünf halben Tagen pro Woche geöffnet sind.

b. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

§ 10.

1

Die Fürsorgebehörde der Standortgemeinde bewilligt den Betrieb von Kinderhorten und Kinderkrippen. Die Standortgemeinde kann eine andere Behörde als zuständig bezeichnen.[9]

2

Von Schul- oder Einheitsgemeinden geführte Kinderhorte sind nicht bewilligungspflichtig.

3

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Kinderkrippe oder der Kinderhort zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 15 PAVO die sozialpädagogischen Grundsätze und die räumlichen Anforderungen erfüllt. Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien über die Bewilligungsvoraussetzungen und den Betrieb von Kinderkrippen und Kinderhorten.[11]

Bewilligungspflicht und -voraussetzungen für Kinder- und Jugendheime

§ 10 a.

1

Das Amt bewilligt der Trägerschaft den Betrieb von Kinder- und Jugendheimen, wenn diese die Voraussetzungen gemäss Art. 15 PAVO erfüllen.[11]

2

Mit dem Bewilligungsgesuch ist ein Konzept einzureichen, das zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 14 PAVO[5] Auskunft gibt über:

a.die sozialpädagogischen Grundsätze,

b.das Qualitätsmanagement.

3

Die Bildungsdirektion erlässt Ausführungsvorschriften zu den Bewilligungsvoraussetzungen.

Aufsicht

§ 11.

1

Die Aufsicht über die Kinder- und Jugendheime richtet sich nach den §§ 4 ff. der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962[4].

2

Kinderhorte und Kinderkrippen unterstehen der Aufsicht der Fürsorgebehörde der Standortgemeinde. Die Standortgemeinde kann eine andere Behörde als zuständig bezeichnen.[9]

3

Von Schul- oder Einheitsgemeinden geführte Kinderhorte unterstehen der Aufsicht der Schulpflegen.

Übertragung der Aufgaben auf das Amt

§ 11 a.[8]

1

Die Standortgemeinden können die Erteilung der Bewilligung gemäss § 10 Abs. 1 zusammen mit der Aufsicht gemäss § 11 Abs. 2 dem Amt übertragen.

2

Die Standortgemeinde erstattet dem Amt die Kosten.

D.[11] Übergangsbestimmung

§ 12.

1

Private Organisationen und Einzelpersonen dürfen ihre Vermittlungstätigkeit gemäss § 1 während eines Jahres nach Inkrafttreten von § 10 a des Gesetzes ohne Bewilligung fortführen, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 10 a des Gesetzes seit mindestens zwei Jahren eine solche Tätigkeit ausgeübt haben.

2

Gesuche für eine Bewilligung sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten von § 10 a des Gesetzes einzureichen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Januar 2014

(OS 69, 33)

Vor Inkrafttreten der Änderung vom 7. Januar 2014 erteilte Bewilligungen gemäss § 10 a des Gesetzes bleiben gültig. Die Erklärung gemäss Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO ist dem Amt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung einzureichen.


[1] OS 67, 111; Begründung siehe ABl 2012, 106.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2012.

[3] LS 852. 2.

[4] LS 852. 21.

[5] SR 211. 222. 338.

[6] Eingefügt durch RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 441; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[7] Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 441; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[8] Eingefügt durch RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 627; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[9] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 627; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[10] Eingefügt durch RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 33; ABl 2014-01-17). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[11] Fassung gemäss RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 33; ABl 2014-01-17). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[12] Aufgehoben durch RRB vom 7. Januar 2014 (OS 69, 33; ABl 2014-01-17). In Kraft seit 1. Januar 2014.

852.23 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08420.01.201401.08.2019Version öffnen
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